Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RA140013-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. S.Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 6. Mai 2014
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
Arbeitsgericht Zürich 3. Abteilung, Beschwerdegegnerin betreffend Forderung Arbeitsrecht (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 14. April 2014 (AN120051-L)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Am 25. September 2012 hatte die Klägerin beim Arbeitsgericht Zürich (Vorinstanz) eine arbeitsrechtliche Klage auf Zahlung von insgesamt rund Fr. 385'000.– als Lohn für die Zeit vom 13. Januar 2004 bis 13. Januar 2012 sowie auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses eingereicht (Vi-Urk. 1). Das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege wurde von der Vorinstanz mit Beschluss vom 11. Februar 2013 abgewiesen, weil trotz dreier Eingaben der Klägerin die Vermögensverhältnisse von ihr und ihrem Ehemann nach wie vor weitgehend im Dunkeln liegen würden (Vi-Urk. 30). Die dagegen erhobene Beschwerde der Klägerin war mit Urteil der Kammer vom 13. März 2013 abgewiesen worden und auf die dagegen erhobene Beschwerde war das Bundesgericht mit Urteil vom 10. April 2013 nicht eingetreten (Vi-Urk. 33 und 34). Die Vorinstanz setzte daraufhin der Klägerin mit Beschluss vom 24. Mai 2013 Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 18'600.-- an (Vi-Urk. 35). Ein darauf von der Klägerin gestelltes Sistierungsgesuch (Vi-Urk. 37) wurde von der Vorinstanz mit Beschluss vom 19. Juni 2013 abgewiesen (Vi-Urk. 39), die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil der Kammer vom 30. Januar 2014, wobei darin der Klägerin auch eine neue Frist zur Zahlung des Gerichtskostenvorschusses angesetzt worden war (Vi-Urk. 43). Mit Verfügung vom 20. März 2014 hatte die Vorinstanz der Klägerin eine Nachfrist zur Zahlung des Gerichtskostenvorschusses angesetzt (Vi-Urk. 45). Am 25. März 2014 stellte die Klägerin bei der Vorinstanz erneut ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Vi-Urk. 47). Mit Beschluss vom 14. April 2014 wies die Vorinstanz das Gesuch der Klägerin um Wiedererwägung des Beschlusses vom 11. Februar 2013 ab und setzte der Klägerin eine Nachfrist zur Zahlung des Gerichtskostenvorschusses von Fr. 18'600.-- an (Vi-Urk. 50 = Urk. 2). b) Hiergegen hat die Klägerin am 17. April 2014 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 1): "1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege sei zu genehmigen;
- 3 - 2. Für die Zahlung des vom Arbeitsgerichts verlangten Kostenvorschusses sei aufschiebende Wirkung zu erteilen; 3. Eventuell sei das Wiedererwägungsgesuch zu genehmigen und die Sache für neue Beurteilung an die Vorinstanz zu zuweisen." c) Mit Verfügung der Kammerpräsidentin vom 23. April 2014 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (Urk. 4). d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip, d.h. in der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO); was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). b1) Die Vorinstanz erwog, mit dem Entscheid des Bundesgerichts vom 19. April 2013 sei der Instanzenzug in Bezug auf das Armenrechtsgesuch der Klägerin ausgeschöpft; es sei darüber abschliessend abschlägig entschieden worden. Wenn die Klägerin erneut das Armenrecht beantrage, ersuche sie der Sache nach um Wiedererwägung des Beschlusses vom 11. Februar 2013. Es bestehe kein Anspruch auf Wiedererwägung, jedenfalls nicht ohne Änderung der massgebenden Verhältnisse (Urk. 2 S. 2 f.). b2) Das ursprüngliche Armenrechtsgesuch der Klägerin sei mitunter abgewiesen worden, weil diese kein Licht in das weitgehend herrschende Dunkel der finanziellen Verhältnisse von ihr und ihrem Ehemann gebracht habe; dies unter anderem zum Verbleib der in der Steuererklärung per Ende 2010 aufgeführten Fr. 550'000.--, zu den Beteiligungsverhältnissen an der B._____ AG (sowie deren
- 4 - Aktiven und dem Erlös aus der Übertragung an die C._____) und zu den Bezügen der Klägerin vom Konto der B._____ AG von April 2010 bis Juni 2011 von insgesamt mehreren Fr. 100'000.--. Dazu verliere die Klägerin auch in ihrem Wiedererwägungsgesuch kein Wort, weshalb dasselbe allein schon deshalb abzuweisen sei (Urk. 2 S. 3 Erw. 3). b3) Weiter sei das ursprüngliche Armenrechtsgesuch der Klägerin auch abgewiesen worden, weil offen geblieben sei, wohin ein von der D._____ AG im Jahre 2007 erhaltener Darlehensbetrag von Fr. 1.15 Mio. geflossen sei. Die von der Klägerin mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten neuen Unterlagen vermöchten nichts daran zu ändern, dass jener Betrag auf ein Konto der Klägerin geflossen sei; wohin dieses Geld danach geflossen sei, bleibe nach wie vor ungeklärt. Sodann laute der von der Klägerin neu eingereichte Kontoauszug auf sie, weshalb es ihr möglich gewesen wäre, diesen Sachverhalt schon im ursprünglichen Gesuch einzubringen. Das Wiedererwägungsgesuch sei deshalb auch unter diesem Aspekt abzuweisen (Urk. 2 S. 3 Erw. 4). c) Die Vorinstanz hat damit ihren Entscheid betreffend das Armenrechtsgesuch bzw. Wiedererwägungsgesuch der Klägerin auf zwei voneinander unabhängige Begründungen gestützt (Alternativbegründung). Eine dagegen gerichtete Beschwerde kann damit von vornherein nur dann erfolgreich sein, wenn sie beide Begründungsstränge konkret rügt und zu Fall bringt. Die Klägerin legt in ihrer Beschwerdeschrift – teilweise nur schwer bzw. nicht aus sich selber verständlich – nochmals ihre Sicht in Bezug auf ihre Mittellosigkeit dar und äussert sich zur Erwägung der Vorinstanz betreffend das Darlehen von Fr. 1.15 Mio. (vgl. vorstehend Erw. 2.b3). Die erste Begründung der Vorinstanz für die Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs – dass sich die Klägerin darin nicht zum Verbleib der in der Steuererklärung per Ende 2010 aufgeführten Fr. 550'000.-- etc. geäussert habe (oben Erw. 2.b2) – wird in der Beschwerdeschrift dagegen mit keinem Wort beanstandet. Diese Erwägung ist denn auch nicht offensichtlich unzutreffend. Da es somit bei dieser Erwägung bleibt und schon diese zur Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs geführt hat, erweist sich die dagegen gerichtete Beschwerde der Klägerin als unbegründet und ist diese abzuweisen.
- 5 - 3. Gemäss BGE 138 III 163 darf von einer Partei die Zahlung des Gerichtskostenvorschusses erst dann gefordert werden, wenn über deren Armenrechtsgesuch entschieden worden ist. Dies ist vorliegend erfolgt: Über das vorinstanzlich gestellte Armenrechtsgesuch der Klägerin hat die Vorinstanz mit dem angefochtenen Beschluss entschieden und dieser Entscheid ist rechtskräftig und vollstreckbar, solange nicht die Rechtsmittelinstanz der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt (was vorliegend nicht geschehen ist; Urk. 4). Der Klägerin ist daher keine neue Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses anzusetzen, zumal nach dem Entscheid des Bundesgerichts vom 10. April 2013 vier Fristbzw. Nachfristansetzungen erfolgten. 4. a) Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 1'000.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Die Klägerin hat, soweit ersichtlich, für das Beschwerdeverfahren kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 1 pass.). Ein solches wäre ohnehin wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen gewesen (Art. 117 lit. b ZPO). d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. BGE 139 III 334 E. 4.2). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt.
- 6 - 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Klägerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien des Beschwerdeverfahrens sowie an die Beklagte und den Streitberufenen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 6. Mai 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: js
Urteil vom 6. Mai 2014 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Klägerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien des Beschwerdeverfahrens sowie an die Beklagte und den Streitberufenen, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in ...