Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RA110013-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke. Urteil vom 25. August 2011
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Streitwert arbeitsrechtliche Klage etc. Beschwerde gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 11. Juli 2011 (AN110025)
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Erwägungen: 1. a) Mit Klageformular vom 14. Juni 2011 und Einreichen der Klagebewilligung machte der Kläger am 16. Juni 2011 bei der Vorinstanz eine arbeitsrechtliche Klage rechtshängig mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte zu verpflichten, ihm insgesamt Fr. 29'998.99 zu bezahlen und die Kündigung zu begründen (Vi-Urk. 1, Vi-Urk. 2). b) Mit Beschluss vom 11. Juli 2011 (Urk. 3) setzte die Vorinstanz dem Kläger Frist an zur Einreichung einer begründeten, in deutscher Sprache abgefassten Klageschrift (Disp.-Ziff. 1), zur Bezeichnung eines Zustellungsempfängers in der Schweiz (Disp.-Ziff. 2) sowie zur Leistung eines Kostenvorschusses (Disp.- Ziff. 3). c) Hiergegen hat der Kläger mit Telefax-Zuschrift vom 6. August 2011 opponiert (Urk. 1 und 2). d) Mit Verfügung vom 8. August 2011 hat der Präsident der Vorinstanz die mit Beschluss vom 11. Juli 2011 angesetzten Fristen wieder abgenommen und die Akten dem Obergericht zum Entscheid darüber, ob eine Beschwerde gegen den Beschluss vom 11. Juli 2011 vorliege, überwiesen (Urk. 4). 2. a) Sowohl für das erst- wie auch für das zweitinstanzliche Verfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO). b) Der Kläger verlangt vorab eine "Überprüfung der Entscheidung für die Verfahrenskosten" wegen der Höhe des Streitwerts (Urk. 1 S. 1), stellt weitere Begehren (dazu unten Erw. 4 und 5) und verlangt am Schluss seiner Zuschrift, wenn die Vorinstanz seinen Begehren nicht nachkomme, dass "beraten das Berufungsgericht von Ihrem Urteil" (Urk. 1 S. 2), was nur bedeuten kann, dass er eine
- 3 - Überprüfung des Beschlusses vom 11. Juli 2011 auf dem Rechtsmittelweg wünscht. Zulässiges Rechtsmittel gegen den vorinstanzlichen prozessleitenden Entscheid ist die Beschwerde (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Die Telefax-Zuschrift des Klägers vom 6. August 2011 ist daher als Beschwerde entgegenzunehmen. c) Der Kläger hat die Beschwerdeschrift zweisprachig und nur als Telefax-Zuschrift, d.h. nicht rechtsgültig unterzeichnet, eingereicht (vgl. Urk. 1 und 2). Die deutsche Übersetzung ist über weite Strecken nur schwer verständlich (wohl weil sie vermutungsweise auf elektronischem Weg vorgenommen wurde, was letztlich aber nicht entscheidend ist). Gleichwohl erübrigt sich die Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung einer unterzeichneten und korrekten deutschen Übersetzung, weil schon aufgrund des Vorhandenen sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist. d) Bei dieser Sachlage kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3. a) Der Kläger opponiert primär gegen die vorinstanzliche Festsetzung des Streitwerts auf ca. Fr. 30'500.--. Er ist sinngemäss der Ansicht, dass aufgrund der von ihm eingeklagten Forderung von Fr. 29'998.99 der Streitwert unter der Grenze von Fr. 30'000.-- liege und das Verfahren daher kostenlos sein müsse (vgl. Art. 114 lit. c ZPO). b) Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 ZPO). Zusätzlich zu den geforderten Geldsummen von zusammen Fr. 29'998.99 hat der Kläger eine Begründung der Kündigung verlangt (Vi-Urk. 1 und 2). Wie die Vorinstanz korrekt erwogen hat (Urk. 3 S. 2 Erw. 1.d) – und auch schon auf dem Klageformular vermerkt war (Vi-Urk. 1 S. 2: "Andere Forderungen haben einen Streitwert") – kommt auch dem Streit über diese Kündigungsbegründung ein Streitwert zu; es kann dazu auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 3 S. 2). Die vorinstanzliche Schätzung auf Fr. 500.-- wurde vom Kläger in der Höhe nicht als unzutreffend gerügt und erscheint korrekt.
- 4 c) Damit beträgt der Streitwert der Klage ca. Fr. 30'500.--, womit der bezirksgerichtliche Prozess im ordentlichen Verfahren zu führen (Art. 243 ZPO) und nicht kostenfrei ist (vgl. Art. 114 lit. c ZPO). Damit erweist sich die Einverlangung eines Kostenvorschusses für die mutmasslichen (erstinstanzlichen) Prozesskosten als korrekt (Art. 98 ZPO). Bloss ergänzend ist anzumerken, dass eine spätere Reduktion des Klagebegehrens – als teilweiser Klagerückzug – den Streitwert nicht mehr ändern würde. 4. a) Der Kläger scheint der Ansicht zu sein, dass die vorinstanzliche Streitwertberechnung eine Voreingenommenheit oder einen Hass des Gerichts gegen ihn zeige (Urk. 1 S. 2). b) Die Vorinstanz hat das Recht korrekt angewendet (vgl. vorstehende Erwägungen). Eine Voreingenommenheit oder gar ein Hass gegenüber dem Kläger ist in keiner Weise ersichtlich. Die Position des Klägers ist abwegig. 5. a) Der Kläger macht schliesslich geltend, die Vorinstanz ignoriere, dass er "den Fall" [gemeint wohl: die Klagebegründung] in deutscher Sprache eingereicht habe (Urk. 1 S. 2). b) Da der erstinstanzliche Prozess im ordentlichen Verfahren zu führen ist (oben Erw. 3.c), hat der Kläger die Klage schriftlich zu begründen (Art. 221 ZPO; im Einzelnen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, Urk. 3 S. 3); diese Begründung ist in deutscher Sprache einzureichen (Art. 129 ZPO). Die vom Kläger eingereichte "deutsche" Version seiner Klagebegründung vom 14. Juni 2011 genügt diesen Voraussetzungen nicht; aus diesem Schriftstück ist nicht ersichtlich, worauf der Kläger seine Klage stützt, und für die beklagte Partei ist es nicht möglich, hierauf sinnvoll Stellung beziehen zu können (vgl. Vi-Urk. 4). Damit erweist sich auch die (Nach-) Fristansetzung der Vorinstanz zur Einreichung einer den Anforderungen von Art. 221 ZPO genügenden Klagebegründung als korrekt. 6. Die Beschwerde des Klägers ist damit vollumfänglich abzuweisen.
- 5 - 7. Für das in der Telefax-Zuschrift ebenfalls gestellte Fristerstreckungsgesuch (Urk. 1 Ziff. 2) ist die Vorinstanz zuständig (dieses erscheint zwar – zufolge der mit der Präsidialverfügung vom 8. August 2011 wieder abgenommenen Fristen – als gegenstandslos, kann aber gegebenenfalls bei der erneuten Fristansetzung berücksichtigt werden). 8. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Der Kläger hat kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 1). Ein solches wäre ohnehin zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. obige Erwägungen) abzuweisen gewesen (Art. 117 lit. b ZPO). c) Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). d) Für den Streitwert für das Beschwerdeverfahren ist, da es nicht bloss um den von der Vorinstanz verlangten Kostenvorschuss, sondern (auch) um die Verfahrensart für den ganzen Prozess geht, vom Streitwert der erstinstanzlichen Klage auszugehen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und der Beschluss des Arbeitsgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 11. Juli 2011 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt. 3. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt. 4. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger auf dem Rechtshilfeweg und an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 1 und 2, sowie an das Arbeitsgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.
- 6 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'500.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 25. August 2011
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Präsident:
Dr. R. Klopfer Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc
Urteil vom 25. August 2011 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und der Beschluss des Arbeitsgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 11. Juli 2011 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt. 3. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt. 4. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger auf dem Rechtshilfeweg und an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 1 und 2, sowie an das Arbeitsgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...