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Zürich Obergericht Zivilkammern 04.06.2014 RA140006

4 giugno 2014·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·381 parole·~2 min·2

Riassunto

Parteientschädigung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RA140006-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. L. Stünzi Beschluss vom 4. Juni 2014

in Sachen

A._____, Kägerin 1, Widerbeklagte und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____, Beklagter, Widerkläger und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Y._____,

betreffend Parteientschädigung Beschwerde gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 4. Februar 2014 (AH120011-L)

- 2 - Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren Geschäfts-Nr. RA140006 wird mit dem vorliegenden Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LA140012 vereinigt und unter dieser Nummer weitergeführt. 2. Das Beschwerdeverfahren Geschäfts-Nr. RA140006 wird als dadurch erledigt abgeschrieben. 3. Die Akten des Beschwerdeverfahrens RA140006 werden als Urk. 69 zu den Akten des Berufungsverfahrens genommen. 4. Der Klägerin 1 wird je ein Doppel der Berufungsschrift des Beklagten und der Beschwerdeantwort des Beklagten(Urk. 67 und Urk. 69/75), beide datierend vom 5. Mai 2014, zugestellt. 5. Der Klägerin 2 wird ein Doppel der Berufungsschrift des Beklagten vom 5. Mai 2014 (Urk. 67). 6. Dem Beklagten wird eine Nachfrist von 10 Tagen seit Zustellung dieses Beschlusses angesetzt, um eine Prozessvollmacht für Rechtsanwalt Z._____ einzureichen. Bei Säumnis würde einerseits auf die Berufung des Beklagten nicht eingetreten; ferner würde angenommen, er habe keine Beschwerdeantwort erstattet. 7. Die weitere Prozessleitung wird dem Referenten, Oberrichter Dr. H.A. Müller, delegiert. 8. Schriftliche Mitteilung im Verfahren LA140012-O.

Zürich, 4. Juni 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. L. Stünzi

Beschluss vom 4. Juni 2014 Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren Geschäfts-Nr. RA140006 wird mit dem vorliegenden Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LA140012 vereinigt und unter dieser Nummer weitergeführt. 2. Das Beschwerdeverfahren Geschäfts-Nr. RA140006 wird als dadurch erledigt abgeschrieben. 3. Die Akten des Beschwerdeverfahrens RA140006 werden als Urk. 69 zu den Akten des Berufungsverfahrens genommen. 4. Der Klägerin 1 wird je ein Doppel der Berufungsschrift des Beklagten und der Beschwerdeantwort des Beklagten(Urk. 67 und Urk. 69/75), beide datierend vom 5. Mai 2014, zugestellt. 5. Der Klägerin 2 wird ein Doppel der Berufungsschrift des Beklagten vom 5. Mai 2014 (Urk. 67). 6. Dem Beklagten wird eine Nachfrist von 10 Tagen seit Zustellung dieses Beschlusses angesetzt, um eine Prozessvollmacht für Rechtsanwalt Z._____ einzureichen. Bei Säumnis würde einerseits auf die Berufung des Beklagten nicht eingetreten; ferner würde... 7. Die weitere Prozessleitung wird dem Referenten, Oberrichter Dr. H.A. Müller, delegiert. 8. Schriftliche Mitteilung im Verfahren LA140012-O.

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