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Zürich Obergericht Zivilkammern 24.02.2026 PS260045

24 febbraio 2026·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,874 parole·~14 min·4

Riassunto

Konkurseröffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260045-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer Urteil vom 24. Februar 2026 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 27. Januar 2026 (EK253077)

- 2 - Erwägungen: 1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2020 als GmbH im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Sie bezweckt die Führung eines Architekturbüros (act. 6). 2. 2.1. Mit Urteil vom 27. Januar 2026 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) für eine Forderung von Fr. 1'312.85 nebst Zins von 5 % seit dem 1. Juli 2025 der Betreibung Nr. 1 und für Betreibungskosten von Fr. 167.20 (act. 3 = act. 8 Aktenexemplar = act. 9/8). Der Konkurseröffnungsentscheid wurde der Schuldnerin am 28. Januar 2026 zugestellt (act. 9/11). 2.2. Mit Eingabe vom 6. Februar 2026 (Poststempel gleichentags) erhob die Schuldnerin gegen die Konkurseröffnung Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2 S. 2). 2.3. Mit Verfügung vom 10. Februar 2026 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung gewährt und wurden die Akten des Verfahrens- Nr. EK253177 der Vorinstanz beigezogen (act. 10). Der Kostenvorschuss von Fr. 750.– wurde (von der Geschäftsführerin der Schuldnerin vgl. dazu nachfolgend E. 6.4.) geleistet (act. 7). 2.4. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort kann verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. Der Gläubigerin ist mit dem vorliegenden Entscheid eine Kopie der Beschwerdeschrift inkl. Beweismittelverzeichnis (act. 2) zuzustellen. 3. Ein erstinstanzlicher Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen nach Zustellung mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, be-

- 3 ginnen am folgenden Tag zu laufen. Vorliegend begann die zehntägige Rechtsmittelfrist mithin am 28. Januar 2026 (vgl. oben E. 2.1.) und endete am 9. Februar 2026. Die am 6. Februar 2026 eingereichte Beschwerde erfolgte somit rechtzeitig. Die Schuldnerin ist zur Beschwerde legitimiert. Dem Eintreten auf die Beschwerde steht nichts entgegen. 4. 4.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist (Hinterlegung) oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat. Tilgung und Hinterlegung müssen "einschliesslich Zinsen und Kosten" vor Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt sein (KUKO SchKG-DIGGELMANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 10; BGE 136 III 294 E. 3.2). Zu den "Kosten" gehören auch die von der Gläubigerin vorgeschossenen Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichts und des Konkursamts (BGE 133 III 687 E. 2.3; BGer 5A_829/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.3; 5A_435/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1; 5A_409/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2). Folglich müssen auch diese Kosten von der Schuldnerin rechtzeitig sichergestellt werden, damit der Konkursaufhebungsgrund der Tilgung resp. Hinterlegung gegeben ist. 4.2. Die Schuldnerin bringt vor, dass die Gläubigerin unglücklicherweise für ein und dieselbe Konkursforderung zwei Konkursbegehren gestellt habe, woraufhin die Vorinstanz die Verfahren-Nrn. EK250377 und EK253177 angelegt habe. Sie (die Schuldnerin) habe die Konkursforderung noch vor Konkurseröffnung durch Zahlung an die Gläubigerin getilgt. In der Hektik des Tagesgeschäft habe die Gläubigerin sodann lediglich ein Konkursbegehren zurückgezogen, weshalb die Vorinstanz nur das Verfahren Nr. 253177 infolge Rückzug abgeschrieben habe. Die Kammer zog die Akten der vorinstanzlichen Verfahren-Nrn. EK250377 (act. 9/1–12) und EK253177 bei (act. 12/1–8). Aus diesen ist ersichtlich, dass die

- 4 - Gläubigerin für die Konkursforderung der Betreibung Nr. 1 zwei Konkursbegehren stellte (am 14. November 2025 Verfahren-Nr. EK25077 [act. 9/1] sowie am 27. November 2025 Verfahren-Nr. EK25177 [act. 12/1]). Mit Schreiben vom 5. Januar 2026 zog die Gläubigerin das Konkursbegehren im Verfahren-Nr. EK253177 zurück mit der Begründung, es handle sich um die gleiche Rechnung (recte: gleiche Konkursforderung [act. 12/7]), woraufhin die Vorinstanz das Verfahren- Nr. EK253177 als erledigt abschrieb (act. 12/8). Ausführungen zur vorinstanzlichen Verfahrensführung (Anlegung von zwei Verfahren, Vorladung in beiden Verfahren) können unter diesen Umständen unterbleiben. Das Vorbringen der Schuldnerin, sie habe die Konkursforderung bereits vor Konkurseröffnung gezahlt, findet in den vorinstanzlichen Akten indes keine Stütze. Die Gläubigerin zog ihr Konkursbegehren im vorinstanzlichen Verfahren- Nr. EK23177 nicht wegen erfolgter Tilgung zurück, sondern – wie soeben dargelegt – aufgrund der doppelten Geltendmachung (vgl. act. 12/7). Im vorinstanzlichen Verfahren Nr. EK233077 teilte die Gläubigerin der Vorinstanz mit Schreiben vom 4. Februar 2026 – somit nach Konkurseröffnung – mit, dass die Konkursforderung mittlerweile getilgt worden sei (vgl. act. 9/12). Weder aus dem Schreiben noch der beigelegten E-Mail-Korrespondenz ergibt sich, dass die Tilgung der Konkursforderung vor Versand des Schreibens und somit vor Konkurseröffnung erfolgte. 4.3. Mit dem ebengenannten Schreiben vom 4. Februar 2026 ist hingegen belegt, dass die Konkursforderung inkl. Zinsen und Kosten auf jeden Fall innert der zehntägigen Beschwerdefrist (vgl. oben E. 3.) getilgt wurde und die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Weiter belegt die Schuldnerin mittels einer Bestätigung des Konkursamts Hottingen-Zürich vom 4. Februar 2026, die Kosten des Konkursgerichts und des Konkursverfahrens mit einer Zahlung von Fr. 1'000.– sichergestellt zu haben (act. 5/7). Zudem wurde der Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren geleistet (vgl. oben E. 2.3.).

- 5 - 5. 5.1. Es bleibt zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft ist. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen eine Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Nach der Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn eine Schuldnerin in der Lage ist, in näherer Zukunft ihre laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen und innert längstens zwei Jahren die bestehenden Schulden abzutragen (vgl. OGer PS240008 vom 13. Februar 2024 E. 3.4.1; PS230169 vom 22. September 2023 E. 4.1; PS230093 vom 17. Juli 2023 E. 2.1; PS140068 vom 29. April 2014 E. 2.2). 5.2. An die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden; es genügt, wenn die Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher erscheint als die Zahlungsunfähigkeit (statt vieler BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3). Es liegt an der Schuldnerin, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, die Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Behauptungen allein reichen nicht aus (OGer ZH PS230133 vom 17. August 2023 E. 4.1). Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf dem aus den Unterlagen gewonnenen Gesamteindruck der Zahlungsgewohnheiten der Schuldnerin (BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.). Wichtigstes bzw. unerlässliches Beweismittel für diese Beurteilung ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung sind grundsätzlich auch Betreibungen zu berücksichtigen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde (zu den länger zurückliegenden vgl. OGer PS200011 vom 19. März 2020 E. 5.3.3). Eine Schuldnerin ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3).

- 6 - 5.3. In der Praxis haben sich für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit gewisse Grundsätze und Leitlinien herausgebildet: So gilt eine Schuldnerin prinzipiell als zahlungsunfähig, wenn sie beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt (BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.). Allgemein sind erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit zu stellen, wenn (weitere) Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung vorhanden sind (BGer 5A_615/2020 vom 30. September 2020 E. 3.1; 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; je m.w.H.). Hingegen ist der Massstab bei einem ersten Konkurs in der Regel ein milderer, als wenn eine Schuldnerin innert vergleichsweise kurzer Zeit ein zweites Mal in Konkurs fällt (vgl. OGer ZH PS180162 vom 17. September 2018 E. 2.3). 6. 6.1. Gemäss dem von der Schuldnerin eingereichten Betreibungsregisterauszug vom 28. Januar 2026 wurde sie in den vergangenen fünf Jahren 29 Mal betrieben. Nicht getilgte Verlustscheine hat sie keine (act. 5/5). Eine der Betreibungen hat die vorliegende Konkursforderung zum Gegenstand, die vollumfänglich getilgt wurde (vgl. oben E. 4.3.). 19 Betreibungen wurden bezahlt, entweder an das Betreibungsamt oder an die Gläubigerin bzw. den Gläubiger. Acht Betreibungen befinden sich im Stadium der Konkursandrohung und eine (Betreibung Nr. 2) im Stadium der Betreibungseinleitung. Da die Schuldnerin zahlreiche Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung aufweist, werden an die Glaubhaftmachung ihrer Zahlungsfähigkeit höhere Anforderungen gestellt (vgl. oben E. 5.3.). 6.2. Die Schuldnerin macht geltend, sie (bzw. ihre Geschäftsführerin vgl. dazu nachfolgend E. 6.4.) habe die Forderungen der Betreibungen Nrn. 3, 4, 5, 1 und 6 in der Zwischenzeit vollumfänglich getilgt (act. 2 Rz. 36–41, 47 f.). Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reicht sie einen vom Betreibungsamt Zürich 7 ausgestellten Auszug über die offenen Betreibungen zu den Akten (Ausstellungsdatum: 30. Januar 2026 [act. 5/9]). Dieser sowie die eingereichten Belastungsanzeigen

- 7 belegen die vollumfängliche Tilgung der Betreibungsforderungen Nrn. 4, 5 und 6 (act. 5/9, 5/18–20). Die Tilgung der Betreibungsforderung Nr. 3 wird durch eine Bestätigungs-E-Mail der Gläubigerin und eine Belastungsanzeige belegt (act. 5/16 f.). Hinsichtlich den Betreibung Nrn. 7, 8, 9, 10 und 2 bringt die Schuldnerin vor, die Forderungen seien zwischenzeitlich teilweise getilgt worden. Die Restforderungen werde sie nach Gewährung der aufschiebenden Wirkung umgehend tilgen (act. 2 Rz. 30 f., 32 f., 34 f., 42 f., 49 f.). Die teilweise Tilgung sowie die folgenden Restforderungen werden mit dem Auszug über die offenen Betreibungen belegt: In der Betreibung Nr. 7 besteht eine Restschuld von Fr. 321.45, in der Betreibung Nr. 8 von Fr. 1'756.35, in der Betreibung Nr. 9 von Fr. 2'253.70, in der Betreibung Nr. 10 von Fr. 1'648.40 und in der Betreibung Nr. 2 von Fr. 3'725.–. Es verbleiben somit fünf offene Betreibungen von gesamthaft Fr. 9'704.90. Davon befinden sich vier im Stadium der Konkursandrohung; deren Summe beträgt Fr. 5'979.90, was bedingt, dass die Schuldnerin über sofort abrufbare finanzielle Mittel in dieser Höhe verfügt. Andernfalls besteht die begründete Gefahr, dass nach Aufhebung der vorliegenden Konkurseröffnung sogleich die nächste Konkurseröffnung folgt. Zu berücksichtigen ist, dass sich die Gläubigerin der Betreibung Nr. 8 einverstanden erklärte, dass die Schuldnerin die Restschuld von Fr. 1'756.35 ab März mit monatlichen Raten von Fr. 500. – abzahlt (act. 5/16). 6.3. Die Schuldnerin reicht eine Kreditorenliste ein, gemäss welcher sich ihre offenen Verbindlichkeiten auf Fr. 45'530.12 belaufen (act. 2 Rz. 23 m.V.a. act. 5/10). Von diesem Betrag sind Fr. 9'704.90 abzuziehen, da die Schuldnerin in der Kreditorenliste die Restforderungen der Betreibungen Nrn. 9, 8, 10 und 2 (nicht jedoch die Forderung der Betreibung Nr. 7) aufführt. Es resultieren offene Kreditoren von Fr. 36'146.67. In der eingereichten Bilanz per 31. Dezember 2025 erscheint ein kurzfristiges Fremdkapital von Fr. 22'254.70, wofür ein Rangrücktritt in der Höhe von Fr. 22'000.– erklärt wurde (act. 5/11, 5/13). Durch den Rangrücktritt entspannt sich die Liquiditätslage der Schuldnerin, was entsprechend zu berücksichtigen ist

- 8 - (vgl. OGer PS110001 vom 20. Januar 2011 E. 2.3.2.). Die Behauptung der Schuldnerin, die Darlehensgeberin habe mündlich ihre Bereitschaft erklärt, die Forderung gänzlich zu erlassen (act. 2 Rz. 24), bleibt unbelegt und ist daher nicht zu berücksichtigen. Als weiteres kurzfristiges Fremdkapital werden in der Bilanz die Posten Abrechnungskonto MWST in der Höhe von Fr. 19'819.47 und Rückstellungen von Fr. 52'128.18 aufgeführt. Da in der eingereichten Kreditorenliste bereits Forderungen betreffend die Mehrwertsteuer von insgesamt Fr. 9'382.72 berücksichtigt werden, ist zugunsten der Schuldnerin anzunehmen, dass die Bilanzposition Abrechnungskonto MWST diesen Betrag umfasst, womit ein zu berücksichtigendes Fremdkapital von Fr. 10'436.74 (Fr. 19'819.47 - Fr. 9'382.72) resultiert. Ebenfalls zugunsten der Schuldnerin ist anzunehmen, dass die Rückstellungen nicht zusätzlich zu den offenen Kreditoren anfallen und deshalb (lediglich) im Umfang von Fr. 15'981.51 zu berücksichtigen sind (Fr. 52'128.18 - Fr. 36'146.67). 6.4. Die Aktiven der Schuldnerin setzen sich wie folgt zusammen: Die Schuldnerin verfügt über ein Konto bei der ZKB, das per 30. Januar 2026 einen Saldo von Fr. 10'433.48 aufwies (act. 5/14), und über Debitoren in der Höhe von Fr. 9'729.– (act. 5/15). Nicht zu berücksichtigen ist das Konto bei der Raiffeisenbank, da es sich dabei nach Angaben der Schuldnerin um ein Mietkautionskonto handelt (act. 2 Rz. 26). In der eingereichten Bilanz erscheint ein Darlehen an die Geschäftsführerin in der Höhe von Fr. 75'404.58 (vgl. act. 5/11). Gemäss der Schuldnerin tilgte ihre Geschäftsführerin die Forderungen der Betreibungen Nrn. 3, 4, 5 und 10. Auch leistete die Geschäftsführerin den Kostenvorschuss für das vorliegende Beschwerdeverfahren und stellte die Kosten des Konkursverfahrens sicher (act. 2 Rz. 63), was in einer Forderung in der Höhe von Fr. 4'302.15 der Geschäftsführerin gegenüber der Schuldnerin resultiert (diese wurde bei den Kreditoren der Schuldnerin nicht berücksichtigt vgl. oben E. 6.3). Die Geschäftsführerin beabsichtigt, ihre Forderung sowie einen Teil ihres Lohnanspruchs mit der Rückzahlungsforderung bis Ende Juni 2027 zu verrechnen (vgl. act. 2 Rz. 58 ff.). Deshalb ist die Darlehensforderung bei den liquiden Mitteln der Schuldnerin nicht zu berücksichtigen.

- 9 - 6.5. Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass die Schuldnerin über Schulden in der Höhe von Fr. 72'525.52 und liquide Mittel von Fr. 20'162.48 verfügt. 6.6. Zu berücksichtigen sind ferner die Fixkosten der Schuldnerin sowie ihr Auftragsvolumen und ihre zukünftige Geschäftstätigkeit. Die Schuldnerin reicht eine Liste ihrer Fixkosten zu den Akten (act. 5/36). Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich, dass der Geschäftsführerin ein 13. Monatslohn ausgezahlt wird (vgl. act. 2 Rz. 62), womit monatliche Fixkosten von Fr. 13'556.65 resultieren (Fr. 13'265.– + Fr. 291.65). Da der Geschäftsführerin im Februar und März kein Lohn ausgezahlt wird (vgl. act. 2 Rz. 61), reduzieren sich die Fixkosten in dieser Zeitspanne auf Fr. 10'056.65. Ferner reicht die Schuldnerin eine Liste ihrer laufenden und zu bewilligenden Verträge (act. 5/33) sowie ihre Auftragsplanung von Februar bis August 2026 (act. 5/26) ein. Für die Aufträge betreffend das C._____, das D._____ (Phase 3) und die Maisonettewohnung reicht die Schuldnerin Verträge ein (vgl. act. 5/34.1– 5). Für den Klimastabielerraum (Phase 3) reicht sie eine Offerte zu den Akten (act. 5/34.6). Da zwischen der Schuldnerin und der E._____ ein Rahmenvertrag besteht (act. 5/35) und einerseits ein Vertrag für die Phase 3 der Erstellung des D._____s und andererseits eine Offerte für die Phase 3 des Klimastabielerraums vorliegt, ist glaubhaft, dass die Schuldnerin die Aufträge für die Phase 4 und 5 der Erstellung des D._____s sowie für die Phase 4 und 5 des Klimastabielerraums erhält. Nicht zu berücksichtigen sind hingegen die Aufträge betreffend die Rauchverdrängungsanlage und den Umbau der Nasszelle, da diesbezüglich weder ein Vertrag noch eine Offerte eingereicht wurde. Die Schuldnerin hat folgendes Auftragsvolumen glaubhaft gemacht: Februar Fr. 9'500.-, März Fr. 21'300.-, April Fr. 16'000.–, Mai Fr. 20'000.–, Juni Fr. 10'000.– und Juli Fr. 18'000.–. 6.7. Mit ihren liquiden Mitteln von Fr. 20'162.48 kann die Schuldnerin die Forderungen der Betreibungen im Konkursstadium sofort tilgen, wobei ihr ein Betrag von rund Fr. 16'000.– verbleibt.

- 10 - 6.8. Unter Berücksichtigung des Restbetrags, dem Auftragsvolumen sowie den Reserven, welche die Schuldnerin zu bilden vermag, wenn das Auftragsvolumen die Fixkosten und die zu leistenden Schuldabzahlung übersteigt, ist es glaubhaft, dass die Schuldnerin in Zukunft ihren Verbindlichkeiten (Fixkosten von Fr. 10'056.65 bis Ende März 2026 und von Fr. 13'556.65 ab April 2026 sowie Ratenzahlung von Fr. 500.– bzw. Fr. 256.35 von März bis Juni 2026) nachzukommen und ihre Schulden innert zwei Jahren (monatlich Fr. 2'772.70) abzutragen vermag. Die Schuldnerin hat ihre Zahlungsfähigkeit folglich glaubhaft gemacht. 6.9. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der am 27. Januar 2026 über die Schuldnerin eröffnete Konkurs ist aufzuheben. 6.10. Abschliessend ist die Schuldnerin auf Folgendes hinzuweisen: Sollte die Vorinstanz oder ein anderes Bezirksgericht künftig erneut den Konkurs über sie eröffnen, darf sie nicht ohne Weiteres mit einer nochmaligen Konkursaufhebung rechnen, da ein strengerer Massstab angewendet würde (vgl. oben E. 5.3.). 7. Obschon die Beschwerde gutgeheissen wird, sind die Gerichtsgebühren beider Instanzen der Schuldnerin aufzuerlegen, weil sie das Verfahren durch ihre Versäumnis verursacht hat. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

- 11 - Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 27. Januar 2026 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 400.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt. 3. Das Konkursamt Hottingen-Zürich wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'400.– (Fr. 1'000.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2 sowie des Beweismittelverzeichnisses, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Hottingen-Zürich, ferner im Urteils- Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 12 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am: 24. Februar 2026

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