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Zürich Obergericht Zivilkammern 11.05.2026 PS260040

11 maggio 2026·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,084 parole·~5 min·11

Riassunto

Pfändungsankündigung vom 9. September 2025

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS260040-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzoberrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Gautschi Beschluss vom 11. Mai 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin betreffend Pfändungsankündigung vom 9. September 2025 / Betreibung Nr. … (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 8. Januar 2026 (CB250150)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Zirkulationsbeschluss vom 8. Januar 2026 schrieb die 1. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (nachfolgend: Vorinstanz) die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 27. Oktober 2025 (act. 6/1) betreffend die Pfändungsankündigung vom 9. September 2025 des Betreibungsamtes Zürich 7 (nachfolgend: Betreibungsamt) in der Betreibung Nr. … als gegenstandslos geworden ab, soweit sie darauf eintrat. Weiter auferlegte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine Busse von Fr. 200.– und die Entscheidgebühr von Fr. 500.– (act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/11). 1.2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Januar 2026 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde (act. 2 und act. 6/12/1). Sie ficht sowohl den vorliegenden Zirkulationsbeschluss der Vorinstanz vom 8. Januar 2026 (vorinstanzliche Geschäfts-Nr. CB250150) wie auch den Zirkulationsbeschluss vom 8. Januar 2026 im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren mit der Geschäfts- Nr. CB250174 an. Die Beschwerde gegen den zuletzt genannten Zirkulationsbeschluss wird in einem separaten Verfahren behandelt (Geschäfts-Nr. PS260041). Die Beschwerdeführerin stellt den prozessualen Antrag, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. Im Weiteren stellt sie Anträge zur Feststellung der Nichtigkeit des Zirkulationsbeschlusses vom 8. Januar 2026 und der Pfändungsankündigung vom 9. September 2025 sowie zur Feststellung der Nichtigkeit der jeweiligen Zustellungen (act. 2 S. 1 f.). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1-12). Das Verfahren erweist sich als spruchreif (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Gläubiger des Pfändungsverfahrens werden – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren – nicht in das vorliegende Beschwerdeverfahren einbezogen, da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet erweist.

- 3 - 2. 2.1. Die Vorinstanz begründet das Abschreiben des Verfahrens damit, dass die von der Beschwerdeführerin angefochtene Pfändungsankündigung vom 9. September 2025 in der Betreibung Nr. … durch eine neue Pfändungsankündigung datierend vom 24. September 2025 ersetzt worden sei. Da das Beschwerdeobjekt somit nachträglich weggefallen bzw. ersetzt worden sei, sei die Beschwerde gegenstandslos geworden (act. 5 E. 4). Hinsichtlich der geltend gemachten Nichtigkeit des Zahlungsbefehls vom 6. Mai 2025 hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführerin sei bekannt, dass die (angebliche) Nichtigkeit derselben Betreibungshandlung nicht beliebig oft in jedem Beschwerdeverfahren erneut vorgebracht werden könne. Diese müsse grundsätzlich innert Frist im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden. Vorliegend sei die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. … bereits im Verfahren CB250069 abgehandelt worden, weshalb auf das Begehren nicht (mehr) einzutreten sei (act. 5 E. 3). Zur Auferlegung der Kosten und der Busse erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführerin sei Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG bekannt, wonach bei bös- oder mutwilliger Prozessführung einer Partei eine Busse sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin sei überwiegend querulatorisch und rechtsmissbräuchlich, weshalb ihr sowohl die Entscheidgebühr wie auch eine Busse von Fr. 200.– aufzuerlegen sei (act. 5 E. 7). 2.2. Die Beschwerdeführerin wiederholt auf den ersten Seiten der Beschwerdeschrift in Zitatform die Eingaben, welche sie der Vorinstanz im vorliegenden Verfahren sowie im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. CB250174 eingereicht hatte (act. 2 S. 2 bis S. 12). Im Weiteren setzt sich die Beschwerdeführerin nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander und legt nicht dar, inwiefern diese falsch sein sollen. So befasst sie sich weder mit den Erwägungen zum Wegfall des Beschwerdeobjekts noch damit, dass die Gültigkeit des Zahlungsbefehls bereits im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. CB250069 abgehandelt worden sei. Sie wiederholt lediglich dieselben Argumente zur angeblichen Nichtigkeit des Zah-

- 4 lungsbefehls und der Pfändungsankündigung wie bei der Vorinstanz (vgl. act. 2 S. 12 ff.). Sie unterlässt es insbesondere darzulegen, inwiefern sie ein schützenswertes Interesse an der Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides haben soll, obwohl mit dem Ersatz der Pfändungsankündigung vom 9. September 2025 das Beschwerdeobjekt – wie die Vorinstanz richtig erwogen hat – weggefallen ist. Insoweit kommt sie den ihr bereits bekannten Begründungsanforderungen im Beschwerdeverfahren nicht nach. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Zu den beiden Behauptungen der Beschwerdeführerin, die Gerichtspräsidentin der Vorinstanz hätte den angefochtenen Beschluss unterzeichnen müssen und MLaw B._____ sei nicht berechtigt und bevollmächtigt, den Zirkulationsbeschluss zu unterzeichnen, bleibt anzumerken, dass sie diese wider besseren Wissens aufstellt: Wie der Beschwerdeführerin bereits bekannt ist, kann insbesondere ein Endentscheid in einem SchK-Beschwerdeverfahren von einer Gerichtsschreiberin alleine unterzeichnet werden, und ist eine im Rubrum als Mitglied der Besetzung aufgeführte Person beim jeweiligen Gericht (in der jeweils angegebenen Funktion) tätig, wenn sie – wie hier – zusammen mit Mitgliedern der Vorinstanz und unter der jeweiligen Funktionsbezeichnung am vorinstanzlichen Entscheid mitgewirkt hat (vgl. OGer ZH PS230073 vom 29. Juni 2023 E. 5.2). Zu erwähnen ist ausserdem, dass – entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin – auf dem von ihr eingereichten Dokument zur Organisationsstruktur der Vorinstanz MLaw B._____ als Leitende Gerichtsschreiberin der Aufsichtsbehörde aufgeführt ist (act. 4/6). Insoweit erweist sich die Rüge der Beschwerdeführerin als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. 3. Da es sich vorliegend um den Endentscheid handelt, ist der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandlos geworden abzuschreiben. 4. Der Beschwerdeführerin ist bereits bekannt, dass ihr bei formell völlig unzureichenden und/oder in der Sache unberechtigten Beschwerden im Sinne von

- 5 - Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG Kosten auferlegt werden (vgl. statt vieler: OGer ZH PS230187 vom 8. Januar 2024, E. 4.1). Dies ist auch hier der Fall, weshalb der Beschwerdeführerin eine Entscheidgebühr von Fr. 300.– aufzuerlegen ist. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300. festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am: 12. Mai 2026

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