Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260264-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Bernheim Urteil vom 22. Juli 2026 in Sachen A._____, Schuldner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 24. Juni 2026 (EK260447)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Der Schuldner und Beschwerdeführer (fortan Schuldner) betreibt einen Coiffeursalon und ist mit seinem Einzelunternehmen seit dem tt.mm.2021 im Handelsregister eingetragen (act. 6). 1.2. Mit Urteil vom 24. Juni 2026 eröffnete das Einzelgericht in Konkurssachen des Bezirksgerichts Winterthur (fortan Vorinstanz) den Konkurs über den Schuldner in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Winterthur-Stadt für eine Forderung von Fr. 6'905.70 einschliesslich Zinsen und bisherige Betreibungskosten (act. 3). 1.3. Dagegen erhob der Schuldner mit Eingabe vom 1. Juli 2026 (Datum Poststempel) Beschwerde bei der Kammer und beantragte die Aufhebung des Konkurses. In prozessualer Hinsicht ersuchte er ausserdem um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Mit Verfügung vom 1. Juli 2026 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung insoweit zuerkannt, als dass der Konkurs eröffnet bleibe, Vollstreckungshandlungen jedoch vorerst zu unterbleiben hätten, bereits getroffene Sicherungsmassnahmen jedoch aufrecht zu erhalten seien. Weiter wurde der Schuldner darauf hingewiesen, dass er seine Beschwerde innert der Beschwerdefrist im Sinne der Erwägungen ergänzen könne und es wurde ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.– für das Beschwerdeverfahren angesetzt (act. 7). Mit Eingabe vom 6. Juli 2026 (Datum Poststempel) – und damit innerhalb der Beschwerdefrist (vgl. act. 13/9) – ergänzte der Schuldner seine Beschwerde (act. 9; act. 10/1–7). Auch der Vorschuss wurde fristgerecht geleistet (act. 14). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 13/1–11). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des
- 3 - Rechtsmittels einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist und seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. Als Konkursaufhebungsgrund kann der Schuldner insbesondere auch geltend machen, die Forderung der Gläubigerin schon vor Konkurseröffnung nebst Zinsen und Kosten bezahlt zu haben. Nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit diesfalls aber nur dann abgesehen, wenn auch die Kosten des Konkursgerichts bereits vor der Konkurseröffnung getilgt bzw. sichergestellt wurden. Stellt der Schuldner die Kosten des Konkursgerichts erst nach der Konkurseröffnung sicher, so sind die Voraussetzungen für die Abweisung des Konkursbegehrens gestützt auf Art. 172 Ziff. 3 SchKG nicht erfüllt. Es liegt stattdessen ein Anwendungsfall von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 oder 2 SchKG vor (BGE 151 III 574 E. 3.4). Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass der Schuldner sowohl einen der drei Konkurshinderungsgründe als auch seine Zahlungsfähigkeit innert der Rechtsmittelfrist mit Urkunden nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen hat. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen kann er innert der Rechtsmittelfrist aber selbst dann vorbringen, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind. Nachfristen sind hingegen keine zu gewähren (vgl. dazu BGE 136 III 294). 2.2. Der Schuldner hat die Konkursforderung zwar bereits vor der Konkurseröffnung beglichen, hat es indes versäumt, bis zur Konkursverhandlung auch die Kosten des Konkursgerichts zu bezahlen (act. 4/1; act. 3 i.V.m. act. 13/6 und 7; act. 2 Rz. 22). Am 26. Juni 2026 – und damit nach der Konkurseröffnung – hat der Schuldner nunmehr die Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichts sowie des Konkursverfahrens beim Konkursamt Winterthur-Altstadt sichergestellt (act. 4/4). Damit ist der Konkurshinderungsgrund der Tilgung der Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten nachgewiesen. Es liegt damit ein Anwendungsfall von Art. 174 Abs. 2 SchKG vor. Damit die Konkurseröffnung aufgehoben werden kann, muss der Schuldner zusätzlich seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen. 2.2.1. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden
- 4 können. Der Schuldner hat aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehenden Schulden (praxisgemäss innert längstens zweier Jahre; vgl. statt vieler OGer ZH PS230169 vom 22. September 2023 E. 4.1.) abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzeichen für eine Verbesserung seiner finanziellen Lage zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Es ist stets auch die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Betriebes in die Beurteilung miteinzubeziehen. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht letztlich auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten des Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (vgl. BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3; BGer 5A_108/2021 vom 29. September 2021 E. 2.2; BGer 5A_153/2017 vom 21. März 2017 E. 3.1; je m.w.H.). Der Umstand, dass offene Betreibungen mittlerweile beglichen wurden, darf als ein Indiz für eine bloss temporäre Illiquidität berücksichtigt werden (vgl. OGer ZH PS250249 vom 3. November 2025 E. 4.). Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen (vgl. BGer 5A_615/2020 vom 30. September 2020 E. 3.1; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1). Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind dann zu stellen, wenn diverse Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung vorliegen oder wenn der Schuldner in vergleichsweise kurzer Zeit ein zweites Mal in Konkurs fällt (OGer ZH PS240131 vom 19. August 2024 E. 2.4; OGer ZH PS180162 vom 17. September 2018 E. 2.3.). 2.2.2. Zu seinem Geschäftsgang erläutert der Schuldner, sein Betrieb laufe zum grossen Teil über ein Abonnement-System, bei welchem seine Kunden monatlich einen gewissen Betrag zahlen und sich hierfür beliebig oft die Haare oder den Bart schneiden lassen können. Zusätzlich erwirtschafte er Einnahmen aus einzelnen Bar- oder TWINT-Zahlungen (act. 2 Rz. 25; act. 9 Rz. 5). Aktuell verfüge er über insgesamt 336 feste Stammkunden, was sich aus der eingereichten Kundenliste ergebe (vgl. act. 10/1). Diese würden im Sinne des oben beschriebenen Abonnement-Systems regelmässige Zahlungen leisten, welche über den Zahlungsdienstleister C._____ Ltd abgerechnet würden. Die C._____ Ltd schreibe
- 5 ihm deshalb jeden Montag mehrere tausend Franken Umsatz gut (vgl. act. 4/3; act. 2 Rz. 25; act. 9 Rz. 6). Im Jahr 2024 habe der Schuldner auf diesem Weg Einnahmen von insgesamt Fr. 185'478.– generiert, wie die Jahresabrechnung der C._____ Ltd belege (vgl. act. 10/2; act. 9 Rz. 6). Aus der Erfolgsrechnung 2024 (vgl. act. 10/5) ergebe sich sodann, dass er zusätzliche Einnahmen von Fr. 34'992.– in Form von TWINT-Zahlungen und von Fr. 33'800.– in Form von Bareinahmen erwirtschaftet habe. Hinzu kämen die Einnahmen von Fr. 6'600.– aus dem Betrieb einer Zahlstelle der D._____ GmbH. Für das Jahr 2024 habe nach Berücksichtigung aller Aufwände ein Gewinn von Fr. 68'849.76 resultiert (act. 9 Rz.7; vgl. act. 10/5). Im Jahr 2025 habe der Schuldner Einnahmen von insgesamt Fr. 203'302.18 aus dem Abonnement-System (vgl. act. 10/3) sowie zusätzliche Einnahmen von Fr. 38'492.– aus TWINT-Zahlungen, von Fr. 41'600.– aus Barzahlungen und von Fr. 12'000.– aus dem Betrieb der D._____ Zahlstelle generiert (vgl. act. 10/6). Nach Berücksichtigung sämtlicher Aufwände resultiere für das Jahr 2025 ein Gewinn von Fr. 89'240.03 (vgl. act. 10/6; act. 9 Rz. 8). Für das aktuelle Jahr 2026 habe der Schuldner bis und mit 3. Juli 2026 schliesslich bereits Einnahmen aus dem Abonnement-System von Fr. 99'812.40 generiert (vgl. act. 10/4). 2.2.3. Zu seiner finanziellen Situation führt der Schuldner weiter aus, dass sich die aktuelle Saldovorschau des Firmenkontos auf Fr. 20'837.13 (vgl. act. 10/7) belaufe. Damit vermöge er ungefähr die Aufwände eines Monats (inkl. Miet- und Lohnkosten) zu decken. Auch wenn er im aktuellen Zeitpunkt nicht über eine grosse Menge an flüssigen Mitteln verfüge, so würden diese dennoch stets ausreichen, um die laufenden Ausgaben zu decken (act. 9 Rz. 9 ff.). Insgesamt würden die Erfolgsrechnungen 2024 und 2025 und die regelmässigen Einnahmen über das Abonnement-System sowie die stabile und umfangreiche Kundenbasis die Überlebensfähigkeit des schuldnerischen Betriebs aufzeigen. Seine Zahlungsfähigkeit erscheine aufgrund der gesamten Umstände jedenfalls höchst wahrscheinlich (act. 9 Rz. 12 f.). 2.2.4. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Konkursiten gibt insbesondere das Betreibungsregister. Der vom
- 6 - Schuldner eingereichte Betreibungsregisterauszug vom 3. Juni 2026 weist – mit der Konkursforderung – insgesamt fünf Einträge aus, wovon vier Betreibungen den Statuts "bezahlt" tragen (act. 4/1). Der Schuldner weist mittels Quittung des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt vom 26. Juni 2026 sodann nach, mittlerweile auch die der noch offenen Betreibung der E._____ SA zugrundeliegende Forderung vollständig bezahlt zu haben (act. 4/2). Zu früheren Konkurseröffnungen über den Schuldner kam es ausserdem nicht und es sind auch keine Verlustscheine registriert (act. 4/1). Es bestehen damit aktuell keine offenen Betreibungsschulden mehr. Dieser Umstand darf als ein Indiz für eine bloss temporäre Illiquidität berücksichtigt werden. 2.2.5. Weiter vermag der Schuldner die durch das Abonnement-System generierten laufenden Einnahmen anhand der eingereichten Jahresabrechnungen der C._____ Ltd (act. 10/2–4) sowie der regelmässigen Gutschriften auf dem Geschäftskonto (act. 4/3; act. 4/5) glaubhaft darzulegen. Ebenso ergeben sich aus dem Kontoauszug von März bis Mai 2026 regelmässige Gutschriften der TWINT Acquiring AG, was auf entsprechende TWINT-Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb des Schuldners schliessen lässt. So resultieren aus dem eingereichten Kontoauszug für März 2026 Gutschriften der C._____ Ltd von insgesamt Fr. 18'886.65 und der TWINT Acquiring AG von insgesamt Fr. 7'249.42. Auch für die Monate April und Mai 2026 resultieren entsprechende Einnahmen von mehreren tausend Franken (act. 5/4). Was weiter die eingereichten Erfolgsrechnungen für die Jahre 2024 und 2025 (act. 10/5–6) betrifft, so sind diese zwar nicht unterzeichnet. Sie geben aber immerhin die aus dem Abonnement-System generierten Umsätze korrekt wieder und es bestehen anhand der darin ausgewiesenen Gewinne von Fr. 68'849.76 für das Jahr 2024 und Fr. 89'240.03 für das Jahr 2025 zumindest Indizien für eine stabile Ertragslage des schuldnerischen Betriebs. Aufgrund der Kontoauszüge übertrafen die Gutschriften die Belastungen in den Monaten März und Mai 2026 um wenige hundert Franken, wogegen im April 2026 die Belastungen leicht höher waren als die Gutschriften (act. 4/5). Der jeweilige Monatsendsaldo bewegte sich zwischen rund Fr. 160.00 und rund Fr. 650.00. Die nicht weiter kommentierte Saldovorschau, welche für "Juli" einen Betrag von Fr. 20'837.13 ausweist (act. 10/7), ist hingegen nicht nachvollziehbar.
- 7 - 2.2.6. Trotz der Hinweise in der Verfügung vom 1. Juli 2026 (act. 7) äussert sich der anwaltlich vertretene Schuldner weder spezifisch zu den laufenden Verpflichtungen, noch reicht er Unterlagen hierzu ein. Dies ist grundsätzlich unzureichend. Die eingereichten Erfolgsrechnungen vermögen zwar einen Überblick über die jährlichen Aufwände des Schuldners zu vermitteln (vgl. act. 10/5–6), allerdings geben sie keine Auskunft über die monatlichen Ausgaben des Schuldners. Der Schuldner führt diesbezüglich lediglich aus, dass die vorhandenen flüssigen Mittel zur Deckung der laufenden Ausgaben gerade ausreichen würden (siehe E. 2.2.3. hiervor). Immerhin deckt sich seine Behauptung insofern mit dem eingereichten Kontoauszug für März bis Mai 2026, als dass die Gutschriften sich in den drei abgebildeten Monaten wie gesehen mit den Belastungen in etwa die Waage halten (act. 4/5). Schliesslich bleibt mangels weitergehender Angaben und Unterlagen auch offen, auf welchen Betrag sich die laufenden privaten Ausgaben des Schuldners belaufen und ob auch diese mit den Einnahmen aus der Einzelunternehmung (Gewinn) gedeckt werden können. 2.2.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Schuldner seine finanzielle Situation ungenügend dokumentiert hat. Die Beurteilung seiner finanziellen Lage wird durch seine lückenhafte Darlegung erschwert. Die Tatsache, dass der Betreibungsregisterauszug nur wenige Einträge aufweist und der Schuldner sämtliche (betriebenen) Schulden abgetragen hat, deutet andererseits auf eine blosse temporäre Illiquidität hin, welche mittlerweile behoben wurde. Weiter weisen die gut dokumentierten und regelmässigen Einnahmen auf einen funktionierenden, wirtschaftlich lebensfähigem Betrieb hin. In einer Gesamtbetrachtung erscheint die Zahlungsfähigkeit des Schuldners daher als gerade noch glaubhaft gemacht im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG. Sollte es trotzdem innert absehbarer Zeit nochmals zur Konkurseröffnung kommen, so wäre diese Tatsache als starkes Indiz für eine anhaltende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu werten. 2.3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Konkurseröffnung vom 24. Juni 2026 aufzuheben.
- 8 - 3. Obschon die Beschwerde gutgeheissen wird, sind die Gerichtsgebühren beider Instanzen dem Schuldner aufzuerlegen, weil er das Verfahren durch seine Zahlungsversäumnis verursacht hat. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichts des Bezirksgerichts Winterthur vom 24. Juni 2026 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 300.– wird bestätigt und dem Schuldner auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Das Konkursamt Winterthur-Altstadt wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'700.– (Fr. 1'200.– Zahlung des Schuldners sowie Fr. 1'500.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und dem Schuldner einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2 und act. 9, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Winterthur (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Winterthur-Altstadt, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Winterthur- Stadt, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
- 9 richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Bernheim versandt am: