Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RA110004-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 11. Januar 2012
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,
betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen Beschwerde gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 23. Februar 2011 (AN101001)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 15. Dezember 2010 (Datum Poststempel) reichte der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) vor Erstinstanz Klage mit folgendem Rechtsbegehren ein (Urk. 3/1 S. 2 sinngemäss): Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 24'000.– brutto als Lohn für die Zeit vom 12. Juli 2010 bis 31. Dezember 2010 zu bezahlen und ihm ein Arbeitszeugnis sowie eine Arbeitsbestätigung aus- und zuzustellen.
b) Mit Beschluss vom 23. Februar 2011 schrieb die Vorinstanz den Prozess als durch Klagerückzug erledigt ab (Urk. 2 S. 3 Dispositivziffer 1). 2. a) Mit fristgerechter Eingabe vom 22. März 2011 erhob der Kläger Beschwerde, mit welcher er die Aufhebung der Dispositivziffern 3 und 4 des Beschlusses vom 23. Februar 2011 beantragte (Urk. 2). b) Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) firmierte sich mit Statutenänderung vom 21. März 2011 auf 'B._____ GmbH' um (vgl. Urk. 4). Das Rubrum ist dementsprechend anzupassen. 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). b) Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft getreten. Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Der vorinstanzliche Beschluss wurde am 23. März 2011 vom Kläger entgegengenommen (Urk. 3/11 S. 2). Somit richtet sich das Rechtsmittelverfahren nach der neuen Prozessordnung. 4. a) Die Vorinstanz führte im angefochtenen Beschluss das Folgende aus: Die Parteien seien am 20. Dezember 2010 zur Hauptverhandlung vorgeladen worden (unter Verweis auf Urk. 3/3). Dem vom Kläger angegebenen Vertreter sei bewusst keine Vorladung geschickt worden, da für diesen Vertreter keine Voll-
- 3 macht ins Recht gelegt worden sei und die berufliche Vertretung vor Gericht ausschliesslich Rechtsanwälten vorbehalten sei (unter Verweis auf § 11 Anwaltsgesetz/ZH). Der Kläger sei unter der Androhung vorgeladen worden, dass bei Fernbleiben ohne genügende Entschuldigung – weil das Verfahren einfach und rasch sei (unter Hinweis auf § 129 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Ziff. 1 ZPO/ZH) – Rückzug der Klage angenommen würde (unter Verweis auf Urk. 3/3). Die Vorladung sei vom Kläger trotz drei Zustellungsversuchen nicht abgeholt worden (unter Verweis auf Urk. 3/4/2-4). Am 12. Januar 2011 sei sie dem Kläger zusätzlich per A-Post zugeschickt worden. Das Verhalten des Klägers sei als schuldhafte Vereitelung der Zustellung der Vorladung zu werten, weshalb die Vorladung gemäss § 179 Abs. 2 GVG/ZH als zugestellt gelte. Zudem sei festzuhalten, dass der Kläger gegenüber der Vertreterin der Beklagten am Telefon angegeben habe, dass er Kenntnis von der Hauptverhandlung habe (unter Verweis auf Prot. Vi S. 5). Der von der Vertreterin der Beklagten hervorgebrachte Umstand, dass der Kläger nach W._____ [Land] gezogen sei, sei ohne Bedeutung, da der Kläger verpflichtet gewesen wäre, eine Adressänderung anzugeben (unter Hinweis auf § 181 GVG/ZH). Zur Hauptverhandlung vom 23. Februar 2011 sei der Kläger sodann nicht erschienen (unter Verweis auf Prot. Vi S. 5). Daher sei androhungsgemäss zu verfahren und der Prozess als durch Rückzug der Klage erledigt abzuschreiben (Urk. 2 S. 2 Ziff. 1). b) Der Kläger macht in seiner Beschwerde geltend, dass es ihm aufgrund des nicht bezahlten Arbeitsentgeltes durch die Beklagte nicht mehr möglich gewesen sei, allein seinen Lebensunterhalt zu sichern. Daraufhin habe er bei der Gemeinde X._____ Sozialhilfe beantragt, die ihm auch umgehend (November 2010) gewährt worden sei. Unmittelbar danach habe er ein Schreiben der Migrationsbehörde Z._____ erhalten, dass er aufgrund der erhaltenen Sozialhilfe mit der Ausweisung aus der Schweiz rechnen müsse. Nach Absprache mit den Behörden sei er dieser Aufforderung am 15. Januar 2011 nachgekommen. Aus Kosten- und Zeitgründen sei es ihm nicht möglich gewesen, einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen. Sein Gesundheitszustand habe sich durch diese Umstände dramatisch verschlechtert, so dass er sich im November/Dezember 2010 zur Behandlung in ein … Krankenhaus [des Staates W._____] habe begeben müssen. Daher habe
- 4 er auch die Post nicht entgegennehmen können. Die Schweizer Krankenkasse habe ihm unter anderem lebensnotwendige Medikamente wegen ausstehender Beiträge und Rechnungen verweigert. Erkundigungen über seinen Gesundheitszustand könnten beim Transplantationszentrum der Universität Zürich eingeholt werden. Er sei nicht prozessfähig und habe daher Herr C._____ als seinen Vertreter beauftragt. Er sei nicht darauf hingewiesen worden, dass dies nach Schweizer Recht nicht zulässig sei. Derzeit werde er alle 48 Stunden in W._____ in einem Krankenhaus behandelt und aus diesem Grund sei es ihm nicht möglich, einer geregelten Arbeit nachzugehen. Seinen Lebensunterhalt könne er nur durch Zahlungen des Sozialamtes bestreiten. Gegenwärtig sei noch nicht abzusehen, wann sich dieser Zustand ändern werde. Er bitte das Gericht, sein Nichterscheinen höflichst zu entschuldigen und aufgrund der äusseren Umstände von der Zahlung der Prozessentschädigung und den Gerichtsgebühren abzusehen. Es sei ihm unmöglich, dieser Aufforderung nachzukommen (Urk. 1). c) ca) Ergänzend zu den Erwägungen der Vorinstanz ist folgendes auszuführen: Der Kläger gab seine arbeitsrechtliche Klage am 15. Dezember 2010 zur Post (vgl. Urk. 3/1 S. 1). In diesem Zeitpunkt war ihm gemäss eigenen Aussagen in seiner Beschwerdeschrift bereits bekannt, dass er sich aufgrund seines Gesundheitszustandes zur Behandlung in ein … Krankenhaus [des Staates W._____] wird begeben müssen. Er hätte somit die Möglichkeit gehabt, dies auf dem durch das Arbeitsgericht Zürich zur Erhebung der arbeitsrechtlichen Klage zur Verfügung gestellten Formular im Feld 'Abwesenheiten' festzuhalten (vgl. Urk. 3/1 S. 1). Dort wird die klägerische Partei explizit dazu aufgefordert anzugeben, ob sie in nächster Zeit zwingend verhindert sei, Gerichtstermine wahrzunehmen (Militärdienst, bereits gebuchte Ferien usw.). Der Kläger unterliess dies, weshalb die Vorinstanz zu Recht versuchte, ihm die Vorladung an die von ihm selber genannte Adresse in D._____ zuzustellen; entgegen den gesetzlichen Bestimmungen sogar drei und nicht nur zwei Mal (vgl. Urk. 3/4/2-4, § 179 Abs. 1 GVG/ZH). Zudem versuchte der Vorsitzende, den Kläger auf dessen Mobiltelefon zu erreichen, was jedoch nicht gelang (vgl. Prot. Vi S. 3, Urk. 3/1 S. 1). Schliesslich schickte die Vorinstanz dem Kläger unbestrittenermassen die Vorladung zusätzlich per A-Post zu. Ebenfalls unbestritten blieb die vorinstanzliche Erwägung, dass
- 5 der Kläger rechtzeitig vom Termin der Hauptverhandlung Kenntnis gehabt habe. Obwohl er diesen kannte, unterliess er es in der Folge, ein Verschiebungsgesuch zu stellen. Er schickte auch den von ihm selbst genannten Vertreter, C._____ der E._____ AG, nicht an den Verhandlungstermin, welcher jedoch – wie die Vorinstanz zu Recht ausführte – ohnehin zur Vertretung des Klägers nicht zugelassen gewesen wäre (vgl. dazu das Anwaltsgesetz vom Kanton Zürich [Ordnungsnummer 215.1], § 11 und § 12 lit. a in der bis zum 31. Dezember 2010 gültigen Fassung; vgl. dazu auch Prot. Vi S. 5). cb) Ebenso scheint ihm am 15. Dezember 2010 gemäss eigenen Ausführungen auch bekannt gewesen zu sein, dass die Migrationsbehörde Z._____ die Absicht hatte, ihn aus der Schweiz wegzuweisen. Auch dies unterliess er in seiner arbeitsrechtlichen Klage zu erwähnen, obwohl ihm bewusst gewesen sein musste, dass unter Umständen in nächster Zukunft ein Adresswechsel bevorstand. cc) Schliesslich unterliess er es, der Vorinstanz mitzuteilen, dass er sich nicht prozessfähig fühlte, obwohl ihm unbestrittenermassen der Verhandlungstermin bekannt war. So habe er C._____ sogar gesagt, er überlasse es dem Gericht die Angelegenheit zu beurteilen (vgl. Prot. Vi S. 5). cd) Die Vorinstanz ist somit zu Recht von einem unentschuldigten Fernbleiben des Klägers an der Hauptverhandlung ausgegangen. ce) Gemäss aArt. 343 Abs. 2 OR haben die Kantone für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– ein einfaches und rasches Verfahren vorzusehen. Gemäss § 129 Abs. 2 Ziff. 1 i.V.m. Abs. 1 ZPO/ZH wird bei Ausbleiben des Klägers an der Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung Rückzug der Klage angenommen. Die Vorinstanz hat daher gesetzeskonform den Prozess als durch Klagerückzug erledigt abgeschrieben. d) da) Bei mutwilliger Prozessführung (unentschuldigtes Nichterscheinen bei Gerichtsverhandlungen, Verlängerung der Verfahrensdauer gegen Treu und Glauben usw.) kann das Gericht die Verfahrenskosten ganz oder teilweise der be-
- 6 treffenden Partei auferlegen und Bussen aussprechen (Portmann, in: Basler Kommentar, Art. 1-529 OR, 4. Aufl., Basel 2007, Art. 343 N 15; Streiff/von Kaenel, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Art. 343 N 11; BJM 1986, S. 121, 140; GSGer BS, JAR 1983, 292; siehe auch Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 115 N 9 m.w.H.). Wie bereits ausgeführt, blieb der Kläger der vorinstanzlichen Hauptverhandlung unentschuldigt fern. Die Erstinstanz durfte somit in Anwendung von aArt. 343 Abs. 3 OR dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegen (vgl. BJM 1986, S. 121, 140). Zudem hat sie in Anwendung von § 4 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 die bei einem Streitwert von Fr. 28'800.– anfallende Gerichtsgebühr von Fr. 3'854.– (vgl. § 4 Abs. 1 GerGebV) angemessen auf Fr. 1'300.– gekürzt. Ein Eingriff in das Ermessen der Vorinstanz ist vorliegend nicht angezeigt. db) Gemäss § 68 Abs. 1 ZPO/ZH hat in der Regel jede Partei die Gegenpartei im gleichen Verhältnis für aussergerichtliche Kosten und Umtriebe zu entschädigen, wie ihr Kosten auferlegt wurden (vgl. dazu auch ZR 101 (2002) Nr. 78). Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 2 S. 3 Ziff. 3). Auch hier ist ein Eingriff in das vorinstanzliche Ermessen nicht angezeigt. e) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Beklagten oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. a) Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerde war wie aufgezeigt von vorneherein aussichtslos, weshalb dem Kläger für das zweitinstanzliche Verfahren die von ihm sinngemäss beantragte unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt
- 7 werden könnte. Da dem Kläger jedoch – wie nachfolgend aufgezeigt werden wird – durch dieses Verfahren keine Kosten entstehen und er auch nicht anwaltlich vertreten ist, ist auf sein Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht einzutreten. b) Sodann muss gemäss bewährter Praxis das sinngemässe Begehren um Bewilligung des Armenrechts für das erstinstanzliche Verfahren schon während desselben bei der Erstinstanz gestellt werden; das Versäumte auf dem Rechtsmittelweg nachzuholen, ist nicht angängig (ZR 42 Nr. 44 lit. n). 6. a) Da der Streitwert unter Fr. 30'000.– liegt, werden gemäss Art. 114 lit. c ZPO keine Gerichtskosten gesprochen. Im Gegensatz zu den Verhältnissen, wie sie sich vor Vorinstanz präsentierten, kann hinsichtlich der vom Kläger erhobenen Beschwerde nicht von mutwilliger Prozessführung gesprochen werden. Daher rechtfertigt es sich nicht, dem Kläger in Anwendung von Art. 115 ZPO Kosten aufzuerlegen. b) Mangels Umtrieben ist der Beklagten für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf die Begehren des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren wird nicht eingetreten. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 4. Der Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zugesprochen.
- 8 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger auf dem Rechtshilfeweg, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 1, sowie an das Arbeitsgericht Zürich, 4. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 11. Januar 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: ss
Urteil vom 11. Januar 2012 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf die Begehren des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren wird nicht eingetreten. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 4. Der Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger auf dem Rechtshilfeweg, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 1, sowie an das Arbeitsgericht Zürich, 4. Abteilung, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...