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Zürich Obergericht Zivilkammern 26.05.2026 PS260173

26 maggio 2026·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,449 parole·~12 min·3

Riassunto

Pfändung / Aufsichtsbeschwerde

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS260173-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Schmidt Beschluss vom 26. Mai 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführer betreffend Pfändung Nr. 1 / Aufsichtsbeschwerde (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 4) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. April 2026 (CB260047)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Schreiben des Betreibungsamtes Zürich 4 (fortan auch Betreibungsamt) vom 21. November 2025 wurde dem Beschwerdeführer die Pfändung in der Betreibung Nr. 2 angekündigt (act. 6/5). Am 31. März 2026 wurde die Pfändung Nr. 1 im Amtslokal im Beisein des Beschwerdeführers vollzogen (act. 6/1; act. 6/2/1). 1.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. April 2026 (Datum Poststempel) fristgerecht Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (nachfolgend Vorinstanz) und beantragte die Aufhebung (eventualiter die einstweilige Sistierung der Wirkungen) des am 31. März 2026 vollzogenen Pfändungsvollzugs (act. 6/1, Antrag Nr. 1). Ferner beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung, dass er kein ausdrückliches Einverständnis zum Pfändungsvollzug während der Betreibungsferien erteilt habe (act. 6/1, Antrag Nr. 2), und die Berichtigung der Pfändungsurkunde vom 31. März 2026 durch Streichung des Passus "Die Pfändung wurde mit ausdrücklichem Einverständnis des Schuldners während den Betreibungsferien vollzogen", eventualiter durch Aufnahme einer Gegendarstellung des Beschwerdeführers (act. 6/1, Antrag Nr. 3). Sodann beantragte er, der Beschwerde superprovisorisch, eventualiter vorsorglich, die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 6/1, Antrag Nr. 4). Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge soweit gesetzlich vorgesehen (act. 6/1, Antrag Nr. 5). 1.3. Mit ergänzender Eingabe vom 2. April 2026 (Datum Poststempel) stellte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren zudem den sinngemässen Antrag, es sei festzustellen, dass seine Parteirechte behindert worden seien sowie treuwidriges und widersprüchliches, aufsichtsrechtlich relevantes Verhalten der Mitarbeitenden des Betreibungsamtes Zürich 4 hinsichtlich eines Vorfalls vom 1. April 2026 im Amtslokal, mithin eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung, vorgelegen habe (act. 6/3, vgl. act. 5, E. 1.2). Überdies reichte der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit Eingaben vom 9. April 2026 (Daten Poststem-

- 3 pel; act. 6/8 und 6/9) zwei Nachträge samt Beilagen (act. 6/10/1-2) zu seiner Beschwerde ein, in welchen er einen umgehenden Entscheid über die aufschiebende Wirkung verlangte (act. 6/8) sowie sinngemäss ein Akteneinsichtsgesuch stellte, indem er die Offenlegung der Korrespondenz des Betreibungsamtes mit der Zürcher Kantonalbank hinsichtlich des Pfändungsvollzuges forderte (act. 6/9 S. 2, act. 5, E. 1.2). 1.4. Mit Zirkulationsbeschluss vom 22. April 2026 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat, und verzichtete auf die Einleitung eines Disziplinarverfahrens (act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/13). 1.5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Mai 2026 (Datum Poststempel) fristgerecht (vgl. act. 6/14/2) Beschwerde bei der Kammer mit folgenden Anträgen: "1. Dispositiv-Ziffer 1 und 2 des Zirkulationsbeschlusses des Bezirksgerichts Zürich vom 22. April 2026 seien aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes festgestellt hat, indem sie das behauptete ausdrückliche Einverständnis des Beschwerdeführers zum Pfändungsvollzug während den Betreibungsferien ohne hinreichende Abklärung als erstellt behandelt hat. 3. Der Pfändungsvollzug vom 31. März 2026 in der Pfändung Nr. 1 sei aufzuheben; eventualiter sei festzustellen, dass ein rechtlich tragfähiger Nachweis eines informierten und ausdrücklich erklärten Einverständnisses zum Vollzug während den Betreibungsferien nicht vorliegt. 4. Die Sache sei eventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der verbindlichen Weisung, den rechtserheblichen Sachverhalt unter Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes vollständig zu ergänzen, insbesondere die Umstände der behaupteten Einverständniserklärung, die konkrete Belehrungssituation sowie die daraus gezogenen Rechtsfolgen rechtsgenügend abzuklären, und hernach über die Beschwerde sowie das Gesuch um aufschiebende Wirkung neu zu entscheiden. 5. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und dem Betreibungsamt Zürich 4 sei zu untersagen, aus der Pfändung Nr. 1 bis zum Entscheid des Obergerichts weitere Vollstreckungshandlungen vorzunehmen. 6. Unter Kostenfolge nicht zulasten des Beschwerdeführers."

- 4 - 1.6. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-20). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-KISTLER/WUILLEMIN, Bd. III, 2. Aufl. 2026, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, Erw. 5.1; PS240173 vom 28. Oktober 2024, E. 2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4; PS240181 vom 14. November 2024, E.II/1). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer hatte vor Vorinstanz im Wesentlichen vorgebracht, er sei am 31. März 2026 ausserhalb einer bevorstehenden oder angekündigten Pfändung auf seinen vorangemeldeten Termin beim Betreibungsamt Zürich 4 erschienen, um sein Existenzminimum zu erörtern. Im Rahmen dieses Termins sei jedoch ohne Vorankündigung um 9:59 Uhr im Amtslokal ein Pfändungsvollzug vollzogen und protokolliert worden. Die ausgehändigte Pfändungsurkunde enthalte unter "Allgemeine Bemerkungen" den Satz, die Betreibung sei mit ausdrücklichem Einverständnis des Schuldners während den Betreibungsferien vollzogen worden. Diese Feststellung werde vollumfänglich und nachdrücklich bestritten. Es

- 5 habe kein ausdrückliches, informiertes und unmissverständliches Einverständnis zum Vollzug einer Pfändung während der Betreibungsferien gegeben. Ein solches Einverständnis sei weder mündlich noch schriftlich erteilt worden. Insbesondere sei er vor Ort nicht klar darüber orientiert worden, dass (1.) Betreibungsferien bestünden, (2.) während dieser Zeit Betreibungshandlungen grundsätzlich nicht vorgenommen würden und (3.) das Amt einen allfälligen Verzicht bzw. ein Einverständnis in der Urkunde in dieser Form protokollieren würde. Abgesehen vom fehlenden tatsächlichen, ausdrücklichen und informierten Einverständnis liege eine Verletzung von Treu und Glauben sowie des korrekten Verfahrensablaufs vor. Überdies sei gegen die der Betreibung zugrunde liegende Rechtsöffnung ein bundesgerichtliches Verfahren hängig (act. 6/1, S. 1 f.). Zwar drohe vorliegend nicht primär ein sofortiger Vermögensabfluss, da die Pfändungsurkunde derzeit keine pfändbaren Aktiven ausweise. Es bestehe aber ein Nachteil wegen der Schaffung und Verfestigung eines rechtlich belastenden Vollstreckungszustands. Durch die Ausstellung eines Verlustscheins drohe ihm ein langfristiger register-, status- und vollstreckungsrechtlicher Nachteil (act. 6/1, S. 2 f.). 3.2. Die Vorinstanz erwog, aus den beigezogenen Unterlagen des Betreibungsamtes gehe hervor, dass die Pfändung in der Betreibung Nr. 2 dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. November 2025 auf den 28. November 2025 angekündigt worden sei (act. 5, E. 2.3 mit Verweis auf act. 6/5). Da der Beschwerdeführer offenbar nicht termingerecht erschienen sei, sei er mit Vorladung vom 8. Dezember 2025 aufgefordert worden, bis spätestens 15. Dezember 2025 im Amtslokal zur Pfändung zu erscheinen (act. 5, E. 2.3 mit Verweis auf act. 7/1). Weil der Beschwerdeführer auch nicht auf die zweite und dritte Vorladung vom 16. Dezember 2025 sowie 14. Januar 2026 reagiert habe, sei die Polizei am 19. März 2026 beauftragt worden, den Beschwerdeführer vorzuführen (act. 5, E. 2.3 act. 6/7/2-3 und act. 6/7/4). Selbst wenn eine ungenügende Pfändungsankündigung vorläge, gölte der Mangel als geheilt, da der Beschwerdeführer der Pfändung offensichtlich beigewohnt habe (act. 5, E. 2.3). Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei nicht über die Betreibungsferien bzw. die Möglichkeit einer Einverständniserklärung von Betreibungshandlungen während diesen in Kenntnis gesetzt worden, erwog die Vorinstanz, in dem vom Beschwerdeführer

- 6 eingereichten Protokoll über den Pfändungsvollzug vom 31. März 2026 sei festgehalten, dass die Pfändung mit ausdrücklichem Einverständnis des Schuldners während den Betreibungsferien vollzogen werde (act. 5, E. 2.4 mit Verweis auf act. 6/2/1 S. 2). Da der Beschwerdeführer das Protokoll handschriftlich unterzeichnet habe, müsse davon ausgegangen werden, dass er mit der Pfändung während den Betreibungsferien einverstanden gewesen sei. Gegenteilige Behauptungen seien treuwidrig (act. 5, E. 2.4 mit Verweis auf act. 2/1 S. 2 f.). Ferner erwog die Vorinstanz, selbst wenn der Beschwerdeführer – wie er behaupte – nicht darüber aufgeklärt worden wäre und die Einverständniserklärung auf Seite 3 des Pfändungsprotokolls nicht gelesen haben sollte, entstünden ihm durch die Pfändung während den Betreibungsferien keine Nachteile. Die Pfändung würde auch nicht nichtig oder aufgehoben, sondern bloss erst nach Ablauf der Betreibungsferien wirksam. Da gemäss dem Pfändungsprotokoll keine pfändbaren Aktiven hätten festgestellt werden können, werde ohnehin ein Verlustschein nach Art. 115 i.V.m. Art. 149 SchKG ausgestellt, welcher erst nach den Betreibungsferien Rechtswirkung entfalte (act. 5, E. 2.4 mit Verweis auf act. 6/2/1 S. 2). Dies sei dem Beschwerdeführer auch vom Betreibungsamt mit Schreiben vom 10. April 2026 mitgeteilt worden (act. 5, E. 2.4 mit Verweis auf act. 6/12/3). Die Beschwerde um Aufhebung des Pfändungsvollzugs in der Pfändung Nr. 1 sei demzufolge abzuweisen (act. 5, E. 2.4). 3.3. Der Beschwerdeführer moniert in der Beschwerde, die Vorinstanz ersetze die gebotene Sachverhaltsabklärung durch einen blossen Verweis auf die Unterschrift unter ein vom Amt vorformuliertes Protokoll und erkläre damit gerade den streitigen Punkt ohne weitere Prüfung als erledigt. Streitig sei von Anfang an nicht die blosse physische Unterzeichnung des Protokolls gewesen, sondern ob dem Beschwerdeführer vor Unterzeichnung überhaupt klar und in rechtlich erheblicher Weise eröffnet worden sei, dass Betreibungsferien bestanden hätten, während dieser Schonzeit grundsätzlich keine Betreibungshandlungen vorgenommen werden dürften und nur eine informierte Zustimmung einen sofortigen Vollzug tragen könne. Die Vorinstanz habe diese Frage nicht abgeklärt, keine Vernehmlassung des Betreibungsamts eingeholt und die tatsächliche Belehrungssituation nicht untersucht, obwohl sie seinen gegenteiligen Vortrag gleichzeitig als treuwidrig ver-

- 7 worfen habe. Dies sei mit dem Untersuchungsgrundsatz nicht vereinbar (act. 2, S. 1 f.). Ebenso unhaltbar sei die vorinstanzliche Annahme, ihm, dem Beschwerdeführer, entstünden selbst bei fehlender oder ungenügender Aufklärung keine rechtserheblichen Nachteile, weil die Pfändung in den Betreibungsferien ohnehin bloss nach Ablauf der Schonzeit wirksam werde und ohnehin ein Verlustschein auszustellen sei. Damit bagatellisiere die Vorinstanz die Tragweite des angefochtenen Vollzugs in unzulässiger Weise. Gerade die Ausstellung eines Verlustscheins erzeuge eine eigenständige Vollstreckungsposition mit erheblichen Fortsetzungswirkungen. Diese Einschätzung werde durch die spätere Aktenlage zusätzlich bestätigt. Das Betreibungsamt habe ihm mit Schreiben vom 29. April 2026 ausdrücklich mitgeteilt, es werde mit dem Pfändungsvollzug vom 31. März 2026 weiterfahren. Der zwischenzeitlich zugestellte Verlustschein vom 24. April 2026 weise demgegenüber für dieselbe Pfändung Nr. 1 als Datum des Vollzugs den 13. April 2026 aus. Damit zeige sich nachträglich, dass die von der Vorinstanz als praktisch folgenlos behandelte Vorgehensweise gerade nicht zu einem unproblematischen, klaren und widerspruchsfreien Vollstreckungsstand geführt habe, sondern in einem zentralen Punkt zu einem aktenintern unhaltbaren Befund über das massgebliche Vollzugsdatum. Der Hinweis auf diese Datumsdivergenz diene vorliegend nicht der Einführung eines neuen Streitgegenstands, sondern der Verdeutlichung, dass die vorinstanzliche Verharmlosung des angefochtenen Vollzugs und die Abschreibung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung als gegenstandslos auf einer unzutreffenden Einschätzung der tatsächlichen und vollstreckungsrechtlichen Folgen beruhen würden. Gerade weil sich die behauptete Unbedenklichkeit des Vorgehens nachträglich nicht bestätigt habe, fehle der vorinstanzlichen Argumentation die tragfähige Grundlage (act. 2, S. 3). 3.4. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass Betreibungshandlungen während der Betreibungsferien nach der wohl überwiegenden Rechtsprechung weder nichtig noch anfechtbar sind, sondern ihre Wirkungen erst nach Ablauf der Betreibungsferien entfalten (act. 5, E. 2.4; vgl. hierzu KUKO SchKG-SARBACH, 3. Aufl. 2025, Art. 56 N 40 m.w.H.). Insoweit erscheint fraglich, ob der Beschwerdeführer im jetzigen Zeitpunkt überhaupt über ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse für die Beschwerdeerhebung verfügt, damit auf die Beschwerde eingetre-

- 8 ten werden kann. Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben, da selbst wenn man mit einem Teil der Lehre und (früheren) Rechtsprechung von der Anfechtbarkeit einer während den Betreibungsferien vorgenommenen Betreibungshandlung ausginge, auf die Beschwerde mangels rechtsgenüglicher Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid (vgl. vorstehend, E. 2) nicht einzutreten ist: Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, erfolgte die Pfändung mit dem – unterschriftlich auf dem Pfändungsprotokoll erklärten – Einverständnis des Beschwerdeführers und wäre es treuwidrig, das Gegenteil zu behaupten. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Erwägung nicht auseinander, sondern wiederholt lediglich seinen bereits im vorinstanzlichen Verfahren vertretenen, mit der Aktenlage jedoch nicht in Einklang zu bringenden, Standpunkt, er habe keine informierte Zustimmung abgegeben. Zutreffend ist sodann die vorinstanzliche Erwägung, dass dem Beschwerdeführer insbesondere auch in Anbetracht der fruchtlosen Pfändung, welche zur Ausstellung eines Verlustscheins nach Art. 115 i.V.m. Art. 149 SchKG führe, keine Nachteile aus der Vornahme der Pfändung während der Betreibungsferien entstanden seien. Auch mit dieser Erwägung setzt sich der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich auseinander, indem er – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren – schlicht seine Argumentation wiederholt, die Ausstellung eines Verlustscheins erzeuge eine eigenständige Vollstreckungsposition mit erheblichen Fortsetzungswirkungen. Ein Zusammenhang dieser Ausführung mit den Betreibungsferien ist nicht erkennbar, zumal ja die Wirkungen bis nach deren Ablauf hinausgeschoben wurden. Sodann können die weiteren Vorbringen in der Beschwerde, mit welchen sich der Beschwerdeführer zu Vorgängen und Dokumenten äussert, welche nach dem Erlass des vorinstanzlichen Entscheids entstanden sind bzw. erfolgten (vgl. die Vorbringen zum Verlustschein vom 24. April 2026 sowie zum Schreiben des Betreibungsamts vom 29. April 2026 [act. 4/3-4] in act. 2, S. 2), in Anbetracht des Novenverbots im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. vorstehend, E. 2) vorliegend nicht berücksichtigt werden. Die weiteren vorinstanzlichen Erwägungen zum Akteneinsichtsgesuch (act. 6/9, vgl. hierzu act. 5, E. 2.5) und zur Aufsichtsbeschwerde (act. 6/3, vgl. hierzu act. 5, E. 3 ff.) werden vom Beschwerdeführer nicht beanstandet, sodass darauf nicht einzugehen ist.

- 9 - 3.5. Damit genügt die Beschwerde im Ergebnis auch den für einen juristischen Laien herabgesetzten Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Selbst wenn darauf einzutreten wäre, wäre die Beschwerde aus den genannten Gründen abzuweisen. 3.6. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und ist abzuschreiben. 4. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 4, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

- 10 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am: 28. Mai 2026

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