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Zürich Obergericht Zivilkammern 24.02.2026 PS260038

24 febbraio 2026·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,607 parole·~13 min·7

Riassunto

Konkurseröffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260038-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Lattmann-Kistler Urteil vom 24. Februar 2026 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ gegen B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 27. Januar 2026 (EK253075)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Die A._____ GmbH (Schuldnerin und Beschwerdeführerin; fortan Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2016 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Zürich im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Sie bezweckt … . Als einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift ist C._____ aufgeführt (act. 6). 1.2. Mit Urteil vom 27. Januar 2026 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich (fortan Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 10 für eine Forderung der B._____ (Gläubigerin und Beschwerdegegnerin; fortan Gläubigerin) von Fr. 2'567.20 zuzüglich Zins zu 5 % seit 31. Juli 2025 (abzüglich Teilzahlungen von Fr. 2'000.00 vom 10. Juni 2025 und Fr. 210.80 vom 10. November 2025), Fr. 153.20 sowie Betreibungskosten von Fr. 190.60 (act. 3 = act. 8 [Aktenexemplar] = act. 9/9). 1.3. Mit Eingabe vom 5. Februar 2026 (Datum Poststempel) erhob die Schuldnerin bei der Kammer Beschwerde gegen das vorinstanzliche Urteil. Darin beantragt sie die Aufhebung des Urteils der Vorinstanz bzw. der Konkurseröffnung und stellt überdies ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2 S. 2). 1.4. Mit Verfügung der Kammervorsitzenden vom 6. Februar 2026 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 10). 1.5. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 9/1-13). Weitere prozessleitende Anordnungen erübrigen sich. Das Verfahren erweist sich als Spruchreif. 2.1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Das vorinstanzliche Urteil vom 27. Januar 2026 wurde der Schuldnerin am 28. Januar 2026 zugestellt (act. 9/12), womit die Beschwerde rechtzeitig erfolgte. 2.2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld einschliesslich Zinsen

- 3 und Kosten getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist (Hinterlegung) oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (Gläubigerverzicht; vgl. Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG). Tilgung und Hinterlegung müssen "einschliesslich Zinsen und Kosten" vor Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt sein (BGE 136 III 294 E. 3.2; KUKO SchKG-DIGGELMANN/ENGLER, 3. A. 2025, Art. 174 N 10). Zu den "Kosten" gehören auch die von der Gläubigerin vorgeschossenen Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichtes und des Konkursamtes (BGE 133 III 687 E. 2.3; BGer 5A_829/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.3; BGer 5A_435/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1). Folglich müssen auch diese Kosten von der Schuldnerin rechtzeitig sichergestellt werden, damit der Konkursaufhebungsgrund der Tilgung resp. Hinterlegung gegeben ist. 2.3. Die Schuldnerin hat die vom Konkursamt Unterstrass-Zürich geforderten Verfahrenskosten von Fr. 100.00 am 30. Januar 2026 an selbiges überwiesen bzw. nachweislich sichergestellt (act. 5/2-4). Am gleichen Tag hat sie überdies einen Betrag von Fr. 1'150.00 an die Obergerichtskasse überwiesen, Fr. 400.00 für die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens und Fr. 750.00 als Kostenvorschuss für das vorliegende Beschwerdeverfahren (act. 5/5; act. 2 Rz. 3, 7 und 14). Des Weiteren hat die Schuldnerin die Konkursforderung gemäss Bestätigung der Gläubigerin beglichen (act. 5/6). Demnach ist der Konkursaufhebungsgrund der Tilgung bzw. Hinterlegung durch Urkunden nachgewiesen. Die erste Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung ist erfüllt. 3.1. Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft ist. 3.2. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Nach der Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn die

- 4 - Schuldnerin in der Lage ist, in näherer Zukunft ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen und innert längstens zwei Jahren die bestehenden Schulden abzutragen (OGer ZH PS240008 vom 13. Februar 2024, E. 3.4.1; OGer ZH PS230169 vom 22. September 2023, E. 4.1; OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014, E. 2.2; BGer 5A_41/2024 vom 2. Mai 2024 E. 2.2; BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2). 3.3. An die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Es genügt, wenn die Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher erscheint als die Zahlungsunfähigkeit (BGer 5A_41/2024 vom 2. Mai 2024 E. 2.2). Es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, von Amtes wegen nach geeigneten Beweismitteln zu suchen (BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1). Es liegt an der Schuldnerin, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen, wobei Behauptungen alleine nicht ausreichen (BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; OGer ZH PS230133 vom 17. August 2023, E. 4.1). Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf dem aus den Unterlagen gewonnenen Gesamteindruck der Zahlungsgewohnheiten der Schuldnerin (BGer 5A_41/2024 vom 2. Mai 2024 E. 2.2). Wichtigstes bzw. unerlässliches Beweismittel für diese Beurteilung ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung sind grundsätzlich auch Betreibungen zu berücksichtigen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde. Die Schuldnerin ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3). In der Praxis haben sich für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit gewisse Grundsätze und Leitlinien herausgebildet: So gilt eine Schuldnerin prinzipiell als zahlungsunfähig, wenn sie beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt (BGer 5A_41/2024 vom 2. Mai 2024 E. 2.2). Allgemein sind erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit zu stellen, wenn (weitere) Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung oder Pfändungsankündigung in Betreibungen nach Art. 43 SchKG vorhanden sind. Umgekehrt ist das Fehlen laufender Betreibungen kein absoluter Beweis für die Zahlungsfähigkeit,

- 5 obschon es einen ernsthaften Hinweis auf die Fähigkeit des Schuldners darstellt, seine fälligen Verpflichtungen zu erfüllen (BGer 5A_615/2020 vom 30. September 2020 E. 3.1; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1). Schliesslich ist der Massstab bei einem ersten Konkurs in der Regel ein milderer, als wenn die Schuldnerin innert vergleichsweise kurzer Zeit ein zweites Mal in Konkurs fällt (vgl. OGer ZH PS180162 vom 17. September 2018, E. 2.3). 3.4. Die Schuldnerin macht in ihrer Beschwerde betreffend ihre Zahlungsfähigkeit zusammengefasst geltend, dass sie ihre Betreibungen tilgen könne und nach Zahlung einer Forderung über Fr. 2'500.00 lediglich noch die Forderung der D._____ offen sei. Bezüglich Letzterer habe sie bereits eine Zahlung von Fr. 10'000.00 veranlasst, um einen Teil der Forderung zu begleichen. Die Zahlung habe aufgrund des hängigen Konkursverfahrens aber noch nicht verarbeitet werden können. Sobald die Forderung beim Betreibungsamt eingehe, verbleibe lediglich noch eine Betreibungsschuld von Fr. 4'678.70, welche problemlos innert zwei Jahren abgetragen werden könne (act. 2 Rz. 10; act. 5/10-12). Darüber hinaus würden die Kontoauszüge der Schuldnerin von Dezember 2025 und Januar 2026 zeigen, dass sie praktisch täglich Gutschriften erhalte, welche in der Summe ausreichen würden, um die anfallenden Kosten zu decken. So habe sie im Dezember 2025 einen Gewinn von Fr. 20'000.00 erwirtschaften können (act. 2 Rz. 8; act. 5/8.1-8.2). Ausserdem würden die Erfolgsrechnungen der Jahre 2023 und 2024 ergeben, dass in den letzten zwei Jahren ein Gewinn erwirtschaftet worden sei. Hierbei sei sodann ein Aufwärtstrend beobachtbar. Während der Gewinn 2023 Fr. 16'505.01 betragen habe, habe 2024 ein Gewinn von Fr. 29'464.67 resultiert (act. 2 Rz. 9; act. 5/9.1-9.2). Damit habe die Schuldnerin aufgezeigt, dass sie im Stande sei, ihren Bedarf zu decken und die laufenden Rechnungen zu begleichen. Die nicht fristgerechten Zahlungen in der Vergangenheit seien nicht auf ihre finanzielle Lage, sondern auf die äusserst turbulenten Jahre der Geschäftsführerin zurückzuführen. So sei deren Mann eine Zeit lang inhaftiert worden, so dass diese nebst ihrem Vollzeitpensum die drei gemeinsamen Kinder habe alleine betreuen müssen. Aufgrund dieser Mehrbelastung sei die Geschäftsführerin ihren Verwaltungsaufgaben nicht mit der gewohnten Genauigkeit und Pflichtbewusstheit nachgegangen. Mittlerweile habe sie sich aber wieder gefangen und sei be-

- 6 müht, das Geschäft so tadellos weiterzuführen, wie sie dies die letzten zehn Jahre gemacht habe (act. 2 Rz. 6-7 und 11). Sowohl anhand der eingereichten Kontoauszüge wie auch aufgrund des Umstandes, dass sie innert kürzester Zeit total Fr. 17'092.65 aufbringen konnte, habe sie ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft dargelegt (act. 2 Rz. 14). 3.5. Der von der Schuldnerin eingereichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Zürich 10 weist per 2. Februar 2026 27 Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 62'006.35 aus einem Zeitraum von Oktober 2023 bis Januar 2026 aus, wovon 26 Betreibungen über Fr. 44'367.15 bereits durch Bezahlung erledigt worden sind (act. 5/10). Demnach besteht derzeit bzw. per 2. Februar 2026  wie von der Schuldnerin angegeben  noch eine offene Forderung zugunsten der D._____ im Betrag von Fr. 17'639.20, für welche im Dezember 2025 eine Betreibung eingeleitet wurde (act. 5/10). Betreffend diese Forderung reichte die Schuldnerin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens einen Zahlungsauftrag über Fr. 10'000.00 ein, der infolge des hängigen Verfahrens noch nicht verarbeitet worden sei (act. 5/12; act. 2 Rz. 10). Im Zeitpunkt der Erteilung dieses Zahlungsauftrages verfügte die Schuldnerin auf ihrem Bankkonto offenbar über einen Saldo von Fr. 30'441.36 (vgl. act. 5/12), womit Letzterer der fraglichen Zahlungsausführung nicht entgegenstehen sollte. Dem eingereichten Zahlungsauftrag ist das Auftragsdatum zwar nicht zu entnehmen. Angesichts des im Firmennamen ersichtlichen Zusatzes "in Liquidation" ist aber davon auszugehen, dass der Auftrag nach der Konkurseröffnung bzw. nach der Mutation der Firma vom 28. Januar 2026 aufgegeben worden ist (vgl. act. 5/B, act. 6 und act. 8). Dies würde zum Saldo auf dem Bankkonto per 29. Januar 2026 passen, welcher dazumal Fr. 30'477.91 betrug (vgl. act. 5/8.2). Obschon sich dieser Saldo bis Ende Januar 2026 noch auf Fr. 18'956.60 reduzierte (act. 5/8.2), hätte die fragliche Zahlung über Fr. 10'000.00 ausgehend vom verfügbaren Saldo noch im Januar 2026 ausgeführt werden können. Abzüglich dieser aufgegebenen Teilzahlung würde basierend auf den vorliegenden Unterlagen per 2. Februar 2026 somit eine noch offene Betreibungsschuld von Fr. 7'639.20  und nicht wie von der Schuldnerin behauptet von Fr. 4'678.70 (vgl. act. 2 Rz. 10)  resultieren.

- 7 - 3.6. Den eingereichten Erfolgsrechnungen von 2023 und 2024 sind  wie von der Schuldnerin behauptet  Gewinne von Fr. 16'505.01 bzw. von Fr. 29'464.67 zu entnehmen, wobei sich die Bruttoerträge von Fr. 433'952.12 (2023) bzw. Fr. 408'252.50 (2024) sowie auch die Aufwendungen von Fr. 417'447.11 (2023) bzw. Fr. 378'787.83 (2024) in einem ähnlichen Rahmen bewegen (act. 5/9.1-9.2). Da sich der Bruttoertrag im Jahr 2024 im Vergleich zum Vorjahr um gut Fr. 25'000.00 vermindert hat und sich die Aufwendungen im selben Jahr um beinahe Fr. 40'000.00 reduziert haben, ist der von der Beschwerdeführerin behauptete Aufwärtstrend nicht ersichtlich. Ein solcher ist unter den gegebenen Umständen jedoch auch nicht erforderlich. So verzeichnete die Schuldnerin in den Jahren 2023 und 2024 Gewinne und war damit augenscheinlich in der Lage bzw. hätte in der Lage sein sollen, ihren laufenden Verbindlichkeiten fortlaufend bzw. fristgerecht nachzukommen. Während die Gutschriften der Schuldnerin per Ende Dezember 2025 von Fr. 51'442.20 ihre Belastungen von Fr. 30'035.40 sodann wesentlich überstiegen (act. 5/8.1), verzeichnete dieselbe per Ende Januar 2026 um Fr. 356.82 mehr Belastungen als Gutschriften, wobei jedoch nach wie vor ein positiver Schlusssaldo von Fr. 18'956.60 bestand (act. 5/8.2). Dem Kontoauszug von Januar 2026 kann jedoch entnommen werden, dass die Schuldnerin im fraglichen Monat diverse Betreibungsforderungen sowie Verfahrens- und Anwaltskosten von zusammengerechnet beinahe Fr. 16'000.00 beglichen hat (act. 5/8.2). Bei Nichtbeachtung dieser Posten hätten die Gutschriften die Belastungen auch per Ende Januar 2026 überstiegen und wären mit dem Überschuss vom Vormonat vergleichbar. Ausgehend von den für die Jahre 2023 bis 2026 vorliegenden Unterlagen bzw. Zahlen kann die Schuldnerin somit nicht als auf unabsehbare Zeit illiquid angesehen werden. 3.7. Insgesamt ist aufgrund der von der Schuldnerin eingereichten Unterlagen glaubhaft, dass diese durchaus in der Lage sein sollte, in näherer Zukunft ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen und innerhalb von längstens zwei Jahren die noch bestehende Schuld von Fr. 17'639.20  bzw. nach Ausführung des Zahlungsauftrags über Fr. 10'000.00 von Fr. 7'639.20  abzubezahlen. Da gegen die Schuldnerin ansonsten keine weiteren offenen Betreibungen bestehen,

- 8 auch keine Verlustscheine registriert sind und sie (wieder) um eine geordnete Geschäftsführung bemüht zu sein scheint, ist zu ihren Gunsten davon auszugehen, dass sie in Zukunft ihren Verbindlichkeiten nachzukommen und ihre Schulden innerhalb überblickbarer Zeit abzutragen vermag. Für die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin spricht weiter, dass sie auf ihrem Konto sowohl per Ende Dezember 2025 wie auch per Ende Januar 2026 über einen positiven Saldo von je um Fr. 19'000.00 verfügt hat  dies trotz der vorgenannten noch im Januar 2026 erfolgten Zahlungen im fünfstelligen Bereich. Aufgrund dessen sowie aufgrund der von der Schuldnerin in den Jahren 2023 und 2024 erwirtschafteten Gewinne ist ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft bzw. zumindest als wahrscheinlicher als ihre Zahlungsunfähigkeit anzusehen. 4. Damit erweist sich die Beschwerde als begründet. Die Beschwerde ist gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben. 5.1. Durch die verspätete Zahlung hat die Schuldnerin sowohl die Konkurseröffnung als auch das Beschwerdeverfahren verursacht. Entsprechend hat sie die Kosten des Konkursamtes, die Kosten des Konkursgerichtes und die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren ist mit dem von der Schuldnerin geleisteten Vorschuss zu verrechnen (vgl. act. 7). Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG). Für das vorliegende Verfahren sind schliesslich keine Parteientschädigungen zuzusprechen: der Schuldnerin nicht infolge Verursachung des Verfahrens und der Gläubigerin nicht mangels entsprechender Aufwendungen. 5.2. Die Obergerichtskasse ist anzuweisen, von dem bei ihr von der Schuldnerin einbezahlten Totalbetrag von Fr. 1'150.00 (Fr. 750.00 als Vorschuss für das Beschwerdeverfahren und Fr. 400.00 für die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens; vgl. act. 7) der Gläubigerin Fr. 400.00 auszuzahlen. 5.3. Das Konkursamt Unterstrass-Zürich ist anzuweisen, den ihm von der Vorinstanz überwiesenen Betrag von Fr. 1'400.00 (Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses; vgl. act. 8 S. 2 und Dispositiv-Ziff. 3)

- 9 vollständig der Gläubigerin zu entrichten und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 27. Januar 2026 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.00 festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, von dem bei ihr von der Schuldnerin einbezahlten Totalbetrag von Fr. 1'150.00 der Gläubigerin Fr. 400.00 auszuzahlen. 6. Das Konkursamt Unterstrass-Zürich wird angewiesen, den ihm vom Konkursgericht überwiesenen Betrag von Fr. 1'400.00 vollständig an die Gläubigerin und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.

- 10 - 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Obergerichtskasse, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Unterstrass-Zürich, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 10, je gegen Empfangsschein. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Lattmann-Kistler versandt am: 26. Februar 2026

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