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Zürich Obergericht Zivilkammern 06.02.2026 PS260032

6 febbraio 2026·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·669 parole·~3 min·7

Riassunto

Pfändungsurkunde vom 8. August 2025

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS260032-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzoberrichterin MLaw N. Menghini-Griessen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 6. Februar 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin betreffend Pfändungsurkunde vom 8. August 2025 / Pfändung Nr. … (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. Januar 2026 (CB250168)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Beschluss vom 7. Januar 2026 (act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar]) trat die 1. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 11. Dezember 2025 gegen die Pfändungsurkunde vom 8. August 2025 in der Pfändung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 7 nicht ein. 1.2 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Januar 2026 (act. 2) Beschwerde und reichte Beilagen ein (act. 4/2-4). Sie stellt den prozessualen Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 2 S. 1). Auf den Seiten 2 bis 7 der Beschwerde gibt die Beschwerdeführerin (wortwörtlich) den Inhalt ihrer Beschwerde vom 11. Dezember 2025 an die Vorinstanz wieder (vgl. act. 6/1 S. 1-6). 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 6/1-6). Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und ist abzuschreiben. 2.1 Die Vorinstanz hat in ihrer Begründung auf den Seiten 2 und 3 im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen sie auf die Beschwerde nicht eintritt (Verspätung, anderweitige Rechtshängigkeit, Beschwerdeergänzung/-erweiterung nach Beschwerdefristablauf unzulässig, querulatorisch und rechtsmissbräuchlich). Mit diesen Begründungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander und legt nicht dar, was daran falsch sein soll. Insbesondere legt sie nicht dar, inwiefern ihre vorinstanzliche Beschwerde nicht querulatorisch und rechtsmissbräuchlich sein soll. Gleichzeitig gehen die Beanstandungen, welche die Beschwerdeführerin vorbringt, an der Begründung der Vorinstanz vorbei; namentlich die Rüge, die Vorinstanz habe Anträge nicht behandelt und ignoriert, dass sie Nichtigkeit in Bezug auf Zahlungsbefehle, Pfändungsankündigungen und Pfändungsurkunden geltend gemacht habe. Insoweit kommt sie den ihr bereits bekannten Begründungsanforderungen im Beschwerdeverfahren nicht nach.

- 3 - 2.2 Zu den beiden Behauptungen der Beschwerdeführerin, die Vorsitzende der Vorinstanz hätte den angefochtenen Beschluss unterzeichnen müssen und B._____ sei nicht berechtigt, bei der Aufsichtsbehörde mitzuwirken, bleibt anzumerken, dass sie diese wider besseren Wissens aufstellt: Wie der Beschwerdeführerin bereits bekannt ist, kann insbesondere ein Endentscheid in einem SchK-Beschwerdeverfahren von einer Gerichtsschreiberin alleine unterzeichnet werden, und ist eine im Rubrum als Mitglied der Besetzung aufgeführte Person beim jeweiligen Gericht (in der jeweils angegebenen Funktion) tätig, wenn sie – wie hier – zusammen mit Mitgliedern der Vorinstanz und unter der jeweiligen Funktionsbezeichnung am vorinstanzlichen Entscheid mitgewirkt hat (vgl. OGer ZH PS230073 vom 29. Juni 2023 E. 5.2). Mindestens insoweit erweist sich die Begründung der Beschwerdeführerin auch als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. 3. Der Beschwerdeführerin ist bereits bekannt, dass ihr bei formell völlig unzureichenden und/oder in der Sache unberechtigten Beschwerden Kosten auferlegt werden (vgl. OGer ZH PS230147 vom 22. Januar 2024; OGer ZH PS210006 vom 4. Februar 2021; OGer ZH PS200001 vom 10. Januar 2020; OGer ZH PS190227 vom 31. Januar 2020). Dies ist auch hier der Fall. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300. festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

- 4 - 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am: 9. Februar 2026

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