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Zürich Obergericht Zivilkammern 11.05.2026 PS260051

11 maggio 2026·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,615 parole·~18 min·8

Riassunto

Requisition / Aufsichtsbeschwerde

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS260051-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Beschluss und Urteil vom 11. Mai 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen 1. B._____ AG, 2. Betreibungsamt Zürich 10, 3. Betreibungsamt Zürich 4, Beschwerdegegner 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Requisition Nr. 1 usw. / Aufsichtsbeschwerde (Beschwerde über die Betreibungsämter Zürich 4 und Zürich 10) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 19. Januar 2026 (CB240141)

- 2 - Erwägungen: I. 1.1 Die Beschwerdeführerin ist Betreibungsschuldnerin der Betreibungen Nrn. 2, 3 und 4 des Betreibungsamtes Zürich 10 (act. 6/11/4, act. 6/11/2). In den Betreibungen Nrn. 2 und 3 wurde sie von ihrer ehemaligen Arbeitgeberin und heutigen Beschwerdegegnerin 1 über Fr. 1'000.– und Fr. 101'632.– jeweils zzgl. Zinsen und Kosten betrieben (vgl. act. 6/11/4 und act. 6/4/13/2; vgl. auch act. 5 S. 2 und act. 2 S. 12 f.). 1.2 Im Rahmen der am 2. Mai 2023 vollzogenen Pfändung Nr. 5 in der Betreibung Nr. 2 wurden Fr. 2'500.– auf dem Konto der Beschwerdeführerin bei der Migros Bank AG gepfändet. Mit Zirkulationsbeschluss der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (fortan Vorinstanz) vom 14. Dezember 2023 (Geschäfts-Nr. CB230062-L) wurde die Pfändung im Umfang von Fr. 300.– aufgehoben und das Betreibungsamt Zürich 10 angewiesen, diesen Betrag der Beschwerdeführerin umgehend zurückzuzahlen. Grund dafür war, dass das Betreibungsamt Zürich 10 die Rechtsöffnungskosten in Höhe von Fr. 300.– der Pfändung zugeschlagen hatte, obwohl diese im Rechtsöffnungsverfahren EB221226-L direkt der Beschwerdeführerin auferlegt worden waren (vgl. act. 6/4/25 S. 10 und 13). Dieser Entscheid ist rechtskräftig (vgl. act. 6/4/31-32). 1.3 In der Betreibung Nr. 4 wurde die Beschwerdeführerin von der Zentralen Inkassostelle der Gerichte über Fr. 300.– für die ihr auferlegten Kosten des vorerwähnten Rechtsöffnungsverfahrens EB221226-L betrieben (act. 6/11/2). In den Betreibungen Nrn. 4 und 3 ersuchte das Betreibungsamt Zürich 10 das Betreibungsamt Zürich 4 um rechtshilfeweise Zustellung der Zahlungsbefehle (Requisition Nr. 1; act. 6/9/1). 1.4 Im Zeitraum November 2024 bis Februar 2025 erhob die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz mehrere (Aufsichts-)Beschwerden gegen die vorer-

- 3 wähnte Requisition, die dieser zugrunde liegenden Betreibungen Nrn. 4 und 3 sowie gegen die Pfändung Nr. 5 (act. 6/1 [CB240142-L], act. 6/35/1 [act. CB240156- L], act. 6/36/1 [CB240186-L], act. 6/37/1 [CB250001-L] und act. 6/38/1 [BA250001-L]). Mit Zirkulationsbeschluss der Vorinstanz vom 19. Januar 2026 wurden die Beschwerdeverfahren vereinigt und es wurde in teilweiser Gutheissung der Beschwerde das Betreibungsamt Zürich 10 angewiesen, der Beschwerdeführerin die mit Zirkulationsbeschluss vom 14. Dezember 2023 (Geschäfts-Nr. CB230062-L) aus der Pfändung Nr. 5 entlassenen Fr. 300.– unverzüglich zurückzuzahlen. Im übrigen Umfang wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde und sie nicht gegenstandslos geworden war (act. 6/40 = act. 5 S. 18). Der Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 28. Januar 2026 zugestellt (act. 6/41/4). Die zehntägige Beschwerdefrist endete somit am Montag, 9. Februar 2026 (Art. 142 Abs. 3 ZPO). 2.1 Gegen vorerwähnten Zirkulationsbeschluss erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe 6. Februar 2026 (Poststempel 7. Februar 2026) hierorts rechtzeitig "Beschwerde und Aufsichtsbeschwerde Teil 1" (act. 2 und Beilagen act. 4/2- 10) mit den folgenden sinngemässen Anträgen (act. 2 S. 9-11): 1. Mit dem Serienversand von fünf Gerichtsbeschlüssen am 21. Januar 2026 seien der Beschwerdeführerin erst Entscheide zu neun von elf hängigen Verfahren zugestellt worden, weshalb der Beschwerdeführerin die ihr noch nicht zugestellten Beschlüsse in den Verfahren CB250062 und CB250075 umgehend auszuhändigen seien. 2. a) Wegen des illegalen, risikoreichen Vorgehenskonzeptes der Post bei eingeschriebenen Sendungen, welches es der Post zufolge neuen betrieblichen Abläufen ermögliche, dass Kunden die Zustellung eingeschriebener Sendungen unterschriftlich bestätigen, obschon ihnen die Sendung nie ausgehändigt worden sei, und welches Vorgehen mutmasslich beim Serienversand vom 21. Januar 2026 erneut zur Anwendung gelangt sei, sei die ganze Angelegenheit betreffend die Betreibungen 2, 3 und 4 umgehend den zuständigen Bundesstellen zur Abklärung zu übergeben. b) Zufolge deutlicher Hinweise, dass die ausstehenden Beschlüsse in den Verfahren CB250062 und CB250075 ebenfalls am 19. Januar 2026 erlassen und am 21. Januar 2026 der Post übergeben worden seien und sie für den Erhalt der ihr angekündigten Sendung Nr. 6 zwingend ihre Unterschrift habe abgeben müssen, die Sendung jedoch nie erhalten habe, sei der ganze Se-

- 4 rienversand vom 21. Januar 2026 inkl. die diesen zugrundeliegenden Akten den Bundesstellen zur rechtskonformen Abklärung und Beurteilung zu übermitteln. 3. Weil die Vorinstanz zwei Gesuche der Beschwerdeführerin vom 31. März 2025 und 28. April 2025 um eine superprovisorische Anordnung im Sinne von Art. 325 Abs. 2 ZPO erst mit mehrmonatiger Verzögerung bzw. gar nicht bearbeitet habe und weil das Betreibungsamt der Beschwerdegegnerin 1 trotz der hängigen Gesuche wider besseren Wissens am 27. Juni 2025 Fr. 5'954.70 nicht geschuldeten Schuldzins überwiesen habe, seien alle fünf Zirkulationsbeschlüsse vom 19. Januar 2026 in den Geschäften Nr. CB240141 und damit vereinigte Geschäfte, CB250047, CB250051, CB250064, CB250077 für nichtig zu erklären und den zuständigen Bundesstellen zur Abklärung zu überweisen. Das Betreibungsamt Zürich 10 sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin den unrechtmässig ausbezahlten Betrag umgehend mit Verzugszins zurückzuerstatten. 4. Mit dem zeitgleichen Versand von fünf Beschlüssen zu neun hängigen Verfahren habe die Vorinstanz der Beschwerdeführerin de facto das Beschwerderecht verweigert, weshalb die Beschlüsse nichtig seien. 5. Die ganze Angelegenheit mit den Betreibungen Nrn. 2, 3 und 4 sei auch deshalb den zuständigen Bundesstellen zu überweisen, weil es deutliche Indizien gäbe, dass die Post und die involvierten Stellen Beweismittel eliminieren, welche das illegale Vorgehen der Post bei der Zustellung von eingeschriebenen Sendungen belegen würden. 2.2 Mit identischen, jedoch separat eingereichten Eingaben je vom 8. Februar 2026 (Poststempel 9. Februar 2026) mit dem Betreff "Beschwerde und Aufsichtsbeschwerde mit Gesuch, wegen begründeten Verdachts auf strafbare Handlungen verschiedener Stellen bei den zuständigen Bundesstellen Meldung zu erstatten", stellte die Beschwerdeführerin die folgenden (sinngemässen) Anträge (act. 8 und act. 8a, je S. 2): 1. Da die Vorinstanz im Zirkulationsbeschluss vom 19. Januar 2026 die SchK-Beschwerdeverfahren betreffend Zustellung der Zahlungsbefehle in den Betreibungen Nrn. 4 und 3 mit der Aufsichtsbeschwerde vom 21. Februar 2025 betreffend stark erhärtetem Verdacht auf strafbare Handlungen von Mitarbeitenden des Betreibungsamtes bei der Betreibung Nr. 2 vereinigt habe, seien der Zirkulationsbeschluss vom 19. Januar 2026 und damit vereinigte Verfahren nichtig.

- 5 - 2. Weil die Vorinstanz den stark erhärteten Anfangsverdacht auf strafbare Handlungen von Mitarbeitenden des Betreibungsamtes Zürich 10, welcher u.a. in der Aufsichtsbeschwerde vom 21. Februar 2025 dokumentiert sei, nicht von den zuständigen Stellen habe abklären lassen, sei die ganze Angelegenheit mit den Betreibungen Nr. 2, 3 und 7 den zuständigen Bundesstellen zur Abklärung zu überweisen. 3. Die Angelegenheit sei auch deshalb den zuständigen Bundesstellen zu übergeben, weil es gemäss Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. Dezember 2023 (CB230062) üblich sei, dass Betreibungsämter die in den "Fortsetzungsbegehren geltend gemachten Rechtsöffnungskosten in einen Betrag zusammenfassen" und damit kaschieren, dass den Schuldnern nicht geschuldete Rechtsöffnungskosten auferlegt werden. 4. Weil die Vorinstanz durch unrichtige Sachverhaltserstellung das vorerwähnte strafbare Vorgehen vertuscht, weshalb eine rechtsgenügende und wirkungsvolle Aufsicht über die Betreibungsämter nicht gewährleistet sei, habe das Obergericht als oberste kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter das "übliche" Zusammenfassen der Forderungen in den Fortsetzungsbegehren den zuständigen Bundesstellen zu melden und abklären zu lassen. 2.3 Mit Eingabe vom 11. Februar 2026 zog die Beschwerdeführerin als "Folge der Akteneinsichtnahme" ihre "Anträge 1 und 2b (Seite 9 der Beschwerde vom 6. Februar 2026" (act. 2) zurück (act. 10 S. 1). 2.4 Mit den weiteren identischen, jedoch separat eingereichten und auf den 19. Februar 2026 datierten Eingaben (Poststempel 19. bzw. 20. Februar 2026, act. 11 und act. 12) zog die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf ihre Beschwerde vom 6. Februar 2026 (act. 2) die Beschwerde "nach SchKG Art. 17" zurück, nicht jedoch die "Aufsichtsbeschwerde". An den Anträgen 2b (recte 2a), 3, 4 und 5 gemäss Beschwerde vom 6. Februar 2026 und der Forderung, die Angelegenheit den zuständigen Bundesstellen zur Anzeige zu bringen, wurde festgehalten (act. 11 und act. 12, je S. 1 und 5). 3. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1-41). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren erweist sich als

- 6 spruchreif. Den Beschwerdegegnern ist mit vorliegendem Entscheid eine Kopie der Eingaben der Beschwerdeführerin (act. 2, act. 8, act. 8a und act. 10-12) zuzustellen. II. 1.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 11. Februar 2026 (act. 10) und 19. Februar 2026 (act. 11 und act. 12) nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (vgl. Erw. I.1.4) und somit verspätet erfolgt sind, weshalb sie (mit Ausnahme der zurückgezogenen Begehren) unbeachtlich sind. 1.2 Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist ausschliesslich der angefochtene Zirkulationsbeschluss im vorinstanzlichen Verfahren CB240141 (und damit vereinigte Verfahren, vgl. Ziff. I.1.4). Soweit die Beschwerdeführerin in ihren umfangreichen und weitschweifigen Eingaben vom 6. Februar 2026 (act. 2 = 54 Seiten) und vom 9. Februar 2026 (act. 8 und act. 8a = je 23 Seiten) immer wieder auf andere Verfahren Bezug nimmt (vgl. insb. act. 2 S. 2 f., 10 ff. und 30 ff.), ist darauf nicht einzugehen. 2. Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (Art. 17 f. SchKG) richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich dieses gemäss Art. 18 EG SchKG i.V.m. § 83 ff. GOG nach den Bestimmungen der ZPO über das Beschwerdeverfahren (Art. 319 ff. ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. statt vieler OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4).

- 7 - 3.1 Die Vorinstanz beurteilt als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter einerseits betreibungsrechtliche Beschwerden gegen Verfügungen des Betreibungsamtes (Art. 17 SchKG i.V.m. Art. 18 EG SchKG) als auch Aufsichtsbeschwerden ausserhalb der SchKG-Beschwerde (sog. Disziplinarverfahren) gegen die ihr unterstellten Betreibungsämter (§ 81 Abs. 1 lit. c i.V.m. § 82 ff. GOG i.V.m. Art. 19 EG SchKG). Als Letztere qualifizierte die Vorinstanz die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 21. Februar 2025 (Geschäfts-Nr. BA250001, act. 6/38) betreffend aufsichts- und strafrechtliche Ahndung wegen unterlassener Rückzahlung von Fr. 300.–, welche mit den SchKG-Beschwerdeverfahren vereinigt und (mit-)abgewiesen wurde (vgl. act. 5 S. 13 f. und S. 18; vgl. nachstehend Ziff. II.4.1 und II.5.3). 3.2 Für SchK-Beschwerden (das heisst für Aufsichtsbeschwerden gegen Beschwerdeentscheide der Bezirksgerichte in SchKG-Sachen) ist in zweiter Instanz die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zuständig. Ausserhalb der SchK-Beschwerde übt in zweiter Instanz die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über das Betreibungswesen aus (§ 18 Abs. 1 lit. k Ziff. 3 VOG [LS 212.51]). 3.3 Auch wenn die Beschwerdeführerin mit Eingabe von 19. Februar 2026 geltend macht, sie ziehe ihre Anträge zur SchKG-Beschwerde zurück und halte nur an ihren aufsichtsrechtlichen Anträgen fest (vgl. Ziff. I.2.4), beziehen sich Letztere (soweit im vorliegenden Verfahren überhaupt zulässig) inhaltlich auf beanstandete Verfahrensmängel im Rahmen der SchK-Beschwerdeverfahren. Die beantragte Überweisung der Sache an die "zuständigen Bundesstellen" zielt darauf ab, bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige zu erstatten. Da keine disziplinar bzw. aufsichtsrechtlichen Vorbringen ersichtlich sind, besteht keine Veranlassung zur Überweisung an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, welche wie gesagt ausserhalb der SchKG-Beschwerde für Aufsichtsbeschwerden gegen Beschwerdeentscheide der Bezirksgerichte zuständig wäre (§ 18 Abs. 1 lit. k Ziff. 3 VOG [LS 212.51]). 4.1.1 Die Vorinstanz kam hinsichtlich der gerügten Nichtauszahlung von Fr. 300.– zum Schluss, das Betreibungsamt Zürich 10 habe dem Beschluss vom

- 8 - 14. Dezember 2023 über zwei Jahre keine Folge geleistet und den Betrag auch nach Erstellung der Abrechnung und Abschluss der Pfändung Nr. 5 daraus nicht ausgezahlt, sondern den gesamten Überschuss aus der Pfändung Nr. 5 in die neue Pfändung Nr. 8 übertragen. Angesichts dessen, dass eine Pfändung des sogenannten Übererlöses möglich sei, sei jedoch nicht von einer Amtspflichtverletzung auszugehen (act. 5 S. 12-14). In der Sache wurde das Betreibungsamt Zürich 10 angewiesen, der Beschwerdeführerin die mit Zirkulationsbeschluss vom 14. Dezember 2023 (Geschäfts-Nr. CB230062-L) aus der Pfändung Nr. 5 entlassenen Fr. 300.– unverzüglich zurückzuzahlen (act. 5 S. 14). Im übrigen Umfang wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. 4.1.2 Die Beschwerdeführerin hält diese Sachverhaltsfeststellung für falsch und wiederholt mehrfach ihren Standpunkt, wonach die unterlassene Rückzahlung von Fr. 300.– durch das Betreibungsamt ebenso strafbar sei wie das Entwenden von Waren in der Migros (vgl. act. 2 S. 12 f., 15; act. 8 und 8a S. 6 ff). Sie sieht darin ein strafbares Verhalten des Betreibungsamtes und beantragt in diesem Zusammenhang die Überweisung der Sache an die zuständigen Bundesstellen (vgl. Ziff. I.2.2 Antrag 2). 4.1.3 Es ist nicht Sache der Kammer, im Namen einer Partei Strafanzeige einzureichen, wenn kein qualifizierter Tatverdacht vorliegt (Hauser/Schweri/ Lieber, GOG-Kommentar, 2. Auf. 2017, § 167 N 4). Ein solcher ist weder anhand der Ausführungen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ersichtlich. Eine unrichtige Rechtsanwendung im Rahmen der Pfändung stellt sodann nicht per se eine Straftat dar. Auf die Beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten. Geht die Beschwerdeführerin von einem strafbaren Verhalten der beteiligten Beamten aus, bleibt es ihr unbenommen, selber die entsprechenden rechtlichen Schritte bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden einzuleiten. 4.2 Das vorstehend Gesagte gilt eben so für die Anträge 3 und 4 gemäss Eingabe vom 8. Februar 2026 (act. 8 und 8a S. 2; vgl. Ziff. I.2.2). Ohnehin handelt es sich hierbei – wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt – um eine mit vorinstanzlichem Entscheid vom 14. Dezember 2023 (Geschäft. Nr. CB230062) beur-

- 9 teilte Sache (act. 8 und 8a S. 12), welcher Entscheid rechtskräftig ist (vgl. Ziff. I.1.2). 4.3 Mangels Zuständigkeit ist sodann auch für die Anträge und Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend vermeintlich illegalem Vorgehen der Post und in diesem Zusammenhang beantragter Überweisung an die zuständigen Bundesstellen nicht einzutreten (vgl. Ziff. I.2.1 Anträge 2a und 5 sowie die Ausführungen dazu act. 2 S. 5 ff., S. 22 ff. und S. 30 ff.). Ohnehin handelt es sich hierbei um neue und daher im Beschwerdeverfahren unzulässige Anträge (vgl. Erw. II.2). 5.1 Die Beschwerdeführerin macht Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses wegen Verfahrensvereinigung geltend (vgl. Ziff. I.2.1 Antrag 4 und Ziff. 1.2.2 Antrag 1). Es seien fünf von neun hängigen Verfahren vereinigt worden, wodurch ihr de facto das Beschwerderecht verweigert worden sei, da die Beschwerdefrist für die einzelnen Beschwerden auf zwei Tage reduziert worden sei. Das Vorgehen der Vorinstanz verhindere, dass sie sich in der notwenigen Tiefe und Sorgfalt mit den Beschlüssen befassen und Beschwerde erheben könne, was ein Indiz dafür sei, dass die Vorinstanz fundierte Beschwerden gegen ihre Beschlüsse verhindern wolle. Hinzu komme, dass die Beschlüsse unübersichtlich seien und diverse Querverweise enthielten, was eine sorgfältige Beschwerdeerhebung verhindere. Damit habe die Vorinstanz Art. 53 ZPO, Art. 5 Abs. 3 und Art. 29 BV verletzt (act. 2 S. 29 f.). Sodann sei die Aufsichtsbeschwerde vom 21. Februar 2025 betreffend Verdacht auf strafbare Handlungen von Mitarbeitenden des Betreibungsamtes wegen unrechtmässiger Entwendung von Fr. 300.– in der Betreibung Nr. 2 mit den SchK-Beschwerden vereinigt worden, obschon sie in keinem Zusammenhang mit der betreibungsrechtlichen Thematik stehe (act. 8 und 8a, je S. 4 f.). 5.2 Zur Vereinfachung des Prozesses kann das Gericht selbständig eingereichte Klagen bzw. Beschwerden vereinigen (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 125 lit. c ZPO). Der entsprechende Entscheid darüber liegt im Ermessen des Gerichts. Die denselben Sachverhalt, namentlich die Requisition Nr. 1, die Pfändung Nr. 5 in der Betreibung Nr. 2 und die Betreibungen Nrn. 4 und 3, betreffenden Beschwerden der Beschwerdeführerin wurden von der Vorinstanz vereinigt

- 10 und unter der Geschäfts-Nr. CB240141 behandelt (vgl. act. 5 S. 4 f. und S. 18). Weshalb der Beschwerdeführerin durch diese Vereinigung von denselben Sachverhaltskomplex zwischen denselben Parteien betreffenden Verfahren das Beschwerderecht verweigert oder erschwert worden sein sollte, ist nicht erkennbar. Entgegen ihrer Darstellung hat sie gegen den angefochtenen Zirkulationsbeschluss auch nicht fünf sondern nur eine Beschwerde einzureichen. Sodann sind ihr die Thematiken des Zirkulationsbeschlusses und der von ihr erhobenen Beschwerden bekannt. Der Vorwurf der Unübersichtlichkeit fällt auf die Beschwerdeführerin zurück. So gestalten sich die zahlreichen von ihr eingeleiteten Beschwerdeverfahren allein aufgrund der Anzahl ihrer weitschweifigen Eingaben und Ergänzungen mit zahlreichen Wiederholungen und Thematiken, die nicht Verfahrensgegenstand bilden, als schwer überschaubar. Auf die unsubstantiierten Behauptungen und haltlosen Mutmassungen, wonach das Vorgehen der Vorinstanz zur Kaschierung von schwerwiegenden Rechtsverletzungen des Betreibungsamtes und der Beschwerdegegnerin 1 diene, braucht nicht eingegangen zu werden (act. 2 S. 29 f.). 5.3 Eines der von der Beschwerdeführerin vor Vorinstanz geführten Verfahren betrifft die von ihr erwähnte Aufsichtsbeschwerde vom 21. Februar 2025 wegen unterlassener Rückzahlung von Fr. 300.– durch das Betreibungsamt Zürich 10 (act. 6/38/1 = Prozess-Nr. BA250001; vgl. Ziff. I.1.4). Da die Beschwerdeführerin in den weiteren Verfahren auch die Rückzahlung der aus der Pfändung Nr. 5 entlassenen Fr. 300.– beantragt hatte (act. 6/1 und act. 6/36/1), ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auch dieses Verfahren vereinigt hat, da die Beschwerden sachlich zusammenhängen und deren Beurteilung jeweils in die Zuständigkeit der Vorinstanz fiel (vgl. vorstehend Ziff. II.3.1). 5.4 Die Beschwerde erweist sich im Rahmen der geltend gemachten Nichtigkeit wegen Verfahrensvereinigung demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 6.1 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, der angefochtene Entscheid sei nichtig, weil die Vorinstanz ihre Gesuche vom 31. März 2025 und 28. April 2025 um superprovisorische Sistierung der Betreibungsverfahren wegen

- 11 - Verdachts auf strafbare Handlungen des Betreibungsamtes gar nicht bzw. erst mit dem angefochtenen Entscheid beurteilt habe und weil das Betreibungsamt trotz dieser hängigen Gesuche der Beschwerdegegnerin 1 Fr. 5'954.70 an nicht geschuldeten Schuldzinsen überwiesen habe (vgl. Ziff. I.2.1 Antrag 3, act. 2 S. 10 und S. 25 ff.). Die Vorinstanz habe zu dieser dringlichen vorsorglichen Massnahme im Beschluss vom 19. Januar 2026 lediglich erwogen, dass eine angebliche Fälschung des Schweizerischen Handelsamtsblattes jeglicher Grundlage entbehre, ohne sich mit ihren Ausführungen auseinandergesetzt zu haben (act. 2 S. 27). 6.2 Die Beschwerdeführerin vermengt offenkundig die zahlreichen von ihr anhängig gemachten Verfahren. Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde für das ursprüngliche Verfahren CB240141-L mit Beschluss vom 21. November 2024 abgewiesen und wurde für sämtliche damit vereinigte Beschwerdeverfahren mit Zirkulationsbeschluss vom 19. Januar 2026 gegenstandslos (vgl. act. 6/6). Mangels gewährter aufschiebenden Wirkung im vorinstanzlichen Verfahren konnten die Betreibungsverfahren fortgesetzt werden. Eine vor Vorinstanz beantragte Sistierung sämtlicher Betreibungsverfahren bis zur Rückzahlung von Fr. 300.– durch das Betreibungsamt Zürich 10 wurde mit dem angefochtenen Entscheid implizit abgewiesen. 6.3 Die von der Beschwerdeführerin zitierte Passage im vorinstanzlichen Beschluss vom 19. Januar 2026 zu beantragten superprovisorischen Massnahmen betrifft sodann das – vorliegend nicht relevante – vorinstanzliche Verfahren mit der Geschäfts-Nr. CB250047, worüber im Rechtsmittelverfahren PS260054 zu befinden sein wird. Auch die Beschlüsse in den weiteren vorinstanzlichen Verfahren mit den Geschäfts-Nrn. CB250051, CB250064 und CB250077 sind nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens. Darauf ist, wie bereits gesagt (Ziff. II.1.2), nicht einzugehen. 6.4 Der Antrag auf Rückerstattung des unrechtmässig ausbezahlten Betrages in Höhe von Fr. 5'954.70 ist neu bzw. war nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens und daher nicht zulässig. Auf diesen ist somit im Beschwerdeverfahren nicht einzutreten.

- 12 - 6.5 Die Beschwerde erweist sich somit auch in Bezug auf die geltend gemachte Nichtigkeit angeblich nicht bzw. zu spät erfolgter Beurteilung von superprovisorischen Massnahmen als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 8. Mit dem vorliegenden Entscheid ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2 S. 11, act. 8 und act. 8a, je S. 3) gegenstandslos. III. 1.1 Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos. Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei aber Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Eine entsprechende Kostenauflage wurde der Beschwerdeführerin in Verfahren zwischen denselben Parteien bereits angedroht (vgl. act. 5 S. 17 f., OGer ZH PS240003 vom 27. März 2024 E. 4). 1.2 Die umfangreichen, teilweise nur schwer lesbaren und mehrfachen Eingaben der Beschwerdeführerin sind erneut sehr weitschweifig, weisen unzählige Wiederholungen auf, nehmen mehrfach Bezug auf sämtliche von der Beschwerdeführerin geführte und für das vorliegende Verfahren nicht relevante (vgl. Ziff. II.1.2, II.4, II.6.3-4) und/oder bereits abgeurteilte Sachverhalte (z.B. im Rahmen der Pfändung Nr. 5 sei nur die Betreibung Nr. 2 ausgewiesen [vgl. act. 5 S. 7; act. 2 S. 14, act. 8 und 8a S. 5], vgl. auch Ziff. II.4.2), enthalten zahlreiche unsubstantiierte Mutmassungen zur kriminellen Zusammenarbeit der Post, des Betreibungsamtes und der Beschwerdegegnerin 1 und erscheinen daher mindestens teilweise mutwillig. Deshalb sind der Beschwerdeführerin androhungsgemäss Kosten aufzuerlegen, wobei die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren auf Fr. 500.– festzusetzen ist.

- 13 - 2. Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf aufschiebende Wirkung wird abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage von Kopien der act. 2, 8, 8a, 10, 11 und 12, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

- 14 - Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Der Gerichtsschreiber: MLaw A. Clinard versandt am: 12. Mai 2026

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