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Zürich Obergericht Zivilkammern 10.03.2026 PS260043

10 marzo 2026·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·566 parole·~3 min·9

Riassunto

Konkurseröffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260043-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Beschluss vom 10. März 2026 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt X._____ gegen B._____ [Stiftung], Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Affoltern vom 22. Januar 2026 (EK250218)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Urteil vom 22. Januar 2026 eröffnete das Einzelgericht des Bezirksgerichts Affoltern (nachfolgend: Vorinstanz) auf Gesuch der B._____ [Stiftung] (nachfolgend: Gläubigerin) hin den Konkurs über die A._____ GmbH (nachfolgend: Schuldnerin; act. 3 = act. 9 [Aktenexemplar] = act. 10/15). 1.2. Dagegen erhob die Schuldnerin am 3. Februar 2026 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten (act. 10/1-22) wurden von Amtes wegen beigezogen. Mit Verfügung vom 4. Februar 2026 verweigerte die Kammer der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung und setzte der Schuldnerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.– an (act. 7). 1.4. Die Schuldnerin liess die Frist unbenutzt verstreichen, woraufhin die Kammer ihr mit Verfügung vom 20. Februar 2026 eine einmalige Nachfrist von fünf Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses ansetzte (act. 11). 1.5. Die Schuldnerin leistete den Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht (vgl. act. 12). Mit Eingabe vom 3. März 2026 zog die Schuldnerin ihre Beschwerde zurück (act. 13). 2. Weil die Schuldnerin die von ihr erhobene Beschwerde zurückgezogen hat, ist das Verfahren abzuschreiben (Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO). Mit dem Rückzug bleibt es beim angefochtenen Entscheid.

- 3 - 3. Es bleibt noch über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu befinden. Die Schuldnerin beantragt, es sei von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (act. 13). Dazu besteht vorliegend indes kein Anlass, da der Rückzug erst erfolgt ist, nachdem die Kammer zwei Verfügungen erlassen hatte und das Verfahren bereits spruchreif war. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG) und ausgangsgemäss der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Schuldnerin nicht, da sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, da ihr im Beschwerdeverfahren keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt. Die Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation angemeldet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage von act. 2 und act. 13, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz und das Konkursamt Schlieren ZH, ferner an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Bonstetten ZH, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 4 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am: 11. März 2026

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