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Zürich Obergericht Zivilkammern 11.03.2026 PS260062

11 marzo 2026·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·454 parole·~2 min·5

Riassunto

Nachlassstundungsbewilligung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260062-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Schmidt Beschluss vom 11. März 2026 in Sachen A._____ GmbH, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin betreffend Nachlassstundungsbewilligung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Affoltern vom 4. Februar 2026 (EC260001)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Verfügung vom 4. Februar 2026 trat das Einzelgericht des Bezirksgericht Affoltern (fortan: Vorinstanz) auf das Gesuch der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan: Beschwerdeführerin) um Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung nicht ein (act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar] = act. 9/9). 1.2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Februar 2026 (Datum Poststempel) samt Beilagen (act. 2, act. 3, act. 4/1-4) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 9/1- 12). Mit Verfügung vom 17. Februar 2026 wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von fünf Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.– angesetzt (act. 6). Nach unbenutztem Ablauf der Zahlungsfrist (vgl. act. 7) wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. Februar 2026 eine fünftägige Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt. Die Beschwerdeführerin wurde dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Säumnisfall auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 10 Dispositiv-Ziff. 1). Weiterungen erübrigen sich. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Die Verfügung vom 26. Februar 2026 wurde der Beschwerdeführerin am 27. Februar 2026 zugestellt (act. 11). Die Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses lief somit bis am 4. März 2026. Bis heute ging bei der Kammer kein Kostenvorschuss ein, weshalb androhungsgemäss und in Anwendung von Art. 101 Abs. 1 und 3 ZPO auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 3. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 54 und Art. 61 GebV SchKG). Eine Parteientschädigung ist bei diesem Prozessausgang nicht zuzusprechen.

- 3 - Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an das Bezirksgericht Affoltern, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassgerichts im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am: 12. März 2026