Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RA140016-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 2. Juli 2014
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Berichtigung des Arbeitszeugnisses Beschwerde gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes am Bezirksgericht Dielsdorf vom 4. März 2014 (AH130028-D)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Am 21. Dezember 2013 reichte der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) gegen die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes C._____ eine Klage auf Berichtigung des Arbeitszeugnisses ein (Urk. 1-5/3). Mit Verfügung vom 17. Januar 2014 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 4. März 2014 vorgeladen (Urk. 6). Anlässlich der Verhandlung konnte zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden (Prot. I S. 5 ff.). Mit Urteil vom 4. März 2014 entschied die Vorinstanz wie folgt (Urk. 12 S. 18): "1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 500.– zu bezahlen. 4. (Schriftliche Mitteilung). 5. (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 30 Tage)." 1.2 Mit Schreiben vom 13. Mai 2014 (Datum Poststempel 24. Mai 2014, eingegangen am 26. Mai 2014) erhob der Kläger innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 11 S. 1): "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, mir ein Zeugnis gemäss Beilage 3 aus- und zuzustellen. 2. Eventuell sei das bisherige Zeugnis der Beklagten abzuändern, indem das Kürzel "-…" in der ersten Zeile des Zeugnisses zu entfernen ist und die Beklagte sei zu verpflichten, mir ein Zeugnis ohne dieses Kürzel aus- und zuzustellen. 3. Kosten- und Entschädigungspflicht zulasten der Beklagten." 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet
- 3 - (Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 321 N 15). Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen. 3.1.1 Der Kläger bringt beschwerdeweise vor, dass sein bisheriger Rechtsvertreter mit Frau D._____ von der Beklagten in Kontakt gestanden sei hinsichtlich des Zeugnistextes. So gehe aus dem E-Mail-Verkehr vom 14. November 2013 bis zum 18. November 2013 hervor, dass sein Rechtsvertreter den Text mit Frau D._____ besprochen habe und ihr diesen habe zukommen lassen. Frau D._____ habe daraufhin mit E-Mail vom 14. November 2013 geantwortet, dass sie mit dem Text leben könne und dass er, der Kläger, das Zeugnis so erhalten werde. Damit habe die Beklagte den Zeugnistext – wie von seinem Rechtsvertreter und ihm verlangt und vorgelegt – anerkannt. Leider habe sich Frau D._____ nun nicht mehr an ihre Zusage gehalten, was der E-Mail vom 18. November 2013 entnommen werden könne. Indes sei die erste Zusage von Frau D._____ vom 14. November 2013 verbindlich, weshalb sie sich darauf behaften lassen müsse (Urk. 11 S. 2). 3.1.2 Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Kläger in Bezug auf die zwischen seinem ehemaligen Rechtsvertreter und Frau D._____ getroffene Vereinbarung lediglich ausgeführt, dass er über den E-Mail-Verkehr zwischen diesen beiden verfüge. Darin hätten sich die Parteien geeinigt und die Beklagte habe seinen Zeugnisvorschlag soweit akzeptiert. Sein Rechtsvertreter habe ihm in einer E-Mail mitgeteilt, dass die Beklagte die Vorschläge übernehmen werde (Prot. I S. 6). Den entsprechenden E-Mail-Verkehr reichte der Kläger erstinstanzlich nicht ein (vgl. Urk. 1-10) 3.1.3 Die im Gegensatz zum erstinstanzlichen Verfahren nun wesentlich detaillierter vorgebrachten Ausführungen betreffend Vereinbarung des Zeug-
- 4 nistextes haben als neu zu gelten. Ebenso reicht der Kläger erstmals die entsprechenden E-Mails zwischen seinem ehemaligen Rechtsvertreter und Frau D._____ vom 14. und 18. November 2014 ins Recht (Urk. 13/2; Urk. 13/4). Damit sind sowohl die diesbezüglichen Ausführungen als auch die neuen Beilagen mit Blick auf das im Beschwerdeverfahren geltende Novenverbot unzulässig und damit unbeachtlich. Entsprechend aber hat es damit sein Bewenden. 3.1.4 Selbst wenn der – nachgereichte – E-Mail-Verkehr zwischen dem Rechtsvertreter des Klägers und Frau D._____ von der Beklagten beachtlich wäre, könnte dem Kläger nicht gefolgt werden. Der Kläger ging in seiner Klage vom 24. Oktober 2013 selber davon aus, dass "trotz verschiedener Versuche […] keine Einigung über den Zeugnistext erreicht werden [konnte]" (Urk. 3/1 S. 4). Auch kann der E-Mail von Frau D._____ vom 14. November 2013 lediglich entnommen werden, dass sie dem Ausdruck "verantwortungsbewusst" zustimmt (Urk. 13/2). Diese Änderung wurde im Arbeitszeugnis denn auch so berücksichtigt (Urk. 5/3 4. Absatz). 3.2.1 Sodann macht der Kläger geltend, dass das Kürzel "…" im Zeugnis zu entfernen sei, verstosse dies doch gegen das Gebot der Klarheit. Ein neuer Arbeitgeber müsse dieses Zeugnis beurteilen und sofort verstehen. Wenn er aber ein derartiges Kürzel lese, bestehe die Möglichkeit bzw. die Gefahr, dass er dieses Kürzel als Code verstehe, auch wenn er den Inhalt des Codes nicht kenne (Urk. 11 S. 2 f.). 3.2.2 Damit wiederholt der Kläger lediglich das bereits vor Vorinstanz Ausgeführte (vgl. Prot. I S. 6 f. und S. 11), ohne sich indes mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz (vgl. Urk. 12 S. 11 f. Erw. 2.3) auseinanderzusetzen. Damit aber genügt die Beschwerdebegründung den Anforderungen an eine solche – wie in Erwägung 2 hiervor ausgeführt – nicht. 3.2.3 Schliesslich sind die weiteren Ausführungen des Klägers betreffend das Kürzel "…", wonach die Beklagte – sollte das Kürzel für deren internen Gebrauch nötig sein – dieses auf ihrem eigenen Exemplar oder noch besser auf ei-
- 5 nem Begleitbrief anbringen könne (Urk. 11 S. 3), neu und damit ebenso unbeachtlich. 3.3 Entsprechend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 4.1 In Anwendung von Art. 114 lit. c ZPO werden für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. 4.2 Der Beklagten ist mangels erheblicher Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 11, sowie an das Arbeitsgericht am Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 2. Juli 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. L. Hunziker Schnider Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: mc
Urteil vom 2. Juli 2014 Erwägungen: "1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 500.– zu bezahlen. 4. (Schriftliche Mitteilung). 5. (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 30 Tage)." 4.1 In Anwendung von Art. 114 lit. c ZPO werden für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. 4.2 Der Beklagten ist mangels erheblicher Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 11, sowie an das Arbeitsgericht am Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...