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Zürich Obergericht Zivilkammern 03.06.2026 PS260165

3 giugno 2026·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,075 parole·~5 min·8

Riassunto

Konkurseröffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260165-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss und Urteil vom 3. Juni 2026 in Sachen A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt LL.M. lic. iur. HSG X._____ gegen Staat Zürich und Stadt B._____, Gläubiger und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt der Stadt B._____ betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 15. April 2026 (EK260125)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) ist eine seit dem tt.mm.1989 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragene Aktiengesellschaft. Sie bezweckt … (vgl. act. 6). 1.2 Mit Urteil vom 15. April 2026 (act. 9) eröffnete das Einzelgericht in Konkurssachen des Bezirksgerichts Winterthur (nachfolgend: Vorinstanz) im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. EK260125 den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubiger und Beschwerdegegner (nachfolgend: Gläubiger) von Fr. 271.30 einschliesslich Zinsen und bisherige Betreibungskosten (Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Winterthur-Stadt [nachfolgend: Betreibungsamt] betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2023, Steuerrechnung vom 30.05.2025 [act. 10/2/2]). Dieses Urteil wurde C._____, dem einzigen im Handelsregister eingetragenen Mitglied des Verwaltungsrats (vgl. act. 6), am 17. April 2026 (vgl. zur Vorladung act. 10/7) zugestellt (vgl. act. 10/3). Die 10-tägige Frist für die Beschwerde gegen dieses Urteil (vgl. Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG) lief damit am Montag, 27. April 2026 ab. 1.3 Gegen das Urteil vom 15. April 2026 erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 27. April 2026 (act. 2) rechtzeitig Beschwerde und reichte Beilagen ein (act. 5/2 und act. 5/4-14). 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 10/1-8). Der von der Schuldnerin einverlangte Kostenvorschuss ist innert der Nachfrist (vgl. act. 7, 12 und 13) eingegangen (vgl. act. 14 und act. 16). Das Verfahren ist spruchreif. Mit dem vorliegenden Entscheid ist der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und abzuschreiben. Den Gläubigern ist eine Kopie der Beschwerde (act. 2) zuzustellen. 2. Der Entscheid des Konkursgerichtes kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (vgl. Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können mit der Beschwerde nach der ZPO neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Konkurseröffnungsentscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG; sog. unechte Noven). Das obere kantonale

- 3 - Gericht kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Hinterlegung) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Gläubigerverzicht) (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG; sog. echte Noven). Diese Aufzählung ist abschliessend; andere echte Noven können nicht vorgebracht werden. Tilgung und Hinterlegung müssen einschliesslich Zinsen und Kosten erfolgt sein, was auch die Gerichtskosten des angefochtenen Konkurserkenntnisses samt einer allfälligen Parteientschädigung sowie die Kosten des Konkursamtes umfasst. Die nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetretenen Konkursaufhebungsgründe von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG müssen sich innert der zehntägigen Beschwerdefrist verwirklicht haben und sind innerhalb derselben vorzubringen (vgl. BGE 151 III 574 E. 3.1 m.w.H.). 2.1 Zum Nachweis, dass die Schuldnerin die Konkursforderung samt Zinsen und Kosten (nach der Konkurseröffnung) getilgt hat, reicht sie eine Zahlungsbestätigung E-Finance vom 17. April 2026 (act. 5/6) ein. Diese Bestätigung stellt indes keinen Beleg für die Zahlung der Konkursforderung dar. Denn sie betrifft nicht die Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts, die dem vorinstanzlichen Verfahren mit der Geschäfts-Nr. EK260125 zugrunde liegt, in welchem der Konkurs eröffnet wurde. Vielmehr geht aus der Bestätigung hervor, dass C._____ der Vorinstanz einen Betrag von Fr. 798.40 betreffend das vorinstanzliche Verfahren mit der Geschäfts-Nr. EK260197 überwiesen hat (a.a.O.). Gemäss Auskunft der Vorinstanz wurde mit dieser Zahlung einzig die Forderung samt Zinsen und Gerichtskosten im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. EK260197 bezahlt; im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. EK260125 seien keine Zahlungen eingegangen (vgl. act. 17). Damit vermag die Schuldnerin den Konkursaufhebungsgrund der Tilgung (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG) nicht nachzuweisen. 2.2 Einen anderen Konkursaufhebungsgrund (vgl. Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 SchKG) oder einen Verfahrensmangel macht die Schuldnerin nicht geltend (vgl. act. 2). Die Gläubiger reichten zwar bei der Vorinstanz mit gewöhnlicher E-Mail

- 4 vom 30. April 2026 noch einen Konto-Auszug der Staats- und Gemeindesteuer 2023 betreffend die Schuldnerin ein mit dem Vermerk, "Bestätigung des Zahlungseingangs" (vgl. act. 11). Da diese E-Mail jedoch ohnehin erst nach Ablauf der Beschwerdefrist und damit nicht rechtzeitig (vgl. oben E. 1.1) eingereicht wurde, erübrigt sich insbesondere die Prüfung, ob es sich hierbei um einen Gläubigerverzicht handeln könnte. Damit entfällt auch die Prüfung der Zahlungsfähigkeit. 2.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 2.4 Der Vollständigkeit halber ist die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. KUKO SchKG-DIGGEL- MANN/ENGLER, 3. A. 2025, Art. 195 N 3) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht. Hierfür muss nachgewiesen werden, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist. 3. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Schuldnerin nicht, weil sie mit ihrer Beschwerde unterliegt, den Gläubigern nicht, weil ihnen keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen: 1. Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtmittel mit nachfolgendem Erkenntnis.

- 5 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage des Doppels der Beschwerde (act. 2), sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Winterthur- Altstadt, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Winterthur-Stadt, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am: 5. Juni 2026

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