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Zürich Obergericht Zivilkammern 29.12.2025 PS250419

29 dicembre 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,241 parole·~6 min·9

Riassunto

Konkurseröffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250419-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Urteil vom 29. Dezember 2025 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen SVA Zürich, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 4. Dezember 2025 (EK252600)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 4. Dezember 2025 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend Vorinstanz) für folgende Forderungen den Konkurs über die Schuldnerin (act. 3): Betr. 1 CHF 632.75 nebst Zins zu 5 % seit 18.12.2024 CHF 5.35 CHF 40.00 CHF 287.50 Betreibungskosten Betr. 2 CHF 1'218.30 nebst Zins zu 5 % seit 07.03.2025 CHF 11.15 CHF 40.00 CHF 292.20 Betreibungskosten 1.2. Gegen das Konkurserkenntnis erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 8. Dezember 2025 (Datum Poststempel) Beschwerde und beantragt sinngemäss die Aufhebung des Konkurses (act. 2). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2025 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung einstweilen verweigert und die Schuldnerin darauf hingewiesen, dass sie die Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ergänzen könne. Ausserdem wurde der Schuldnerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 7). In der Folge leistete die Schuldnerin den Kostenvorschuss (act. 11; act. 13/6) und reichte eine weitere Eingabe (act. 12) ein. 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 10/1–10). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Gemäss Art. 174 SchKG kann ein Entscheid des Konkursgerichts innert zehn Tagen mit Beschwerde nach ZPO angefochten werden (Abs. 1). Mit der Beschwerde können auch Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens – wie die nicht richtige Vorladung zur Verhandlung des Konkursgerichts – gerügt werden. Auf

- 3 den Nachweis der Zahlungsfähigkeit wird gemäss Praxis des Obergerichtes verzichtet, wenn die Schuldnerin zur vorinstanzlichen Verhandlung nicht korrekt vorgeladen wurde und dies in der Beschwerde gerügt wird (vgl. statt vieler OGer ZH PS250095 vom 23. April 2025 E. 2.1). 2.2. Die Schuldnerin beantragt die Aufhebung der Konkurseröffnung und Abweisung des Konkursbegehrens der Gläubigerin. Sie macht geltend, die Vorladung zur Konkursverhandlung sei ihr nicht ordnungsgemäss zugestellt worden (act. 12 S. 2). Im Weiteren habe sie die ausstehende Konkursforderung samt Zinsen und Kosten getilgt bzw. hinterlegt (act. 12 S. 3). 3.1. Eine Konkurseröffnung setzt voraus, dass den Parteien die gerichtliche Verhandlung über das Konkursbegehren rechtzeitig angezeigt wurde (Art. 168 SchKG). Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO; vgl. Art. 1 lit. c ZPO). Wird eine eingeschriebene Postsendung nicht abgeholt oder erfolgt keine gültige Ersatzzustellung, so gilt sie gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste. Die Zustellung der Konkursandrohung an die Schuldnerin durch das Betreibungsamt mit Bezug auf ein allfälliges Konkurseröffnungsverfahren beim Konkursgericht begründet noch kein Prozessrechtsverhältnis und damit auch keine Pflicht der Schuldnerin, dafür zu sorgen, dass ihr gerichtliche Sendungen zugestellt werden können. Allein aufgrund der Konkursandrohung muss die Schuldnerin nicht jederzeit mit einer gerichtlichen Zustellung rechnen und in der Lage sein, gerichtliche Postsendungen entgegenzunehmen (vgl. BGE 138 III 225 E. 3). Die von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO für eingeschriebene Postsendungen statuierte Zustellungsfiktion greift deshalb nicht. 3.2. Aus den beigezogenen Akten der Vorinstanz ergibt sich, dass die Vorladung zur vorinstanzlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2025 mit Gerichtsurkunde an die Schuldnerin verschickt wurde (act. 10/5). Die Vorladung wurde von der Post retourniert, nachdem sie nicht abgeholt worden war (act. 14). Auch die zweite Zustellung erfolgte wiederum an die Schuldnerin, wurde von dieser nicht abgeholt

- 4 und an die Vorinstanz retourniert (act. 10/7). Da die Zustellfiktion von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO vorliegend nicht greift, gilt die Vorladung zur Konkursverhandlung als nicht zugestellt. Der angefochtene Entscheid ist wegen Verletzung des Anspruchs der Schuldnerin auf rechtliches Gehör aufzuheben. 3.3. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Ansetzung einer neuen Verhandlung und zu nochmaligem Entscheid über das Konkursbegehren erübrigt sich indes, da die Schuldnerin mittlerweile einen Konkurshinderungsgrund nachgewiesen hat. Die Schuldnerin hat die Konkursforderung samt Zinsen und Kosten am 19. Dezember 2025 beim Betreibungsamt getilgt (act. 13/3 u. 4). Daneben hat sie beim Konkursamt Unterstrass-Zürich am 17. Dezember 2025 Fr. 900.– (für dessen Kosten sowie die Kosten des Konkursgerichts) sichergestellt (act. 13/5). Es ist daher so zu verfahren, wie wenn die Schuldnerin die Konkursforderung nicht nur bereits vor dem Entscheid des Konkursgerichts Zürich getilgt, sondern sie dies dem Konkursgericht auch rechtzeitig mitgeteilt hätte. Ausgangsgemäss entfällt die Prüfung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG. 3.4. Das Gesagte führt zur Gutheissung der Beschwerde; das vorinstanzliche Urteil vom 4. Dezember 2025 ist aufzuheben und das Konkursbegehren ist abzuweisen. 3.5. Festzuhalten ist, dass damit bezüglich der Konkurseröffnung zwar anders entschieden wird, als die Gläubigerin im vorinstanzlichen Verfahren beantragte und wie das Konkursgericht erkannte. Die Gläubigerin wird damit aber nur rein formell "beschwert". Da ihre Forderung samt allen Kosten – insbesondere auch der vorinstanzlichen Spruchgebühr von Fr. 400.– (vgl. die nachfolgende Kostenregelung) – erfüllt ist, wurde entsprechend der ständigen Praxis der Kammer keine Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt. Der Gläubigerin sind jedoch mit dem vorliegenden Entscheid die Doppel von act. 2 und 12 zuzustellen. 4.1. Aufgrund des Verfahrensausgangs sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Eine Parteientschädigung aus der Staatskasse ist für das Rechtsmittelverfahren mangels gesetzlicher

- 5 - Grundlage nicht zuzusprechen (DIKE-Komm-ZPO-Grütter, 3. Aufl. 2025, Art. 107 N 14; BGE 139 III 471). 4.2. Ebenfalls sind die Kosten des Konkursamtes auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. OGer ZH PS180031 vom 21. März 2018 E. 6.a; OGer ZH PS190051 vom 28. März 2019 E. 6). Jedoch hat die Schuldnerin die erstinstanzlichen Kosten zu tragen, da das Konkursbegehren der Gläubigerin durch ihre Zahlungssäumnis verursacht wurde (vgl. dazu OGer ZH PS190014 vom 11. Februar 2019 E. 3.1 m.w.H.). Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 4. Dezember 2025 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Die von der Beschwerdegegnerin bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 400.– wird bestätigt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die Kosten des Konkursamtes Unterstrass-Zürich werden auf die Staatskasse genommen. 4. Das Konkursamt Unterstrass-Zürich wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'300.-- (Fr. 900.-- Zahlung der Beschwerdeführerin sowie Fr. 1'400.-- Rest des von der Beschwerdegegnerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Beschwerdegegnerin Fr. 1'800.-und der Beschwerdeführerin Fr. 500.-- auszuzahlen. Vorbehalten bleibt ein allfälliges Verrechnungsrecht. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 6 - 7. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr von der Beschwerdeführerin einbezahlten Betrag von Fr. 750.– der Beschwerdeführerin zurückzuzahlen. Vorbehalten bleibt ein allfälliges Verrechnungsrecht. 8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 2 und act. 12, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Unterstrass-Zürich, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 10, je gegen Empfangsschein. 9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: Dr. S. Scheiwiller versandt am: 29. Dezember 2025

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