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Zürich Obergericht Zivilkammern 31.05.2012 RA110015

31 maggio 2012·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,488 parole·~12 min·1

Riassunto

unentgeltliche Prozessführung / unentgeltliche Rechtsvertretung, Kostenvorschuss

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RA110015-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin Dr. D. Oser Urteil vom 31. Mai 2012 in Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend unentgeltliche Prozessführung / unentgeltliche Rechtsvertretung, Kostenvorschuss Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Meilen vom 16. August 2011 (CG110014)

- 2 - Erwägungen: 1. Am 21. März 2011 machte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan: Klägerin) vorliegende Forderungsklage aus einem Arbeitsverhältnis hängig. Gleichzeitig ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Urk. 7/2). Da die Einkommens- und Vermögenssituation der Klägerin in ihrer Eingabe vom 17. respektive in der ergänzenden Eingabe vom 28. März 2011 ungenügend dokumentiert worden sei (Urk. 7/2 und Urk. 7/9), setzte ihr die Vorinstanz am 23. Mai 2011 Frist an, um diverse Unterlagen zur Beurteilung ihrer gesamten aktuellen wirtschaftlichen Situation einzureichen (Urk. 7/17). Die diesbezüglichen Eingaben der Klägerin datieren vom 5. und 21. Juli 2011 (Urk. 7/20 und Urk. 7/22). Mit Beschluss vom 16. August 2011 wies die Vorinstanz das Gesuch mangels Mittellosigkeit ab und verlangte einen Kostenvorschuss von Fr. 9'200.– (Urk. 2). Mit Beschwerde vom 5. September 2011 stellte die Klägerin rechtzeitig folgende Anträge (Urk. 1): " 1. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Meilen vom 16. August 2011, Geschäfts-Nr. CG110014-G/Z03/Si/mj, vollumfänglich aufzuheben und ein neuer Entscheid durch die Beschwerdeinstanz zu fällen und der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person von Frau Rechtsanwältin Z._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen bzw. für die Dauer des Mutterschaftsurlaubes von Frau Rechtsanwältin Z._____ den Unterzeichneten als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen. 2. Es sei der Beschwerde insbesondere betreffend Ziff. 2 des Entscheids des Bezirksgerichts Meilen vom 16. August 2011, Geschäfts-Nr. CG110014-G/Z03/Si/mj, betreffend Leistung eines Kostenvorschusses aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Eventualiter sei der Entscheid des Bezirksgerichtes Meilen vom 16. August 2011, Geschäfts-Nr. CG110014-G/Z03/Si/mj, vollumfänglich aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

- 3 - 4. Subeventualiter sei der Beschwerdeführerin zur Leistung des Kostenvorschusses gemäss Ziff. 2 des Entscheides des Bezirksgerichts Meilen vom 16. August 2011, Geschäfts-Nr. CG110014- G/Z03/Si/mj, eine angemessene Nachfrist zu gewähren. 5. Es sei der Beschwerdeführerin auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und in der Person des Unterzeichneten einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Mit Verfügung vom 8. September 2011 wurde die Vollstreckung des angefochtenen Beschlusses – d.h. ein Nichteintreten auf die Klage nach Ablauf der genannten Frist und einer Nachfrist durch die Vorinstanz (vgl. Art. 101 Abs. 3 ZPO) – einstweilen aufgeschoben (Urk. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2011 schloss die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan: Beklagte) auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Am 8. Mai 2012 erfolgte ein Referentenwechsel. 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und/oder offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2010, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Für die Voraussetzungen, unter denen eine Partei Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, kann im Übrigen auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 2 S. 2 ff. und S. 6 f.). 3. a) Die Vorinstanz begründete die fehlende Mittellosigkeit der Klägerin damit, dass entgegen derer Darstellung ein monatlicher Überschuss von Fr. 1'014.– verbleibe. Es sei lediglich ein Bedarf in der Höhe von Fr. 2'106.65 bei einem klägerischen Einkommen von Fr. 3'120.65 ausgewiesen. Insbesondere habe die Klägerin trotz Aufforderung nicht glaubhaft gemacht, dass sie sich hälftig

- 4 an den Mietkosten der Wohnung in der Höhe von Fr. 957.50 beteilige (Urk. 2 S. 7 f.). So habe die Klägerin zunächst behaupten lassen, sie habe mit ihrem Lebenspartner eine Mietwohnung für monatlich Fr. 1'915.– gemietet und müsse davon die Hälfte, mithin Fr. 957.50 bezahlen (mit Hinweis auf Urk. 7/2 S. 31). Belegt habe sie diese Behauptung mit dem entsprechenden Mietvertrag. Später habe sie modifizierend ausführen lassen, sie bezahle in Anrechnung an ihren Mietanteil sämtliche Ausgaben des täglichen Bedarfs für sich und ihren Lebenspartner, wie Essen, Haushaltsartikel, Kultur und Sport, Wohnungseinrichtungen etc. (mit Hinweis auf Urk. 7/20 S. 12). Aus den von der Klägerin hierfür zu den Akten gereichten Kontoauszügen lasse sich zweifelsfrei entnehmen, dass sie im Zeitraum Dezember 2010 bis Mai 2011 insgesamt Fr. 11'692.–, mithin monatlich einen Betrag von durchschnittlich Fr. 1'950.– für Ausgaben des täglichen Bedarfs aufgewendet habe. Abzuziehen sei hiervon noch der Grundbetrag der Klägerin der – nach ihrer Darstellung – höchstens Fr. 900.– betrage. Dass die Klägerin diese Beträge jedoch in Anrechnung an ihren Mietanteil bezahlt haben soll, sei dadurch weder belegt noch glaubhaft dargetan. Auch für die Unterstreichung der Behauptung, dass diese Ausgaben die Lebenskosten beider Parteien decken würden, erschienen die entsprechenden Bankauszüge als ungeeignet, zumal sich die Ausgaben im März 2011 noch auf Fr. 1'220.–, im April 2011 auf Fr. 1'068.– und im Mai 2011 nur noch auf Fr. 672.– beliefen. Ob der Klägerin im Zusammenhang mit der Wohnungsmiete tatsächlich Kosten anfallen und wenn ja, in welcher Höhe, bleibe trotz gerichtlicher Aufforderung zur Einreichung von entsprechenden Belegen undurchsichtig, ja sogar eher unwahrscheinlich, müssten doch die von ihr für gemeinsame Belange getätigten Ausgaben den geltend gemachten Mietanteil von Fr. 957.50 deutlich übersteigen. Insoweit gelinge es der Klägerin nicht, dem Gericht glaubhaft darzutun, dass sie sich hälftig an den Mietkosten der Wohnung beteilige, obwohl ein entsprechender Nachweis, beispielsweise ein ihre Behauptungen bekräftigendes Schreiben ihres Lebenspartners zusammen mit Kostenabrechnungen, durchaus zumutbar gewesen wäre. Ein entsprechender Betrag für die Mietkosten im Bedarf der Klägerin müsse folglich unberücksichtigt bleiben. b) Ungeachtet des genannten Rügeprinzips versäumt es die Klägerin, sich mit diesen entscheidtragenden Erwägungen auseinanderzusetzen; insbesondere

- 5 legt sie nicht dar, inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sei. Die Behauptung, es sei gerichtsnotorisch (Urk. 1 S. 5 Rz 9), wonach in den allermeisten Fällen auch tatsächlich ein Mietzins für eine Wohnung zu bezahlen sei und auch bezahlt werde, genügt diesem Erfordernis nicht, zumal die Klägerin selber die Nachforschungen des Gerichtes durch ihre unpräzise Angabe, wonach sie die Wohnung zusammen mit ihrem Lebenspartner "miete" (Urk. 7/2 S. 31), veranlasst hat. Ihr Argument, wonach sie ihre Parteibefragung, ihre Beweisaussage sowie die Zeugenbefragung ihres Lebenspartners offeriert habe, und das Gericht in Anwendung der Untersuchungsmaxime bei Zweifel jederzeit die offerierten Beweise hätte abnehmen und/oder eine schriftliche Auskunft des offerierten Zeugen hätte einholen können, ist nicht stichhaltig, wurde doch die Klägerin nicht zur "Offerierung" von Beweisen aufgefordert, sondern zur Einreichung genau bezeichneter Unterlagen. So forderte die Vorinstanz sie mit Verfügung vom 23. Mai 2011 Ziffer 1 lit. j auf, Folgendes einzureichen bzw. darzulegen, inwiefern sie dazu nicht in der Lage sei (Urk. 7/17 S. 4 lit. j): Belege betreffend die geltend gemachte hälftige Tragung der Kosten für den Mietzins, insb. Belege, dass die Kosten von der Klägerin während den letzten Monaten bezahlt worden seien und weiterhin würden (z.B. Banküberweisungsbelege). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, besteht keine generelle Pflicht des Gerichts, bei Unvollständigkeit, fehlender Schlüssigkeit oder Unklarheit des auf entsprechende Nachfrage hin Vorgebrachten noch einmal zur Mitwirkung aufzufordern (Urk. 2 S. 6 f. mit Hinweis auf Kass.-Nr. 97/019 Erw. IV.2). Weshalb es der Klägerin schliesslich nicht ohne Weiteres zumutbar gewesen sei, etwa ein entsprechendes Schreiben ihres Lebenspartners zusammen mit Kostenabrechnungen ins Recht zu legen, legt sie mit keinem Wort dar. Damit erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet. Daran ändert nichts, dass die Klägerin mit der Beschwerdeschrift eine Bestätigung ihres Lebenspartners einreicht, sowie ein Schreiben der Verwaltung der Mietwohnung, wonach sie zur Zahlung eines Mietzinses für die von ihr bewohnten Mietwohnung verpflichtet und für den Mietzins solidarisch haftbar sei (Urk. 5/3 und Urk. 5/4). Diese Urkunden sind unbeachtlich, da im Beschwerdeverfahren neue Beweismittel ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven, und zwar auch

- 6 dann, wenn die Untersuchungsmaxime gilt (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 326 N 3 f.). Insoweit widerspricht der von der Klägerin ins Recht gelegte Entscheid der 2. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Bern vom 27. April 2011 (Urk. 5/5 S. 7 oben), wonach aus prozessökonomischen Gründen gemäss ständiger Praxis in Rechtsmittelverfahren über Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege auch gestützt auf neue Angaben zu entscheiden sei, dem Charakter der Beschwerde: Diese soll sich nach dem Willen des Gesetzgebers als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränken und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen. c) Weiter rügt die Klägerin, die Vorinstanz habe beim vorliegenden Streitwert von Fr. 112'154.– zu Unrecht Kosten von lediglich Fr. 20'865.– angenommen (Urk. 1 S. 7 f.). Dabei habe sie nicht berücksichtigt, dass selbst ohne jeden Zuschlag die ordentliche Gerichtsgebühr Fr. 9'236.– und die Anwaltskosten Fr. 12'559.– (inkl. Mehrwertsteuer), und damit die Prozesskosten insgesamt Fr. 21'795.– betragen würden. Zudem seien Zuschläge zwingend: Infolge des prozessualen Verhaltens der Beklagten, namentlich deren umfangreichen Eingaben bereits zur Frage der unentgeltlichen Rechtspflege, und unter Berücksichtigung des Zeitaufwands, der Schwierigkeit des Falls sowie der Tatsache, dass ab der zweiten Rechtsschrift und ab jeder weiteren Verhandlung ein Zuschlag bis 50 % erfolgen könne, sowie des Umstandes, dass wohl zahlreiche Zeugen befragt werden müssten, entstünden Prozesskosten von insgesamt mindestens Fr. 30'000.–, selbst wenn eine ordentliche Gerichtsgebühr zu Grunde liegen würde. Dazu kämen noch notwendige Auslagen für die Übersetzung der …. Dokumente [des Landes C._____]. Auch diese Rüge ist unbegründet: Im jetzigen Verfahrensstand, d.h. nach Eingang der Klagebegründung, steht nicht mit genügender Sicherheit fest, wie sich der Prozess entwickeln wird, insbesondere ob und welche Rechtsschriften eingereicht werden müssen, bzw. ob und welche Zuschläge zuzusprechen sein werden und wie hoch der Zeitaufwand für das Gericht ausfallen wird. Es lag deshalb noch im pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanz, wenn sie von einer ordentlichen Gebühr und damit von einem Mittelwert ohne Berücksichtigung einer

- 7 möglichen Erhöhung ausgeht. Zutreffend ist zwar, dass sich die Parteientschädigung unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer auf Fr. 12'559.– erhöhen würde, so dass Prozesskosten von insgesamt Fr. 21'795.– (anstatt der von der Vorinstanz angenommenen Fr. 20'865.–) entstehen würden. Angesichts des monatlichen Überschusses von Fr. 1'014.– resultiert über einen Zeitraum von zwei Jahren aus gesehen eine Summe von Fr. 24'336.–, die für die Tilgung der Prozesskosten aufgewendet werden kann. Die Klägerin wäre somit in der Lage, auch Prozesskosten von Fr. 21'795.– allein mit ihren Einkünften innert vernünftiger Frist zu decken, weshalb keine Mittellosigkeit vorliegt. 4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Entsprechend ist der Klägerin die Frist zur Leistung des vorinstanzlichen Kostenvorschusses neu anzusetzen. Dabei ist die Klägerin hinsichtlich ihres subeventualiter gestellten Antrags, wonach ihr dazu eine "angemessene Nachfrist" anzusetzen sei (Ziff. 4), auf Art. 101 Abs. 3 ZPO hinzuweisen, wonach das Gericht von Amtes wegen bei Nichtleistung des Vorschusses eine Nachfrist anzusetzen hat. Die Klägerin ersuchte auch für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, erweist es sich als aussichtslos. Dem Gesuch kann daher nicht entsprochen werden. Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 21'000.– ist die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr auf Fr. 1'600.– festzusetzen und der Klägerin aufzuerlegen (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 und § 12 GebV OG). Die Klägerin ist zudem antragsgemäss zur Bezahlung einer Parteientschädigung von gerundet Fr. 1'080.– (inklusive 8 % Mehrwertsteuer) zu verpflichten (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 9 und § 13 Abs. 4 AnwGebV).

- 8 - Es wird erkannt: 1. Das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Der Klägerin wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids angesetzt um für die vorinstanzlichen Gerichtskosten einen Kostenvorschuss von Fr. 9'200.– zu leisten. Der Kostenvorschuss kann bei der Bezirksgerichtskasse Meilen in bar oder durch Überweisung auf das Postkonto (…) geleistet werden. Die Zahlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist der Post zur Einzahlung zugunsten des Gerichts übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet wird. Wird für die Zahlung die schweizerische Post benützt, so ist spätestens am letzten Tag der Frist die Sendung bei der schweizerischen Post aufzugeben, der Betrag einzuzahlen oder der Giroauftrag zu erteilen. Bei Sammelaufträgen mit Datenträgern SAD ist die Frist gewahrt, wenn der Datenträger innerhalb der Frist der schweizerischen Post übergeben wird und darauf als Fälligkeitsdatum ein Tag bestimmt wird, der innerhalb der zweitägigen Bearbeitungszeit bei der schweizerischen Post liegt. Die Rechtzeitigkeit ist im Zweifelsfalle von der vorschusspflichtigen Partei nachzuweisen. Bei Zahlungsauftrag an eine Bank ist dafür zu sorgen, dass diese den Auftrag frühzeitig ausführt. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'600.– festgesetzt. 5. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt. 6. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'080.– zu bezahlen.

- 9 - 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Bezirksgericht Meilen und die Bezirksgerichtskasse Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt maximal Fr. 112'154.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 31. Mai 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

Dr. D. Oser

versandt am: mc

Urteil vom 31. Mai 2012 Erwägungen: Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darü... Es wird erkannt: 1. Das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Der Klägerin wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids angesetzt um für die vorinstanzlichen Gerichtskosten einen Kostenvorschuss von Fr. 9'200.– zu leisten. Der Kostenvorschuss kann bei der Bezirksgerichtskasse Meilen in bar ode... 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'600.– festgesetzt. 5. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt. 6. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'080.– zu bezahlen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Bezirksgericht Meilen und die Bezirksgerichtskasse Meilen, je gegen Empfangsschein. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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