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Zürich Obergericht Zivilkammern 08.04.2026 PS260126

8 aprile 2026·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,177 parole·~11 min·2

Riassunto

Konkurseröffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260126-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw O. Guyer Urteil vom 8. April 2026 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Gläubiger und Beschwerdegegner betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 12. März 2026 (EK260063)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Urteil vom 12. März 2026 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Winterthur (fortan Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) für eine Forderung des Gläubigers und Beschwerdegegners (fortan Gläubiger) von Fr. 3'301.90, zuzüglich Zins zu 5% seit 1. April 2024, Refund of tax advisor fee von Fr. 180.–, Betreibungskosten von Fr. 185.40 sowie Rechtsöffnungskosten von Fr. 350.– (act. 3 = act. 9 [Aktenexemplar] = act. 10/7 S. 2 i.V.m. act. 10/2/2). 1.2. Mit Eingabe vom 23. März 2026 erhob die Schuldnerin rechtzeitig (act. 10/8) Beschwerde gegen die Konkurseröffnung bei der Kammer. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils, die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, die Anweisung an die Vorinstanz, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 4'209.40 an den Gläubiger auszubezahlen (unter Rückzahlung eines allfälligen Überschusses an die Schuldnerin), die Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidgebühr sowie eine angemessene Parteientschädigung und Kostentragung zulasten der Staatskasse (act. 2 S. 1). Mit Verfügung vom 24. März 2026 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung einstweilen verweigert und der Schuldnerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Rechtsmittelverfahren angesetzt (act. 7). Der Kostenvorschuss ging am 31. März 2026 bei der Kasse des Obergerichts ein (act. 11). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 10/1–12). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist (Hinterlegung) oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (Gläubigerverzicht; vgl. Art. 174

- 3 - Abs. 2 SchKG). Tilgung und Hinterlegung müssen "einschliesslich Zinsen und Kosten" vor Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt sein (KUKO SchKG-DIGGEL- MANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 10; BGE 136 III 294 E. 3.2). Zu den "Kosten" gehören auch die von der Gläubigerin vorgeschossenen Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichtes und des Konkursamtes (BGer 5A_829/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.3; BGer 5A_435/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1; BGer 5A_409/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2; BGE 133 III 687 E. 2.3). Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist abschliessend zu begründen. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen sind innert der Rechtsmittelfrist selbst dann zulässig, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind. Nachfristen können hingegen keine gewährt werden (BGE 139 III 491). 3. Die anwaltlich vertretene Schuldnerin macht in ihrer Beschwerde Ausführungen zum Konkursaufhebungsgrund. Sie habe am 12. März 2026 Fr. 4'100.– bei der Vorinstanz hinterlegt. Eine weitere Einzahlung von Fr. 110.– sei am 13. März 2026 erfolgt. Damit sei die Forderung zugunsten des Gläubigers hinterlegt, zwar beim Konkursgericht aber im vollen Betrag (act. 2 Rz. 5). Zum Nachweis reicht sie entsprechende Empfangsscheine ein (act. 5/2). Darauf ist ersichtlich, dass die Fr. 4'100.– um 11:06 Uhr an die Vorinstanz bezahlt wurden mit dem Hinweis auf die Verfahrensnummer EK260063-K. Die Nachzahlung von Fr. 110.– erfolgte am Folgetag auf dasselbe Konto mit demselben Hinweis. Damit hat die Schuldnerin die Konkursforderung nach Konkurseröffnung grundsätzlich vollständig hinterlegt. Die Schuldnerin reicht zudem eine Bestätigung des Konkursamts Winterthur-Altstadt (fortan Konkursamt) ein, wonach sie einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– geleistet hat und dieser zur vollständigen Sicherung der Kosten des Konkursgerichts und denjenigen des Konkursverfahrens bis zu einer allfälligen Konkursaufhebung ausreicht (act. 5/3). Grundsätzlich ist der Konkurshinderungsgrund gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG – Hinterlegung samt Zinsen und Kosten – damit erfüllt. Ob die Hinterlegung bei der Vorinstanz indes korrekt war, kann offenbleiben, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls festzuhalten, dass die Schuldnerin zu Recht keine Zahlung vor Konkurs-

- 4 eröffnung behauptet, da die Konkursforderung zwar grösstenteils vor, aber erst nach Konkurseröffnung vollständig beglichen wurde. 4. 4.1. Neben der Geltendmachung eines Konkurshinderungsgrund bleibt zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft ist. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzeichen für eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Nach der Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Schuldnerin die aktuell dringendsten Verpflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufenden Verbindlichkeiten auch die schon bestehenden Schulden wird abtragen können (statt vieler: OGer ZH PS250251 vom 10. September 2025 E. 4.1; PS140068 vom 29. April 2014). Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, darf sie sich nicht mit blossen Behauptungen begnügen. Es sind Dokumente vorzulegen, die objektiv überprüfbar den Schluss zulassen, es bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Sachdarstellung der Schuldnerin zutreffe, ohne dass dabei die Möglichkeit ausgeschlossen sein muss, dass die Verhältnisse sich auch anders gestalten könnten. Glaubhaft gemacht ist daher eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (vgl. BGE 142 II 49 E. 6.2; BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3). Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin wahrscheinlicher sein muss als ihre Zahlungsunfähigkeit (vgl. BSK SchKG II-GI- ROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, N 26 f. zu Art. 174 SchKG). Ein Beweis, der die (volle) Überzeugung gestattete, die Sachdarstellung der Schuldnerin sei zutreffend, ist nicht nötig. Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind aller-

- 5 dings dann zu stellen, wenn Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung, Pfändungsankündigungen in Betreibungen nach Art. 43 SchKG (insb. auch aArt. 43 Abs. 1 SchKG) oder Verlustscheine vorhanden sind (vgl. BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1; BGer 5A_470/2012 vom 19. November 2012 E. 3.3). 4.2. Die Schuldnerin ist eine seit dem tt.mm.2020 im Handelsregister eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie bezweckt die Erbringung von Dienstleistungen an Unternehmen und Individualkunden in der Schweiz in den Branchen Versicherungen, Finanzen, Vorsorge, Unternehmensberatung, Treuhand, Kommunikation und Marketing (act. 6). 4.3. Wesentlichen Aufschluss über die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt insbesondere der Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorliegend weist der fünfseitige Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Winterthur-Stadt (fortan Betreibungsamt) vom 18. März 2026 seit September 2021 39 Einträge auf. Vier Betreibungen sind erloschen. Vier Betreibungen wurden an das Betreibungsamt bzw. an den Gläubiger bezahlt; drei sind im Stadium "Betreibung eingeleitet"; bei weiteren drei hat die Schuldnerin Rechtsvorschlag erhoben. Es liegen zwölf Verlustscheine vor. 13 Betreibungen befinden sich im Stadium der Konkursandrohung. 16 Betreibungen fielen alleine im Jahr 2025 an, drei sind seit Anfang Jahr 2026 neu dazugekommen. Die Betreibungen sind insgesamt relativ homogen. Sie variieren in der Höhe von tief dreistellig bis maximal rund 6'600.– und es handelt sich vorwiegend um Forderungen öffentlich-rechtlicher Gläubiger, in sehr zahlreichen Fällen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse. Vereinzelt sind auch Privatpersonen Gläubiger (act. 5/6). Insgesamt deuten die Höhe der in Betreibung gesetzten Forderungen (teilweise lediglich rund Fr. 150.–) sowie die Art der Gläubiger auf eine fehlende Zahlungsfähigkeit oder aber schlechte Zahlungsmoral hin. Die Schuldnerin bringt zu den Verlustscheinen vor, diese hätten sich leider in Folge von Corona angehäuft. Die zu erwartenden Provisionen würden diese offenen Forderungen mehr als decken können (act. 2 Rz. 14). Zu den Betreibungen, bei denen die Schuldnerin jeweils Rechtsvorschlag erhoben hat, bringt sie

- 6 vor, dass bei zweien der Rechtsvorschlag bis anhin nicht beantwortet worden sei, bei einer sei die Forderung beglichen, aber noch nicht gelöscht (act. 2 Rz. 15). Die Schuldnerin reicht weiter verschiedene Schreiben an diverse Gläubiger ein, worin sie um die Löschung der Betreibung ersucht, da die Forderungen inzwischen vollständig beglichen worden seien. Damit zeige die Schuldnerin ihren Zahlungswillen (act. 2 Rz. 17). Die Schreiben betreffen die Konkursforderung sowie drei bereits als bezahlt vermerkte und vier erloschene Betreibungen (act. 5/7). Der Auszug des Kontos der Schuldnerin bei der C._____ [Bank] wies per 31. Dezember 2024 einen Saldo von Fr. 2'194.96 und per 31. Dezember 2025 einen Saldo von Fr. 7'002.24 aus (act. 5/8). Daraus wird gemäss Schuldnerin ersichtlich, dass sie Ende Jahr immer Guthaben gehabt und jeweils Erträge generiert habe. Die Schuldnerin befinde sich damit nur in einem vorübergehenden Liquiditätsengpass und werde aufgrund der kommenden Zahlungen und Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb in der Lage sein, die verbleibenden Forderungen zu begleichen (act. 2 Rz. 18 f.). Schliesslich bringt die Schuldnerin vor, sie erhalte für ihre Tätigkeit jeweils Provisionen, die aber immer erst nachträglich erstattet würden. Gegenüber der D._____ GmbH stünden ihr Provisionen in der Höhe von Fr. 29'025 zu. Damit sei sie in der Lage, einen grossen Teil der in Betreibung gesetzten Forderungen zu decken. Diese Zahlung werde Ende März eingehen. Sie sei zudem in der Lage gewesen, ihre Kundenbasis bzw. die Provisionen in den letzten Jahren erheblich zu steigern (act. 2 Rz. 11 f.). Die Schuldnerin reicht zur Untermauerung ihrer Behauptung ein E-Mail von E._____, Leiter Broker & Partner der D._____ GmbH vom 17. März 2026 ein, wonach der Schuldnerin im März und April 2026 ein Total von Fr. 29'025.– an offenen Provisionen ausbezahlt werde (act. 5/5). 4.4. Das eben erwähnte E-Mail vom 17. März 2026 über in Aussicht gestellte Provisionen von rund Fr. 30'000.– ist der einzige Beleg, den die Schuldnerin zum aktuellen Geschäftsgang einreicht. Dazu erklärt die Schuldnerin weder, über welchen Zeitraum diese Provisionen erwirtschaftet wurden noch ob es allenfalls zusätzlich bereits verbuchte Provisionen gibt. Nachweise über die erhebliche Steige-

- 7 rung der Kundenbasis bzw. der Provisionen über die letzten Jahre liegen keine vor. Die Schuldnerin reicht insbesondere keine Jahresabschlüsse ein, und zwar ohne dies zu begründen. Auch liegen hinsichtlich der vergangenen Geschäftsjahre keine konkreten Behauptungen und keine Belege zu allfälligen Gewinnoder Verlustzahlen vor. Ein aktueller Saldoauszug zur Beurteilung der derzeitigen liquiden Mittel liegt ebenfalls nicht vor. Ebenso fehlt ein Kontoauszug zur Überprüfung von allfälligen Zahlungseingängen. Die rund Fr. 7'000.–, welche Ende 2025 und damit noch vor Begleichen der Konkursforderung auf dem Konto der Schuldnerin lagen, sind damit weder aussagekräftig noch so hoch, dass daraus grundsätzlich auf genügend Liquidität geschlossen werden könnte. Über die laufenden monatlichen Kosten äussert sich die Schuldnerin ebenfalls nicht. Die von der Schuldnerin vorgebrachten Behauptungen zum positiven Geschäftsgang sind unter diesen Umständen völlig unsubstantiiert und genügen den – aufgrund der vorliegenden Verlustscheine und Konkursandrohungen erhöhten – Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit nicht (vgl. hiervor E. 4.1.). Insgesamt lässt sich weder beurteilen, ob die Schuldnerin ein rentables Unternehmen führt, noch ob sie in der Lage ist, ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen zur Aufhebung des Konkurses mangels Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit nicht erfüllt. Deshalb kann, wie bereits erwähnt, offenbleiben, ob die Hinterlegung der Konkursforderung bei der Vorinstanz korrekt war. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Der Vollständigkeit halber ist die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurden) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist. 6.

- 8 - 6.1. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr in diesem Verfahren keine entschädigungspflichtigen Umtriebe entstanden sind. 6.2. Die Kasse der Vorinstanz ist anzuweisen, den bei ihr von der Schuldnerin hinterlegten Betrag von Total Fr. 4'210.– dem Konkursamt Winterthur-Altstadt zu überweisen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kasse des Bezirksgerichts Winterthur wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag von gesamthaft Fr. 4'210.– dem Konkursamt Winterthur-Altstadt zu überweisen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gläubiger unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Winterthur-Altstadt, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Winterthur-Altstadt, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 9 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw O. Guyer versandt am: 9. April 2026

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