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Zürich Obergericht Zivilkammern 15.01.2026 PS250431

15 gennaio 2026·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,183 parole·~6 min·6

Riassunto

Einkommenspfändung / Rechtsverzögerung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250431-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Gautschi Urteil vom 15. Januar 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin betreffend Einkommenspfändung / Rechtsverzögerung im Verfahren Proz. CB250010 des Bezirksgerichtes Affoltern

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 24. November 2025 eine Beschwerde gegen die Einkommenspfändung vom 17. November 2025 des Betreibungsamtes Affoltern am Albis (nachfolgend: Betreibungsamt) beim Bezirksgericht Affoltern als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (nachfolgend: Vorinstanz) erhoben (Pfändungs-Nr. …; act. 6/1 und act. 6/7/2). Mit Beschluss vom 28. November 2025 hat die Vorinstanz der Beschwerde einstweilen aufschiebende Wirkung erteilt und dem Betreibungsamt Frist angesetzt, um eine Vernehmlassung einzureichen (act. 6/3). Nach Eingang der Vernehmlassung vom 3. Dezember 2025 (act. 6/6) wurde mit Beschluss vom 5. Dezember 2025 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen und der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes Stellung zu nehmen (act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/9). 1.2. Am 16. Dezember 2025 reichte die Beschwerdeführerin beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs eine als "Beschwerde gegen Betreibungsamt Affoltern am Albis betreffend Einkommenspfändung ‒ Rechtsverzögerung" bezeichnete Eingabe unter Hinweis auf das vorinstanzliche Verfahren (Geschäfts-Nr. CB250010) ein (act. 2). Nach Beizug der vorinstanzlichen Akten (act. 6/1-12) ging am 29. Dezember 2025 eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin ein (act. 7). Das Verfahren erweist sich ohne weitere Prozesshandlungen als spruchreif. 2. 2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl., 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar

- 3 - (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). 2.2. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Als Begründung reicht es aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei unrichtig sein soll. Die beschwerdeführende Partei muss sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides auseinandersetzen und die behaupteten Mängel wenigstens in groben Zügen aufzeigen (vgl. statt vieler: OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Enthält eine Beschwerde keinen rechtsgenügenden Antrag oder keine hinreichende Begründung, ist auf sie nicht einzutreten (vgl. HUNGERBÜHLER/BUCHER, DIKE- Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 28 und 46). 2.3. Aus der Beschwerdeschrift geht nicht klar hervor, wogegen die Beschwerdeführerin konkret Beschwerde erheben möchte. Aufgrund der Begründung, der Beilagen (act. 3 und act. 4/1-7) sowie der Anträge (vgl. act. 2) wird nachfolgend eine Beschwerde gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 5. Dezember 2025 betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung und eine Rechtsverzögerungsbeschwerde geprüft. Die Beschwerdeführerin stellt teilweise weitere Anträge, wie beispielsweise die Annulation der Lohnpfändung vom 17. November 2025 (vgl. act. 2 Seite 4). Diese Anträge hat sie richtigerweise schon im vorinstanzlichen Verfahren gestellt (vgl. act. 6/1). Die Vorinstanz hat darüber noch nicht entschieden. Es ist daher nicht möglich, dass das Obergericht schon heute darüber entscheidet, denn zuerst muss ein Entscheid der Vorinstanz (des Bezirksgerichts Affoltern) darüber vorliegen. Diese Anträge kann das Obergericht deshalb nicht inhaltlich beurteilen (juristisch gesagt: Es kann darauf nicht eintreten).

- 4 - 3. 3.1. Zur Beschwerde gegen den Beschluss vom 5. Dezember 2025 ist Folgendes zu erwägen: In diesem Beschluss entzog die Vorinstanz der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Hierzu erwog die Vorinstanz, dass das Betreibungsamt in der Vernehmlassung ausgeführt hätte, die im Rahmen der neu laufenden Lohnpfändung vorgenommenen Lohnabzüge bis zur rechtskräftigen Erledigung der Beschwerde nicht zu verteilen. Vor diesem Hintergrund könne der Beschwerdeführerin kein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen. Deshalb werde der Beschwerde die mit Beschluss vom 28. November 2025 einstweilen erteilte aufschiebende Wirkung wieder entzogen (act. 5 S. 2). 3.2. Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen hinsichtlich des Entzuges der aufschiebenden Wirkung auseinander (vgl. act. 2). Sie führt weder aus, inwiefern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung entstehe noch beanstandet sie konkret diesen Entscheid. Damit lässt sich der Beschwerdeschrift keine hinreichende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen entnehmen, weshalb auf die Beschwerde auch diesbezüglich nicht einzutreten ist. 4. 4.1. Hinsichtlich der Rechtsverzögerungsbeschwerde ist das Folgende zu erwägen: Gemäss Art. 17 Abs. 3 SchKG bzw. Art. 18 Abs. 2 SchKG kann wegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung jederzeit Beschwerde geführt werden. Eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung liegt vor, wenn eine Amtshandlung gesetzeswidrig überhaupt nicht oder nicht innerhalb der durch die Umstände gebotenen Frist vorgenommen wird (BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl., 2021, Art. 17 N 34; KUKO SchKG-DIETH/WOHL, 3. Aufl., Basel 2025, Art. 17 N 31 ff.). 4.2. Die Beschwerdeführerin legt in der Beschwerdeschrift den zeitlichen Ablauf im aktuellen sowie in vorhergehenden Pfändungs- und Beschwerdeverfahren dar (act. 2 S. 2). Weshalb und inwiefern sie eine Rechtsverzögerung im aktuellen vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren beanstandet, begründet sie nicht näher. Eine

- 5 solche ist gemäss den vorinstanzlichen Akten auch nicht ersichtlich. Wie aus dem in Erwägung Ziffer 1.1 aufgeführten Verfahrensablauf hervorgeht, hat die Vorinstanz das Verfahren beförderlich behandelt. Es sind keine längeren Perioden ersichtlich, in welchen die Vorinstanz untätig geblieben ist. Damit ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde abzuweisen. 5. 5.1. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 5.2. In der Beschwerdeschrift teilt die Beschwerdeführerin noch mit, die Verfahrenskorrespondenz sei Rechtsanwalt X._____ gegen Empfangsschein sowie ihr persönlich per A-Post zuzustellen (act. 2 S. 4). Mit der Eingabe vom 29. Dezember 2025 reichte sie sodann ein Schreiben von Rechtsanwalt X._____ vom 19. Dezember 2025 ein, wonach das Mandat mit der Beschwerdeführerin per sofort beendet sei (act. 8/2). Folglich ist der vorliegende Entscheid der Beschwerdeführerin direkt als Gerichtsurkunde zuzustellen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin als Gerichtsurkunde und unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Affoltern am Albis, je gegen Empfangsschein.

- 6 - 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Gautschi versandt am: 16. Januar 2026

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