Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RA120014-O/U.doc
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 2. April 2013
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Zulassung als Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Verfügung des Arbeitsgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 30. November 2012 (AH120239)
- 2 - Erwägungen: 1. Am 26. November 2012 ging die vom Berufungskläger [recte: Beschwerdeführer] im Namen des Klägers C._____ erhobene Klage bei der Vorinstanz ein, mit welcher dieser die von der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beschwerdegegnerin) am 16. November 2012 fristlos ausgesprochene Kündigung anfocht und nebst dem Lohn in der Höhe von je Fr. 4'600.– für die Monate Dezember 2012 und Januar 2013 zuzüglich Anteil 13. Monatslohn eine Entschädigung aus der ungerechtfertigt erfolgten fristlosen Kündigung forderte (Urk. 1). Mit Verfügung vom 30. November 2012 entschied die Vorinstanz wie folgt (Urk. 5 S. 3 f. = Urk. 11 S. 3 f.): "1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. A._____ wird als Parteivertreter nicht zugelassen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. (Schriftliche Mitteilung). 6. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist: 30 Tage)." 2. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 (gleichentags eingegangen, am 9. Dezember 2012 zur Post gegeben) Berufung [recte: Beschwerde] mit folgenden Anträgen (Urk. 10 S. 2): "1. Die Verfügung vom 30. November 2012 des Arbeitsgerichts Zürich, 4. Abteilung, ist willkürlich und eigenmächtig von Einzelrichter D._____ verfügt und somit aufzuheben, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Arbeitsgerichts Zürich, 4. Abteilung, oder der Beklagten. 3. Die Verfügung vom 30. November 2012 des Arbeitsgerichts Zürich, 4. Abteilung, sei in den gestellten Anträgen aufzuheben, soweit darauf eingetreten werden kann." 3.1 Die Rechtsmittelschrift hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten – worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 11 S. 4) –, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vor-
- 3 instanzliche Entscheid angefochten wird. Mit anderen Worten hat der Rechtsmittelkläger zu erklären, was er im Dispositiv des angefochtenen Entscheids geändert haben will (Hungerbühler in: DIKE-Komm-ZPO, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 321 N 17 ff. i.V.m. Art. 311 N 10 ff.). Unklare Rechtsbegehren sind indes nach Treu und Glauben und im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6. 2; Leuenberger in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 221 N 38). 3.2 Vorliegend ergibt sich aus der Begründung, dass der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Entscheid lediglich dahingehend anficht, als dass er als Vertreter des Klägers zugelassen werden will. Den Entscheid der Vorinstanz, auf die Klage nicht einzutreten (Urk. 11 S. 3 Dispositivziffer 1), ficht er nicht an, hält er doch deren Erwägungen, wonach auf die Klage mangels vorgängig durchgeführten Sühnverfahrens nicht einzutreten sei, für zutreffend (Urk. 10 S. 2). Entsprechend kann – bei wohlwollender Auslegung – davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Entscheid lediglich in Bezug auf Dispositivziffer 2 angefochten wissen will. 4.1 Die Vorinstanz belehrte vorliegend einzig die Berufung als Rechtsmittel, welche innert einer Frist von 30 Tagen zu erheben sei (Urk. 11 S. 4 Dispositivziffer 6). Dispositivziffer 2 der Verfügung der Vorinstanz vom 30. November 2012 ist indes ein prozessleitender Entscheid. Die Tatsache, dass dieser mit dem Endentscheid ergangen ist, ändert daran nichts. Prozessleitende Entscheide sind gestützt auf Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO lediglich mit Beschwerde anfechtbar und dies auch nur, wenn durch sie ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Die diesbezügliche Rechtsmittelfrist beträgt gestützt auf Art. 321 Abs. 2 ZPO lediglich 10 Tage. Entsprechend lief die Frist am 17. Dezember 2012 ab. Da die Beschwerde am 9. Dezember 2012 der schweizerischen Post übergeben worden ist, wurde sie innert 10 Tagen und damit rechtzeitig erhoben. 4.2 Des Weiteren schadet die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels nicht (Hungerbühler, a.a.O., Art. 311 N 11): Die angerufene Kammer prüft das eingereichte Rechtsmittel von Amtes wegen auf seine Zulässigkeit und beurteilt dieses ungeachtet der von der Partei gewählten Bezeichnung nach den im konkreten Fall
- 4 zutreffenden Regeln (ZR 111 [2012] Nr. 3 E. 2.2 b). Entsprechend ist vorliegend die Berufung als Beschwerde entgegenzunehmen, unter dem Vorbehalt, dass lediglich die in Art. 320 ZPO genannten Beschwerdegründe beachtet werden können. 5. Die vom Beschwerdeführer eingereichte Beschwerde ist nicht eigenhändig unterzeichnet (Urk. 10). Auf das Ansetzen einer Nachfrist im Sinne von Art. 132 ZPO ist jedoch zu verzichten, da auf die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – ohnehin nicht einzutreten ist (Müller in: DIKE-Komm-ZPO, Art. 59 N 23 [Online-Stand 21.12.2012]). 6.1 Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung eines jeden Rechtsmittels; sie ist das für das Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu beachtende Pendent zum Rechtsschutzinteresse im erstinstanzlichen Verfahren, welche eine Prozessvoraussetzung darstellt (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abänderung eines erstinstanzlichen Entscheides besitzt. Dieses Interesse muss zudem aktueller Natur und im Zeitpunkt des Entscheides der Rechtsmittelinstanz noch gegeben sein, da sich das Gericht nur zu konkreten Fragen zu äussern hat (Reetz in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Vorbem. zu den Art. 308-318 N 30). 6.2 Nachdem der Beschwerdeführer Dispositivziffer 1 der Verfügung der Vorinstanz vom 30. November 2012 nicht angefochten hat, fehlt es vorliegend an vorgenannter Voraussetzung. Zwar mag es zutreffen, dass der Beschwerdeführer ein Interesse daran hat zu wissen, ob er grundsätzlich als Vertreter einer Partei am Arbeitsgericht Zürich zugelassen wird. Wie erwähnt, hat das Gericht jedoch nicht Fragen allgemein theoretischer Natur zu beantworten, sondern lediglich solche, die sich in einem konkreten Fall stellen. Nachdem das erstinstanzliche Verfahren mit dem Nichteintretensentscheid abgeschlossen und dieser Entscheid nicht angefochten worden ist, fehlt es dem Beschwerdeführer vorliegend am entsprechenden aktuellen Rechtsschutzinteresse. Entsprechend ist auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten.
- 5 - 7.1 Selbst wenn aber auf die Beschwerde eingetreten würde, hätte sie abgewiesen werden müssen: Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. 7.2 Die Vorinstanz erwog unter Hinweis auf § 11 Abs. 2 des Anwaltsgesetzes des Kantons Zürich, dass zur Tätigkeit im Bereich des Anwaltsmonopols auch Vertreterinnen und Vertreter im Sinne von Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO vor den Mietund Arbeitsgerichten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– berechtigt seien. Indes spreche Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO von qualifizierten Vertretern, soweit das kantonale Recht das vorsehe. Damit sei der Bereich des Anwaltsmonopols nicht generell ausgeweitet worden, sondern die früher in § 12 AnwG (aufgehoben seit 1. Januar 2011) vorgesehene Ausnahme zugunsten der Angestellten einer Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerorganisation ins neue Recht übernommen worden. Da es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen Vertreter einer Arbeitgeberoder Arbeitnehmerorganisation handle, sei er als Vertreter des Klägers gemäss Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO in Verbindung mit § 11 Abs. 2 lit. a des Anwaltsgesetzes des Kantons Zürich vor Arbeitsgericht nicht zuzulassen (Urk. 11 S. 3). 7.3 Der Beschwerdeführer rügt, dass es jeweils die alte bekannte Platte sei, die aufgelegt und schriftlich wiedergegeben werde, ohne dass zur Kenntnis genommen werde, dass es sich beim Kläger um einen persönlichen Freund seinerseits handle, für welchen er gänzlich unentgeltlich die rechtliche Vertretung tätige (Urk. 10 S. 2). Damit macht der Beschwerdeführer geltend, nicht unter die Bestimmungen von Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO zu fallen, sondern den Kläger nach Art. 68 Abs. 1 ZPO in zulässiger Weise zu vertreten. Dieser Ansicht kann indes nicht zugestimmt werden, ist doch vielmehr davon auszugehen, dass er den Kläger berufsmässig vertritt. So bezeichnet er sich im Kopf der Klageschrift selber als
- 6 - "Rechtskonsulent/Immobilienökonom" (Urk. 1 S. 1). Ferner führt er unter seiner Unterschrift am Schluss der Klageschrift nochmals explizit die Bezeichnung "Rechtskonsulent" auf (Urk. 1 S. 2). Ebenso verhält es sich mit der Beschwerdeschrift (Urk. 10 S. 1 und S. 2). Damit aber ist der Beschwerdeführer von der Vorinstanz richtigerweise nicht als unentgeltlicher, sondern als berufsmässiger Vertreter qualifiziert und in korrekter Anwendung von Art. 68 Abs. 2 lit. d. ZPO in Verbindung mit § 11 Abs. 2 lit. a des Anwaltsgesetzes des Kantons Zürich nicht als Vertreter des Klägers zugelassen worden. So rügt denn der Beschwerdeführer die Erwägung der Vorinstanz, wonach es sich bei ihm nicht um einen Vertreter einer Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerorganisation handle, zu Recht nicht. Schliesslich legt der Beschwerdeführer auch nicht dar, worin vorliegend der nicht leicht wieder gutzumachende Nachteil zu sehen ist, nachdem der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid – wie erwähnt – nicht angefochten worden ist. Entsprechend bliebe es beim vorinstanzlichen Entscheid, selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten würde. 8. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 9.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind diese Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 9.2 Der Beschwerdegegnerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt.
- 7 - 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 10, sowie an das Einzelgericht am Arbeitsgericht Zürich, 4. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens betrug mindestens Fr. 9'967.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 2. April 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
versandt am: mc
Beschluss vom 2. April 2013 Erwägungen: 1. Am 26. November 2012 ging die vom Berufungskläger [recte: Beschwerdeführer] im Namen des Klägers C._____ erhobene Klage bei der Vorinstanz ein, mit welcher dieser die von der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beschwerdegegnerin) am 16. Novem... "1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. A._____ wird als Parteivertreter nicht zugelassen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. (Schriftliche Mitteilung). 6. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist: 30 Tage)." 2. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 (gleichentags eingegangen, am 9. Dezember 2012 zur Post gegeben) Berufung [recte: Beschwerde] mit folgenden Anträgen (Urk. 10 S. 2): "1. Die Verfügung vom 30. November 2012 des Arbeitsgerichts Zürich, 4. Abteilung, ist willkürlich und eigenmächtig von Einzelrichter D._____ verfügt und somit aufzuheben, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Arbeitsgerichts Zürich, 4. Abteilung, oder der Beklagten. 3. Die Verfügung vom 30. November 2012 des Arbeitsgerichts Zürich, 4. Abteilung, sei in den gestellten Anträgen aufzuheben, soweit darauf eingetreten werden kann." 3.1 Die Rechtsmittelschrift hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten – worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 11 S. 4) –, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid ange... 3.2 Vorliegend ergibt sich aus der Begründung, dass der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Entscheid lediglich dahingehend anficht, als dass er als Vertreter des Klägers zugelassen werden will. Den Entscheid der Vorinstanz, auf die Klage nicht einz... 4.1 Die Vorinstanz belehrte vorliegend einzig die Berufung als Rechtsmittel, welche innert einer Frist von 30 Tagen zu erheben sei (Urk. 11 S. 4 Dispositivziffer 6). Dispositivziffer 2 der Verfügung der Vorinstanz vom 30. November 2012 ist indes ein p... 4.2 Des Weiteren schadet die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels nicht (Hungerbühler, a.a.O., Art. 311 N 11): Die angerufene Kammer prüft das eingereichte Rechtsmittel von Amtes wegen auf seine Zulässigkeit und beurteilt dieses ungeachtet der von de... 5. Die vom Beschwerdeführer eingereichte Beschwerde ist nicht eigenhändig unterzeichnet (Urk. 10). Auf das Ansetzen einer Nachfrist im Sinne von Art. 132 ZPO ist jedoch zu verzichten, da auf die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – ohnehin n... 6.1 Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung eines jeden Rechtsmittels; sie ist das für das Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu beachtende Pendent zum Rechtsschutzinteresse im erstinstanzlichen Verfahren, welche eine Prozessvoraussetzung darst... 6.2 Nachdem der Beschwerdeführer Dispositivziffer 1 der Verfügung der Vorinstanz vom 30. November 2012 nicht angefochten hat, fehlt es vorliegend an vorgenannter Voraussetzung. Zwar mag es zutreffen, dass der Beschwerdeführer ein Interesse daran hat z... 7.1 Selbst wenn aber auf die Beschwerde eingetreten würde, hätte sie abgewiesen werden müssen: Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im B... 7.2 Die Vorinstanz erwog unter Hinweis auf § 11 Abs. 2 des Anwaltsgesetzes des Kantons Zürich, dass zur Tätigkeit im Bereich des Anwaltsmonopols auch Vertreterinnen und Vertreter im Sinne von Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO vor den Miet- und Arbeitsgerichte... 7.3 Der Beschwerdeführer rügt, dass es jeweils die alte bekannte Platte sei, die aufgelegt und schriftlich wiedergegeben werde, ohne dass zur Kenntnis genommen werde, dass es sich beim Kläger um einen persönlichen Freund seinerseits handle, für welche... 8. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 9.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind diese Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 9.2 Der Beschwerdegegnerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 10, sowie an das Einzelgericht am Arbeitsgericht Zürich, 4. Abteilung, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...