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Zürich Obergericht Zivilkammern 10.12.2025 PS250411

10 dicembre 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·4,205 parole·~21 min·8

Riassunto

Pfändung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250411-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Beschluss und Urteil vom 10. Dezember 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen 1. Kanton Zürich, 2. B._____ AG [Versicherung], 3. Staat Zürich und Gemeinde C._____, Beschwerdegegner 1 vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich 2 vertreten durch B._____ AG 3 vertreten durch Steueramt C._____ betreffend Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt Volketswil) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 18. November 2025 (CB250033)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. In den Betreibungen Nrn. 1, 2, 3, 4, 5 des Betreibungsamtes Volketswil (nachfolgend: Betreibungsamt) wird der Beschwerdeführer von den Beschwerdegegnern für Forderungen von total rund Fr. 80'000.– zuzüglich Zinsen betrieben (vgl. act. 6/1-3). Zwischen Ende August und Anfang September 2025 gingen beim Betreibungsamt die Fortsetzungsbegehren in den erwähnten Betreibungen ein. Nachdem das Betreibungsamt mehrfach erfolglos versucht hatte, dem Beschwerdeführer Pfändungsankündigungen zuzustellen, sandte es ihm gemäss eigener Darstellung eine E-Mail mit der Aufforderung, bis spätestens am 8. September 2025 auf dem Amtslokal des Betreibungsamtes Volketswil zu erscheinen, andernfalls für die Pfändungsverfahren Sicherungsmassnahmen nach Art. 98 SchKG getroffen würden (act. 6/5). 1.2. Der Beschwerdeführer erschien am 8. September 2025 auf dem Amt, worauf ihn das Betreibungsamt zu seinen Vermögensgegenständen, zum familiären Einkommen und zu den familiären Ausgaben einvernahm (act. 6/1 S. 3; act. 6/5 S. 2). Gestützt auf die Auskünfte des Beschwerdeführers erstellte das Betreibungsamt das Pfändungsprotokoll, wobei es stellvertretend für die gesamte Pfändungsgruppe ein Exemplar vollständig ausfüllte (Betreibung Nr. 1; fortan: Hauptpfändungsprotokoll). Im Hauptpfändungsprotokoll unter dem Titel "gepfändeter Gegenstand" hielt das Betreibungsamt fest, die Forderungen (Fr. 89'153.42) würden bis 10. September 2025 bezahlt, andernfalls die Lohnpfändungsanzeige erfolge. Darunter befindet sich die Berechnung des monatlichen Existenzminimums des Beschwerdeführers sowie die Bemerkung, dem Schuldner sei eröffnet worden, dass die oben verzeichneten Aktiven gepfändet seien. Der Beschwerdeführer bestätigte unterschriftlich den Erhalt der Pfändungsankündigungen, verweigerte aber die Unterzeichnung der Pfändungsprotokolle (act. 6/6/4). 1.3. Mit E-Mail vom 10. September 2025 orientierte der Beschwerdeführer das Betreibungsamt darüber, dass er die Beschwerdegegner 3 soeben um Zustimmung zu einer stillen Lohnpfändung ersucht habe. Die Beschwerdegegner 3 teilten dem Beschwerdeführer und dem Betreibungsamt gleichentags per E-Mail mit,

- 3 sie lehnten die Durchführung einer stillen Lohnpfändung ab, da es sich um einen hohen Ausstand aus älteren Steuerjahren handle und die Steuerforderungen bereits in den Vorjahren konstant auf dem betreibungsrechtlichen Weg hätten eingefordert werden müssen (act. 6/2/3). 1.4. Nachdem der Beschwerdeführer bis am 10. September 2025 keine Zahlung geleistet hatte, eröffnete ihm das Betreibungsamt am 11. September 2025 nochmals telefonisch, dass seine das monatliche Existenzminimum übersteigenden Einkünfte gepfändet würden. Gleichentags zeigte das Betreibungsamt der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers die Lohnpfändung und der D._____ AG (fortan: D._____) die Pfändung einer Forderung im Betrag von Fr. 90'000.– an (act. 6/6/5+6). Mit Valuta vom 11. September 2025 überwies der Beschwerdeführer in den Betreibungen Nrn. 1 und 4 Beträge von Fr. 3'238.67 bzw. Fr. 8'141.35 (act. 6/2/8). 1.5. Nach vorgängiger Absprache mit dem Beschwerdeführer kündigte das Betreibungsamt mit E-Mail vom 12. September 2025 auf den 17. September 2025 die Pfändung von allfälligen weiteren Vermögenswerten am Wohnort des Beschwerdeführers an (act. 6/1 S. 2; act. 6/2/6+7; act. 6/5). 2. 2.1. Am 15. September 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Uster Beschwerde über das Betreibungsamt (act. 6/1). Er beantragte im Wesentlichen, a) das Betreibungsamt sei anzuweisen, die Vermögensaufnahme zu vervollständigen und erst dann über Art und Umfang der Pfändung zu entscheiden, b) das Betreibungsamt sei anzuweisen, sein Existenzminimum erst nach vollständiger, beleggestützter Erhebung von Einkommen und Auslagen und nach einer Stellungnahme seinerseits zu bestimmen, c) die ausgelöste Kontosperre sei aufzuheben, d) das Betreibungsamt sei anzuweisen, die Pfändung prozesskonform neu anzusetzen und Akteneinsicht zu gewähren, e) das Betreibungsamt sei anzuhalten, die stille Lohnpfändung zu prüfen und f) das Verfahren sei eventualiter zur ordnungsgemässen Durchführung des Pfändungsverfahrens und zur Vervollständigung zurückzuweisen. Weiter ersuchte er um (superprovisorische) Gewährung der aufschiebenden Wirkung im Sinne der vorläufigen Untersagung des angekün-

- 4 digten Pfändungsvollzugs vom 17. September 2025, der sofortigen Aufhebung der veranlassten Kontosperre und dem vorläufigen Absehen von jeglicher Lohnpfändung (act. 6/1 S. 2 f.). 2.2. Mit Verfügung vom 15. September 2025 erteilte das Bezirksgericht Uster (nachfolgend: Vorinstanz) als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter der Beschwerde insofern die aufschiebende Wirkung, als weitere Vollstreckungshandlungen (Pfändungsvollzug etc.) zu unterlassen seien. Weiter setzte die Vorinstanz dem Betreibungsamt Frist zur Vernehmlassung und den Beschwerdegegnern Frist zur Beantwortung der Beschwerde an (act. 6/3). Das Betreibungsamt liess sich mit Eingabe vom 18. September (act. 6/5 f.) und Nachtrag vom 22. September 2025 (act. 6/7) vernehmen. Die Beschwerdegegner reichten keine Beschwerdeantwort ein. Die Vorinstanz stellte den Parteien die Vernehmlassung des Betreibungsamtes am 2. Oktober 2025 zu (act. 6/8). Nachdem in der Folge keine weiteren Stellungnahmen eingegangen waren, wies die Vorinstanz die Beschwerde mit Urteil vom 18. November 2025 ab, soweit sie darauf eintrat (act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/12). 2.3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Dezember 2025 rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als obere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (act. 2; zur Rechtzeitigkeit vgl. 6/13). Er beantragt zusammengefasst, 1.) der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, 2.) es sei festzustellen, dass die vom Betreibungsamt vorgenommenen Pfändungshandlungen widerrechtlich seien, 3.) die Sache sei zur neuen Pfändungsanordnung und korrekten Berechnung des Existenzminimums an das Betreibungsamt zurückzuweisen, 4.) es sei festzustellen, dass das Betreibungsamt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung missachtet habe und 5.) das Betreibungsamt sei anzuweisen, die während der aufschiebenden Wirkung eingezogenen Lohnbeträge zurückzuerstatten. In prozessualer Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um (superprovisorische) Anordnung der aufschiebenden Wirkung in dem Sinne, dass bis auf Weiteres keine Lohnanteile mehr gepfändet und keinerlei Verwertungsoder Wegnahme-Massnahmen mehr vorgenommen werden dürften (act. 2 S. 2).

- 5 - 2.4. Die vorinstanzlichen Akten (act. 6/1-13) wurden von Amtes wegen beigezogen. Weiterungen erübrigen sich. Die Sache erweist sich als spruchreif. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache ist das Gesuch des Beschwerdeführers um (superprovisorische) Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos abzuschreiben. 3. Gegen Verfügungen eines Betreibungsamtes kann innert 10 Tagen bei der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 17 Abs. 1 SchKG) und gegen deren Entscheid wiederum innert 10 Tagen bei der oberen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) Beschwerde geführt werden. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG; es ist durch das Bundesrecht nur rudimentär geregelt. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 und 18 EG SchKG nach §§ 80 ff. GOG: In § 84 i.V.m. § 85 GOG wird für das Verfahren des Weiterzugs an die obere kantonale Aufsichtsbehörde auf das Beschwerdeverfahren nach Art. 319 ff. ZPO verwiesen, welches dementsprechend als kantonales Recht anzuwenden ist (vgl. BGer 5A_23/2019 vom 3. Juli 2019 E. 3.2.; vgl. auch JENT-SØRENSEN, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitlichung, in: BlSchK 2013 S. 89 ff., S. 103 f.). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Rechtliche Einwendungen können hingegen uneingeschränkt erhoben werden (Art. 57 ZPO). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung von Art. 90 SchKG. Er macht geltend, in den Pfändungsankündigungen und im Pfändungsprotokoll des Betreibungsamtes sei der Pfändungsvollzug auf den 10. September 2025 angesetzt. Er habe am 8. September 2025 lediglich den Erhalt der Pfändungsankündigungen bestätigt. Gleichwohl stelle das Betreibungsamt und die Vorinstanz auf

- 6 ein angebliches Vollzugsdatum vom 8. September 2025 ab. Eine Pfändung könne nicht auf den 10. September 2025 angekündigt sein und dann bereits am 8. September 2025 vollzogen werden, ohne dass Art. 90 SchKG verletzt würde (act. 2 S. 6). 4.1.1. Weil der Beschwerdeführer diesen rechtlichen Einwand vor Vorinstanz noch nicht bzw. jedenfalls nicht ausdrücklich erhoben hatte, äusserte sich die Vorinstanz dazu nicht. 4.1.2. Gemäss Art. 90 SchKG muss die Pfändung dem Schuldner spätestens am vorhergehenden Tag unter Hinweis auf die Bestimmung von Art. 91 SchKG angekündigt werden. Eine Pfändung, die nicht oder nicht fristgemäss angekündigt wurde, kann der Schuldner mit Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde anfechten. Hat der Schuldner der Pfändung allerdings beigewohnt oder war er in der Lage, sich vertreten zu lassen, so gilt der Mangel der ungenügenden Pfändungsankündigung als geheilt und die Pfändung als rechtsgültig vollzogen (BGE 115 III 41 E. 1; BSK SchKG I-SIEVI, 3. Aufl. 2021, Art. 90 N 16; KUKO SchKG-WINKLER, 3. Aufl. 2025, Art. 90 N 9). 4.1.3. Es ist zutreffend, dass dem Beschwerdeführer die Pfändungsankündigungen in allen fünf Betreibungen am 8. September 2025 ausgehändigt wurden. Richtig ist auch, dass der Beschwerdeführer in drei dieser Ankündigungen aufgefordert wird, bis am 10. September 2025 im Amtslokal zur Einvernahme über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse zu erscheinen; zwei der Ankündigungen lauteten auf Daten, die am 8. September 2025 bereits verstrichen waren (vgl. act. 6/6/4). Aus den Pfändungsprotokollen und der übereinstimmenden Sachdarstellung des Beschwerdeführers und des Betreibungsamtes ergibt sich aber auch, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an die Aushändigung der Pfändungsankündigungen zu seinen Vermögens- und Einkommensverhältnissen einvernommen wurde (act. 6/1 S. 3 und act. 6/5 S. 2). Er war damit in der Lage, seine Rechte geltend zu machen und er erhob insbesondere auch Einwendungen gegen die Pfändung bestimmter Vermögenswerte. Als Folge dieser Einwendungen gewährte das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer eine Frist bis 10. September 2025, um die in Betreibung gesetzten Forderungen samt Zinsen und Kosten

- 7 freiwillig zu bezahlen, andernfalls die Lohnpfändungsanzeige erfolge (vgl. act. 6/5 S. 2; act. 6/6/4). Nachdem diese Frist ungenutzt verstrichen war, erklärte das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer am 11. September 2025 nochmals telefonisch, dass seine das Existenzminimum übersteigenden Einkünfte gepfändet würden und versandte die Pfändungsanzeige an die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers (vgl. act. 6/2; act. 6/5 S. 2 und act. 6/6). Die Pfändung wurde somit erst am 11. September 2025 endgültig vollzogen (vgl. BSK SchKG I-SIEVI, 3. Aufl. 2021, Art. 90 N13). Ob die Pfändung unter diesen Umständen überhaupt mangelhaft angekündigt wurde, kann offenbleiben, da der Mangel jedenfalls durch die Teilnahme des Beschwerdeführers an der Pfändung geheilt wurde. Der Einwand des Beschwerdeführers geht fehl. 4.2. Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, die Kontopfändung bei der D._____ verstosse gegen das Verbot der Überpfändung (Art. 97 SchKG). Zum Zeitpunkt der Pfändungsanzeige habe er bereits Zahlungen von insgesamt Fr. 11'380.02 geleistet gehabt und diese belegt. Gleichwohl habe die Vorinstanz eine Forderung von Fr. 90'000.– auf sämtlichen Konten und Depots pfänden lassen (act. 2). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, hat das Betreibungsamt am 22. September 2025 aufgrund des geringfügigen Guthabens auf die Pfändung der Forderungen des Beschwerdeführers gegenüber der D._____ verzichtet (act. 5 E. 2.6.2 f.; act. 6/7). Damit erweist sich die Kritik daran als gegenstandslos. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Wert der vorübergehend gepfändeten Forderung Fr. 683.84 betrug. Dem stehen selbst nach Abzug der Teilzahlung des Beschwerdeführers Forderungen der Beschwerdegegner einschliesslich Kosten und Zinsen von über Fr. 75'000.– gegenüber. Von einer Überpfändung bzw. einem Verstoss gegen Art. 97 Abs. 2 SchKG kann deshalb keine Rede sein. 4.3. Sodann beklagt sich der Beschwerdeführer darüber, dass das Betreibungsamt seinen Nettolohn gegenüber der Vorinstanz überhöht dargestellt habe. So habe das Betreibungsamt angegeben, er verdiene monatlich Fr. 8'500.–, obwohl sein tatsächlicher Nettolohn gemäss Lohnabrechnungen Fr. 7'590.55 betrage (act. 2 S. 6).

- 8 - Diese Tatsachenbehauptung und die zum Nachweis derselben eingereichten Lohnabrechnungen September bis Oktober 2025 (act. 4/3) sind neu und daher unzulässig (vgl. E. 3). Ohnehin ist nicht einzusehen, inwiefern der vom Beschwerdeführer angesprochene Unterschied von Relevanz sein sollte. Die Lohnpfändung wird so vollzogen, dass die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers dem Betreibungsamt den nach Abzug des monatlichen Existenzminimums von Fr. 2'668.– verbleibenden Nettolohn abzuliefern hat. Es hat für den Beschwerdeführer deshalb keine nachteiligen Auswirkungen, falls das Betreibungsamt bei Anordnung der Lohnpfändung von einem zu hohen Nettolohn ausgegangen sein sollte. Es verbleibt ihm so oder anders nur das Existenzminimum von Fr. 2'668.–. Im Übrigen hat das Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung bloss diejenigen Einkommenszahlen wiedergegeben, welche der Beschwerdeführer ihr gegenüber anlässlich der Einvernahme vom 8. September 2025 angegeben hatte (act. 6/5 S. 3). 4.4. Weiter beschwert sich der Beschwerdeführer über die Berechnung seines Existenzminimums (act. 2 S. 5 ff.). 4.4.1. Dazu erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, darzutun, welche Positionen des Existenzminimums unrichtig berücksichtigt worden oder irrtümlich unberücksichtigt geblieben seien. Die Berechnung des Betreibungsamtes erscheine nachvollziehbar. Belege, welche die Berechnung als unrichtig erscheinen liessen, lägen nicht vor. Sollten sich die Verhältnisse ändern oder der pfändbare Betrag aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben zu niedrig bemessen worden sein, könne der Beschwerdeführer gemäss Art. 93 Abs. 3 SchKG beim Betreibungsamt eine Revision der Pfändung verlangen (act. 5). 4.4.2. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, er habe infolge der ihm verweigerten Akteneinsicht keinen klaren Überblick darüber gehabt, welche Unterlagen das Betreibungsamt seiner Berechnung zugrunde gelegt habe. Es sei ihm auch keine Frist zur Vorlage von Lohnabrechnungen, Belegen zu berufsbedingten Aufwendungen oder regelmässigen medizinischen Kosten eingeräumt worden. Er habe deshalb überhaupt nicht wissen können, welche Positionen belegt oder ergänzt werden müssten. Das Betreibungsamt habe in Zusammenhang mit der Be-

- 9 rechnung seines Existenzminimums sein rechtliches Gehör und Art. 93 SchKG verletzt sowie gegen den Untersuchungsgrundsatz verstossen (act. 2 S. 5-8). 4.4.3. Die Tatsachenbehauptung, wonach der Beschwerdeführer mangels Akteneinsicht nicht gewusst habe, wie sein Existenzminimum berechnet worden sei und welche Positionen er ergänzend belegen müsste, ist neu und deshalb unzulässig (vgl. E. 3). Vor Vorinstanz bemängelte der Beschwerdeführer unter dem Titel Akteneinsicht bloss, dass das Betreibungsamt ihm keine Einsicht in die Rechtsöffnungsurteile gewährt habe (act. 6/2/1). Darüber hinaus wäre die neue Behauptung aber auch falsch. Das Betreibungsamt nahm das Existenzminimum in Anwesenheit des Beschwerdeführers auf und hielt die Berechnung auf dem Hauptpfändungsprotokoll fest (act. 6/6/4). Der Beschwerdeführer reichte dieses vor Vorinstanz selbst ein (act. 6/2/10). Ihm war deshalb ohne Weiteres bekannt, welche Positionen das Betreibungsamt bei der Festsetzung des Existenzminimums berücksichtigt hatte. Sodann mag es sein, dass der Beschwerdeführer mangels vorgängiger Pfändungsankündigung anlässlich der Einvernahme vom 8. September 2025 nicht alle seine Auskünfte sofort belegen konnte. Der Beschwerdeführer hatte aber bis zum endgültigen Pfändungsvollzug am 11. September 2025 mehr als 48 Stunden Zeit, um dem Betreibungsamt Belege zu seinen Ausgaben nachzureichen (vgl. vorstehende E. 4.1.3). Das ist mehr Zeit als vom Gesetzgeber verlangt (vgl. Art. 90 SchKG). Der Beschwerdeführer verkennt, dass das Betreibungsamt gehalten ist, die Pfändung unverzüglich nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens zu vollziehen. Damit wäre es nicht vereinbar, wenn das Betreibungsamt einem Schuldner vorerst Frist ansetzen müsste, um Belege für seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse einzureichen. Sollte der Beschwerdeführer anhand von Belegen aufzeigen können, dass sich die massgebenden Verhältnisse verändert haben oder das Betreibungsamt ins Gewicht fallende Fehler bei der Berechnung des Existenzminimums gemacht hat, kann er beim Betreibungsamt eine Revision verlangen (Art. 93 Abs. 3 SchKG). Aktuell wäre in dieser Hinsicht jedenfalls keine Rechtsverletzung dargetan. 4.5. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, er habe das Betreibungsamt wiederholt im Rahmen des Pfändungsvollzugs vom September 2025 auf wertvolle

- 10 - Vermögenswerte hingewiesen, insbesondere auf sehr wertvolle Teppiche und weitere Fahrniswerte. Das Betreibungsamt hätte zunächst diese Vermögenswerte aufnehmen und schätzen müssen, bevor es das laufende Einkommen hätte pfänden dürfen. Stattdessen habe es sich mit der pauschalen Behauptung begnügt, die Verwertung von "drei gebrauchten Motorfahrzeugen und einigen Teppichen" sei "erfahrungsgemäss" nicht geeignet, eine Forderung von rund Fr. 73'000.– zu decken, was von der Vorinstanz in Verkennung ihrer Aufgabe als Aufsichtsbehörde bestätigt worden sei (act. 2 S. 7 f.). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kommt das Einkommen in der gesetzlichen Reihenfolge der Pfändung nicht nach dem beweglichen Vermögen. Es steht vielmehr auf der gleichen Stufe (Art. 95 SchKG; vgl. BSK SchKG I- FOËX/MARTIN-RIVARA, 3. Aufl. 2021, Art. 95 N 3). Das hielt auch die Vorinstanz in ihren Erwägungen zu Recht fest. Ebenso führte die Vorinstanz überzeugend aus, dass es angesichts der bestehenden Zahlungsausstände nicht unangemessen sei, dass das Betreibungsamt nebst der Pfändung beweglicher Vermögenswerte auch eine Lohnpfändung vorgenommen habe (act. 5 E. 2.4.5). Das Betreibungsamt hat bei der Pfändung nicht nur die Interessen des Schuldners, sondern auch die Interessen der Gläubiger zu berücksichtigen (vgl. Art. 95 Abs. 5 SchKG). 4.6. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, das Betreibungsamt habe seinen Anspruch auf Akteneinsicht verletzt. 4.6.1. Dazu erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe in seiner Beschwerde nicht ausgeführt, inwiefern ihm die Akteneinsicht verwehrt worden sein soll. Er habe auch zur Darstellung des Betreibungsamtes nicht Stellung genommen, wonach ihm anlässlich des Pfändungsvollzugs vollumfängliche Akteneinsicht, bei entsprechendem schriftlichen Begehren unter genauer Angabe der entsprechenden Betreibungsnummer, den zur Einsicht gewünschten Aktenstücken und eines noch festzusetzenden Kostenvorschusses, in Aussicht gestellt worden sei. Es sei damit keine Verweigerung des rechtlichen Gehörs im Sinne mangelnder Akteneinsicht dargetan (act. 5 E. 2.7.2).

- 11 - 4.6.2. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, die Verletzung seines Gehörsanspruchs bestehe darin, dass das Betreibungsamt die Akteneinsicht an ein formalistisches Verfahren (schriftliches Gesuch mit genauer Bezeichnung jedes Aktenstücks, Kostenvorschuss) geknüpft habe. Das Betreibungsamt vermittle damit den Eindruck, dass ohne Erfüllung dieser formellen Anforderungen kein Anspruch auf Akteneinsicht bestehe. Art. 8a SchKG garantiere den Parteien das Recht, die Betreibungsakten einzusehen. Das Recht, sich über den Verfahrensstand und die massgeblichen Unterlagen zu informieren, sei zudem auch durch Art. 29 Abs. 2 BV geschützt (act. 2 S. 8 f.). 4.6.3. Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass er als Betreibungsschuldner ein Recht auf Einsicht in die Akten (Protokolle, Register usw.) des Betreibungsamtes hat, ohne dass er ein besonderes Interesse nachweisen müsste (vgl. Art. 8a SchKG; Art. 29 Abs. 2 BV). Gleichwohl ist er verpflichtet, ein förmliches Akteneinsichtsgesuch zu stellen (BGer 5A_557/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.1) und die für die Einsichtnahme anfallenden Gebühren zu bezahlen (vgl. BGer 5A_713/2021 vom 9. Februar 2022 E. 3.4). Vor diesem Hintergrund ist der Hinweis des Betreibungsamtes anlässlich der Einvernahme vom 8. September 2025 nicht zu beanstanden. Das Betreibungsamt erteilte dem Beschwerdeführer dabei zudem verschiedene Auskünfte, um ihm die Stellung des Akteneinsichtsgesuchs, namentlich die Bezeichnung der gewünschten Unterlagen, zu erleichtern (vgl. act. 6/5 S. 5). Mithilfe dieser Angaben wäre es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, ein rechtsgenügendes Gesuch um Einsicht in die Akten zu stellen. Dass er dies getan hätte, ergibt sich aus den Akten nicht. Damit erweist sich der Vorwurf der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als unbegründet. 4.7. Der Beschwerdeführer hatte bei der Vorinstanz eine sog. stille Lohnpfändung beantragt, was das Betreibungsamt ablehnte (vgl. act. 6/2/2-5; act. 6/5 S. 4). 4.7.1. Die Vorinstanz hielt dazu fest, bei unselbständiger Erwerbstätigkeit erfolge bei der Lohnpfändung eine Anzeige an die Arbeitgeberin des Schuldners. Bei dieser Anzeige i.S.v. Art. 99 SchKG handle es sich um eine Sicherungsmassnahme zugunsten der Pfändungsgläubiger, weshalb das Betreibungsamt darauf nur mit

- 12 - Einwilligung der betreffenden Gläubiger verzichten dürfe. Da die Anzeige an die Arbeitgeberin manchen Schuldnern unangenehm sei und auch das Arbeitsverhältnis gefährden könne, lasse die Praxis die sog. "stille Lohnpfändung" zu. Auf die Anordnung einer stillen Lohnpfändung bestehe allerdings kein Rechtsanspruch; sie liege im Ermessen des Betreibungsamtes. Dieses soll dem Begehren nur dann stattgeben, wenn der Schuldner glaubhaft verspreche, den gepfändeten Monatsbetrag regelmässig selber abzuliefern, und die Einwilligung sämtlicher Gläubiger der betreffenden Pfändungsgruppe beibringe. Vorliegend seien aktenkundig nicht sämtliche Gläubiger mit der Durchführung einer stillen Lohnpfändung einverstanden. Folglich seien die Voraussetzungen der Anordnung einer stillen Lohnpfändung nicht gegeben (act. 5 E. 2.8.3 ff.). 4.7.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, es bestehe zwar kein Rechtsanspruch auf eine stille Lohnpfändung; das Betreibungsamt habe jedoch sein Ermessen pflichtgemäss und verhältnismässig auszuüben. Er habe dem Betreibungsamt und der Hauptgläubigerin frühzeitig angeboten, die pfändbaren Lohnanteile selbst abzuliefern, und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine offene Lohnpfändung bei seiner Arbeitgeberin seine Anstellung erheblich gefährde. Statt dieses Angebot ernsthaft zu prüfen, habe das Betreibungsamt der Hauptgläubigerin am 10. September 2025 mitgeteilt, die Pfändung sei bereits am 8. September 2025 vollzogen worden. Damit habe das Betreibungsamt eine diskrete Lösung faktisch verunmöglicht. Die Vorinstanz habe es unterlassen zu prüfen, ob das Betreibungsamt seine Interessen – namentlich am Erhalt seines Arbeitsplatzes – bei der Ausübung des Ermessens überhaupt berücksichtigt habe (act. 2 S. 9). 4.7.3. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, besteht kein Rechtsanspruch auf eine stille Lohnpfändung. Art. 99 SchKG schreibt die Anzeige der Lohnpfändung an die Arbeitgeberin vor. Die Praxis lässt zwar im Widerspruch dazu unter bestimmten Voraussetzungen eine stille Lohnpfändung zu. Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht bereits dann erfüllt, wenn der Schuldner glaubhaft macht, dass seine Arbeitsstelle bei einer offenen Lohnpfändung gefährdet wäre. Vielmehr setzt die Anordnung einer stillen Lohnpfändung auch voraus, dass sämtliche Gläubiger der betroffenen Pfändungsgruppe mit der Selbstablieferung auf Zusehen hin ein-

- 13 verstanden sind (BSK SchKG I-VONDER MÜHLL, 3. Aufl. 2021, Art. 93 N 45; KUKO SchKG-KREN KOSTKIEWICZ, 3. Aufl. 2025, Art. 93 N 5c f.). Diese Voraussetzung rührt daher, dass die Anzeige nach Art. 99 SchKG gerade der Sicherung der Rechte der Gläubiger dient. In casu sprachen sich die Beschwerdegegner 3 in der E-Mail vom 10. September 2025 klar gegen eine stille Lohnpfändung aus (act. 6/2/3). Sie begründeten ihre Ablehnung in erster Linie damit, dass hohe Ausstände aus älteren Steuerjahren in Frage stünden und die Steuerforderungen des Beschwerdeführers auch in der Vergangenheit konstant auf dem betreibungsrechtlichen Weg hätten eingefordert werden müssen. Die Auskunft des Betreibungsamtes, die Pfändung sei bereits am 8. September 2025 vollzogen worden, war somit nicht der einzige Grund für die Verweigerung des Einverständnisses (act. 6/2/3). Entsprechend läuft der Vorwurf, das Betreibungsamt habe eine diskrete Lösung faktisch verunmöglicht, ins Leere. Eine Zustimmung der restlichen Beschwerdegegner brachte der Beschwerdeführer ebenfalls nicht vor. Unter diesen Umständen bestand das Betreibungsamt zu Recht auf dem Versand der Anzeige nach Art. 99 SchKG. Die Ausführungen der Vorinstanz sind jedenfalls nicht zu beanstanden. Eine unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtliche unrichtige Tatsachenfeststellung durch die Vorinstanz liegt diesbezüglich nicht vor. 4.8. 4.8.1. Der Beschwerdeführer kritisiert weiter, das Betreibungsamt habe in den Pfändungsprotokollen angegeben, dass er bei der "E._____ AG F._____" arbeite, obwohl er nachweislich bei der G._____ AG angestellt sei. Das Betreibungsamt wisse dies, habe es die Lohnpfändungsanzeige vom 11. September 2025 doch korrekt an seine richtige Arbeitgeberin versandt. Die Verwendung veralteter und falscher Arbeitgeberangaben in den offiziellen Pfändungsunterlagen werfe grundlegende Zweifel an der Sorgfalt der Sachverhaltsfeststellung auf. Das Bezirksgericht habe diese Inkonsistenz vollständig ignoriert (act. 2 S. 9). 4.8.2. Es ist richtig, dass das Betreibungsamt ursprünglich davon ausging, der Beschwerdeführer arbeite bei der E._____ AG mit Sitz in F._____. Anlässlich der Einvernahme vom 8. September 2025 strich das Betreibungsamt diese Angabe auf dem Hauptpfändungsprotokoll jedoch durch und gab handschriftlich die

- 14 - G._____ AG als Arbeitgeberin des Beschwerdeführers an (act. 6/4). Wie der Beschwerdeführer selber einräumt, sandte das Betreibungsamt die Anzeige der Lohnpfändung alsdann auch an seine richtige Arbeitgeberin (vgl. act. 6/6). Der Vorwurf der unrichtigen bzw. unsorgfältigen Sachverhaltsfeststellung geht daher fehl. 4.9. 4.9.1. Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer, das Betreibungsamt habe missachtet, dass die Vorinstanz der Beschwerde mit Verfügung vom 15. September 2025 die aufschiebende Wirkung erteilt habe. Die Vorinstanz habe ausdrücklich angeordnet, dass weitere Vollstreckungshandlungen (Pfändungsvollzug etc.) zu unterlassen seien. In den Erwägungen habe die Vorinstanz zudem festgehalten, die Gewährung der aufschiebenden Wirkung wirke – sofern nichts anderes angeordnet werde – ex tunc. Gleichwohl habe das Betreibungsamt die Lohnpfändung weiterlaufen lassen. Damit habe das Betreibungsamt gegen das Gesetz verstossen. Die während der Dauer der aufschiebenden Wirkung eingezogenen Lohnbeträge seien ihm entsprechend zurückzuerstatten (act. 2 S. 9 f.). 4.9.2. Die Vorinstanz hielt im Dispositiv der Verfügung vom 15. September 2025 wörtlich fest, "[d]er Beschwerde wird insofern die aufschiebende Wirkung erteilt, als weitere Vollstreckungshandlungen (Pfändungsvollzug etc.) zu unterlassen sind" (act. 6/3). Sie bezog die aufschiebende Wirkung also ausdrücklich nur auf weitere Vollstreckungshandlungen. Sie ordnete nicht an, dass die bereits erfolgte Lohnpfändung zu sistieren sei. Mit den angesprochenen "weiteren Vollstreckungshandlungen" meinte sie vielmehr die auf den 17. September 2025 angesetzte Pfändung weiterer Vermögenswerte am Wohnort des Beschwerdeführers (vgl. E. 1.5) und die Verwertung bzw. Verteilung bereits gepfändeter Vermögenswerte. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers traf die Vorinstanz somit eine von der grundsätzlichen ex tunc-Wirkung abweichende Anordnung (vgl. BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 36 N 11). Immerhin ist festzuhalten, dass die Vorinstanz dies im Dispositiv oder in der Begründung noch etwas deutlicher hätte festhalten können. Es trifft jedoch nicht zu, dass das Betreibungsamt

- 15 gehalten gewesen wäre, die bereits laufende Lohnpfändung für die Dauer des Verfahrens zu stoppen. 5. Zusammenfassend erweisen sich die Beanstandungen des Beschwerdeführers allesamt als unbegründet, soweit sie überhaupt prozessual zulässig sind. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sind keine Kosten zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Es sind auch keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1. Der prozessuale Antrag auf (superprovisorische) Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Volketswil, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

- 16 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am: 11. Dezember 2025

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