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Zürich Obergericht Zivilkammern 30.01.2026 PS250420

30 gennaio 2026·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,073 parole·~5 min·6

Riassunto

Konkurseröffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250420-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Klaus Urteil vom 30. Januar 2026 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch B._____ gegen C._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 2. Dezember 2025 (EK252573)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1 Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Schuldnerin) ist eine seit dem tt.mm.2018 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie bezweckt den Betrieb und die Planung von Lokalitäten im Gastronomie- und Clubbereich sowie die Erbringung jeglicher damit zusammenhängender Dienstleistungen (act. 9/1). 1.2 Mit Urteil vom 2. Dezember 2025 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin von Fr. 1'400.– nebst Zins zu 5 % seit 19. Juni 2025 zuzüglich Fr. 126.90 und Betreibungskosten von Fr. 148.– (act. 3). 1.3 Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 9. Dezember 2025 (Datum Poststempel) rechtzeitig (vgl. act. 11/12) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 11/1-12). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2025 wurde der Beschwerde gegen die Konkurseröffnung einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 7). Innert laufender Rechtsmittelfrist (vgl. act. 11/12) reichte die Schuldnerin eine ergänzende Stellungnahme zur Beschwerde sowie weitere Beilagen ein (act. 12; act. 13/1-9). Die Sache erweist sich als spruchreif. 2. 2.1 Im Beschwerdeverfahren können neue Tatsachen geltend gemacht werden, wenn sie vor dem erstinstanzlichen angefochtenen Entscheid entstanden sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Dazu gehört insbesondere, dass die Forderung der Gläubigerin schon vor der Konkurseröffnung nebst Zinsen und Kosten bezahlt wurde, was nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abweisung des Konkursbegehrens geführt hätte, wenn es dem Konkursgericht bekannt gewesen wäre (KUKO SchKG-Diggelmann/Engler, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 7a). Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung auch aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist,

- 3 dass (nach der Konkurseröffnung) die Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten getilgt wurde, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt wurde oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat. Die Tilgung resp. Hinterlegung muss in jedem Fall (das heisst in einem Fall nach Art. 174 Abs. 1 sowie Abs. 2 SchKG) einschliesslich Zinsen und Kosten erfolgt sein. Zudem müssen die Kosten des Konkursgerichts und des Konkursamts, welche die Gläubigerin vorschiessen musste, von der Schuldnerin getilgt bzw. hinterlegt worden sein. Denn im Falle der Aufhebung des Konkurses muss die Gläubigerin vollständig befriedigt sein und insbesondere den dem Konkursgericht bezahlten Vorschuss ungeschmälert zurück erhalten (vgl. Art. 169 SchKG; KUKO SchKG-Diggelmann/ Engler, a.a.O., Art. 174 N 7 und 10). Die Kammer verzichtet in ihrer bisherigen Praxis auch dann auf eine Prüfung der Zahlungsfähigkeit, wenn eine Schuldnerin in der Konstellation der Tilgung der Konkursforderung vor Konkurseröffnung die Kosten des Konkursgerichts (zusammen mit jenen des Konkursamts) erst nach der Konkurseröffnung sichergestellt hatte (ZR 110 [2011] Nr. 79; statt Vieler: OGer ZH PS250037 vom 7. Februar 2025 E. 3.3). Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesgericht im zur Publikation vorgesehenen Entscheid 5A_375/2025 vom 11. August 2025 (E. 3.4) der Auffassung angeschlossen hat, es müssten auch die Kosten des Konkursgerichts bereits sichergestellt sein, damit von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit abgesehen werden könne. Die bisherige Praxis der Kammer wird entsprechend anzupassen sein. Der Vertrauensschutz in die langjährige Praxis der Kammer kann längstens bis zur amtlichen Publikation des erwähnten Bundesgerichtsentscheids zum Tragen kommen. Ab der amtlichen Publikation wird von allen Parteien vorausgesetzt, dass sie die höchstrichterliche Rechtsprechung kennen. 2.2 Die Schuldnerin belegt, die Konkursforderung samt der Zinsen und Kosten nach Stellung des Konkursbegehrens am 8. Oktober 2025 (act. 11/1), jedoch vor der Konkurseröffnung am 2. Dezember 2025 getilgt zu haben. Sie reicht als Beleg eine Abrechnung (Zahlung) des Stadtammann- und Betreibungsamts Zürich 2 ein. Das Betreibungsamt bestätigt darin, mit Valuta-Datum vom 19. November 2025 den Endbetrag in der Betreibung-Nr. … erhalten zu haben (act. 5/7). Im Weiteren hat die Schuldnerin mit Zahlung vom 9. Dezember 2025 und damit nach Konkurs-

- 4 eröffnung beim Konkursamt Enge-Zürich zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens und des Konkursgerichts Fr. 1'000.– sichergestellt (act. 5/8; act. 6). Zudem hat die Schuldnerin am 16. Dezember 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren geleistet (act. 14). Auf eine Prüfung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin ist infolge Vertrauensschutzes somit zu verzichten. 2.3 Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses erfüllt. Die Beschwerde ist gutzuheissen, das angefochtene Urteil der Vorinstanz vom 2. Dezember 2025 aufzuheben und das Konkursbegehren der Gläubigerin abzuweisen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf CHF 750.– festzusetzen. Obschon die Beschwerde gutgeheissen wird, sind die Gerichtsgebühren beider Instanzen der Schuldnerin aufzuerlegen, weil sie das Verfahren durch ihre Zahlungsversäumnis verursacht hat. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 2. Dezember 2025 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und aus dem von ihr bei der Obergerichtskasse geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 400.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 5 - 4. Das Konkursamt Enge-Zürich wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'400.– (Fr. 1'000.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2 und act. 12, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Enge-Zürich, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 2, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Klaus versandt am: 2. Februar 2026

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