Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RA140001-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Beschluss vom 5. Februar 2014
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend unentgeltliche Rechtspflege, Sicherheitsleistung Beschwerde gegen eine Verfügung des Arbeitsgerichtes am Bezirksgericht Dielsdorf vom 20. Januar 2014 (AH130019-D)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Am 11. September 2013 ging bei der Vorinstanz die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (fortan Kläger) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes C._____ vom 30. August 2013 ein, mit welcher er auf Änderung des ihm von der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) zugestellten Arbeitszeugnisses klagte (Urk. 6/1 bis Urk. 6/4/1-32). In der Folge wurden die Parteien mit Verfügung vom 11. September 2013 auf den 23. Oktober 2013 zur Hauptverhandlung vorgeladen (Urk. 6/5). Mit Schreiben vom 30. September 2013 stellte die Beklagte den Antrag auf Leistung einer Sicherheit für die allfällig zuzusprechende Parteientschädigung und ersuchte um Ladungsabnahme (Urk. 6/6 S. 2). Mit Verfügung vom 2. Oktober 2013 nahm die Vorinstanz die Ladung ab und setzte dem Kläger unter Androhung von Säumnisfolgen Frist zur Stellungnahme zum Antrag betreffend Sicherheitsleistung an (Urk. 6/10). Nachdem sich der Kläger innert Frist nicht hatte vernehmen lassen, setzte die Vorinstanz ihm mit Verfügung vom 31. Oktober 2013 Frist zur Leistung einer Sicherheit in der Höhe von Fr. 1'500.– an (Urk. 6/11). Mit Schreiben vom 12. November 2013 erhob der Kläger hiergegen Beschwerde, auf welche das Obergericht mit Beschluss vom 3. Dezember 2013 nicht eintrat (Urk. 6/12). Mit Verfügung vom 12. Dezember 2013 setzte die Vorinstanz dem Kläger eine Nachfrist von 5 Tagen zur Leistung der Sicherheit in der Höhe von Fr. 1'500.– an (Urk. 13), woraufhin der Kläger mit Eingabe vom 27. Dezember 2013 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellte (Urk. 14), welches die Vorinstanz mit Verfügung vom 20. Januar 2014 - unter Ansetzung zweier Fristen zur Leistung der Sicherheit in zwei Raten - abwies (Urk. 2). 1.2. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 21. Januar 2014 rechtzeitig Beschwerde, wobei er vorbringt, dass er über keine Finanzen verfüge und es ihm nicht möglich sei, einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'500.– zu bezahlen. Ausserdem bitte er höflich, ihm Kostenerlass zu gewähren (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Damit stellt der Kläger bei sinngemässer Auslegung der Beschwerde ein Gesuch um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren. Weiter verlangt
- 3 der Kläger Schadenersatz, weil er "durch das miese Arbeitszeugnis" bis heute keine verlässliche Arbeitsstelle habe finden können (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2). 2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerdeschrift hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten und ist zu begründen – worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde. 2.2. Diesen formellen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift des Klägers nicht zu genügen. Sie enthält zwar ein sinngemässes Rechtsbegehren, jedoch weder eine Begründung noch eine Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid. Der Kläger beschränkt sich vielmehr darauf zu wiederholen, was er bereits vor Vorinstanz - sowie auch vor Obergericht - vorgebracht hat, nämlich, dass er über keine finanziellen Mittel verfüge. Mit den vorinstanzlichen Überlegungen, wonach seine Klage im jetzigen Zeitpunkt aussichtslos erscheine und es ihm überdies durchaus möglich sei, die Sicherheit von Fr. 1'500.– für eine allfällige Parteienschädigung in zwei Raten zu bezahlen (Urk. 2 S. 2 f.), setzt er sich nicht auseinander. Insbesondere tut er nicht dar, inwiefern die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. 2.3. Damit erweist sich die vorliegende Beschwerde als unzulässig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (Sutter- Somm/Hasen-böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar ZPO, N 34 f. zu Art. 311 ZPO i.V.m. N 14 zu Art. 321 ZPO). Die erneute Nachfristansetzung zur Leistung der Sicherheit ist Sache der Vorinstanz. 2.4. Eine allfällige Schadenersatzforderung (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 2) wäre bei der Vorinstanz zu stellen, da neue Anträge im Beschwerdeverfahren aufgrund des Novenverbots (Art. 326 Abs. 1 ZPO) unzulässig und dementsprechend unbeachtlich sind.
- 4 - 3.1. Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 350.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2. Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 350.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 5 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'250.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 5. Februar 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Subotic
versandt am: mc
Beschluss vom 5. Februar 2014 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 350.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...