Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250409-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Klaus Urteil vom 20. Januar 2026 in Sachen A._____GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin X._____ gegen B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 26. November 2025 (EK250684)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1 Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Schuldnerin) ist eine seit dem tt..mm.2024 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung, welche die Erbringung von sämtlichen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Tiefenbohrungen bezweckt (act. 5/4; act. 6). 1.2 Mit Urteil vom 26. November 2025 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Dielsdorf (nachfolgend Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin – ohne Angabe der Forderung, für welche der Konkurs eröffnet worden ist (act. 3 = act. 8 [Aktenexemplar]). Gemäss der Konkursandrohung vom 9. September 2025 in der Betreibung-Nr. … beläuft sich die der Konkurseröffnung zugrundeliegende Forderung samt Zinsen und Kosten auf total Fr. 8'754.40 (act. 9/3 und 9/1). 1.3 Gegen das Urteil erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 5. Dezember 2025 rechtzeitig (vgl. act. 5/3) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 9/1-6). Mit Verfügung vom 8. Dezember 2025 wurde der Beschwerde gegen die Konkurseröffnung einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 10). Die Sache erweist sich als spruchreif. 2. 2.1 Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen sind im Beschwerdeverfahren unbeschränkt zugelassen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind.
- 3 - 2.2 Die Schuldnerin weist nach, am 19. November 2025 vor Konkurseröffnung eine Teilzahlung von Fr. 9'064.85 sowie am 1. Dezember 2025 und damit nach Konkurseröffnung eine weitere Zahlung von Fr. 27.90 an das Betreibungsamt geleistet zu haben (act. 5/10; act. 5/11). Das reicht insgesamt aus, um die Konkursforderung samt Zinsen und Kosten zu decken (vgl. act 5/11). Die Schuldnerin beglich damit einen Grossteil der der Konkurseröffnung zugrunde liegenden Forderung bereits vor Konkurseröffnung. Ferner hat die Schuldnerin beim Konkursamt Niederglatt die Kosten des Konkursgerichts sowie des Konkursverfahrens mit einer Zahlung von Fr. 1'200.– sichergestellt (act. 5/15). Im Weiteren hat die Schuldnerin für die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens am 3. Dezember 2025 zweimal Fr. 750.–, das heisst insgesamt Fr. 1'500.–, bei der Obergerichtskasse einbezahlt (act. 5/16; act. 7). Das Vorliegen des Konkursaufhebungsgrundes der Tilgung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG ist somit belegt. 2.3 2.3.1Um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu erreichen, hat die Schuldnerin überdies ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat deshalb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, in näherer Zukunft ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden (praxisgemäss innert längstens zweier Jahre; vgl. statt vieler OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014, E. 2.2) abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten einer Konkursitin gewonnenen Gesamteindruck (zum Ganzen vgl. BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3; BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 3).
- 4 - 2.3.2Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt insbesondere das Betreibungsregister. Der von der Schuldnerin eingereichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Rümlang-Oberglatt vom 2. Dezember 2025 weist – ohne die Konkursforderung – eine weitere Betreibung aus. Diese trägt den Code "Z" für bezahlt an das Betreibungsamt (act. 5/9). Auch die Schuldnerin legt dar und belegt durch die eingereichten Unterlagen, dass sie die Forderung mit Zahlungen vom 19. November und 1. Dezember 2025 getilgt hat (act. 5/12; act. 5/13). Bei der Konkursforderung und der weiteren Betreibungsforderung handelt es sich um Versicherungsbeiträge. Anhand des Betreibungsregisterauszugs kann somit davon ausgegangen werden, dass die Schuldnerin in der Vergangenheit ihre Verbindlichkeiten mit Ausnahme von Versicherungsbeiträgen weitestgehend decken konnte. 2.3.3Die Schuldnerin reicht keine Jahresabschlüsse, keinen Zwischenabschluss, keine Steuererklärungen oder Steuerrechnungen der letzten Jahre sowie keine Kreditoren-Liste ein. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang aber, dass es sich bei der Schuldnerin um ein junges Unternehmen handelt, das erst am tt.mm.2024 ins Handelsregister eingetragen wurde (act. 5/4; act. 6). Die Schuldnerin führt diesbezüglich denn auch aus, dass die Steuererklärung und der Jahresabschluss allenfalls nachgereicht werden könnten. Allerdings habe die Schuldnerin ihre Geschäftstätigkeit erste Mitte 2024 aufgenommen, so dass es ohnehin noch keine Steuererklärung und keinen Jahresabschluss für ein ganzes Geschäftsjahr gebe (act. 2 Rz. 13). Weiter erklärt die Schuldnerin unter Verweis auf eine entsprechende Rechnung, dass eine Forderung aus einem Auftrag in der Höhe von Fr. 21'605.35 noch pendent sei und die Zahlung jeden Tag eingehen sollte (act. 2 Rz. 9; act. 5/18). Sodann hält sie fest und belegt, dass sie mehrere Aufträge der C._____AG erhalten habe, womit sie einen Umsatz von ca. Fr. 417'000.– erzielen werde (act. 2 Rz. 9; act. 5/17). Ferner ergibt sich, wie von der Schuldnerin dargelegt, aus dem Kontoauszug der Schuldnerin von der D._____ und der separat eingereichten Gutschriftanzeige der D._____, dass die Schuldnerin auch in den letzten Monaten erhebliche Umsätze erzielte (act. 2 Rz. 9; act. 5/19; act. 5/20). Schliesslich belegt die Schuldnerin, dass sie am 1. Dezember 2025 eine Offertanfrage erhalten hat (act. 5/21). Diese sei aufgrund der
- 5 - Konkurseröffnung noch pendent (act. 2 Rz. 9). Des Weiteren reicht die Schuldnerin Unterlagen ein, denen entnommen werden kann, dass die C._____AG sowie die D._____ GmbH die Schuldnerin unterstützt haben und in Aussicht stellen, sie weiterhin zu unterstützen. F._____ – Präsident des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift der C._____AG und Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der D._____ GmbH (act. 5/6; act. 5/7) – erklärt in einer E-Mail vom 4. Dezember 2025, die C._____ AG habe die Betreibungen der Schuldnerin beglichen und die D._____ GmbH habe bereits eine Pauschalzahlung von Fr. 50'000.– an die Schuldnerin geleistet. Er bestätigte sodann, dass sie bereit seien, bis zu weiteren Fr. 100'000.– für die Schuldnerin bereitzustellen (act. 5/22). Bei den Akten liegt sodann ein Auszug des Kontostands der D._____ GmbH vom 4. Dezember 2025 in der Höhe von Fr. 797'848.52 (act. 5/23). 2.3.4Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Schuldnerin zwar ihre finanziellen Verpflichtungen nur spärlich dokumentierte, was die Einschätzung ihrer gesamtheitlichen finanziellen Situation erschwert. Andererseits ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Schuldnerin die Konkursforderung sowie die einzige andere Forderung im Betreibungsregister mit Ausnahme jeweils eines kleinen Restbetrags bereits vor Konkurseröffnung bezahlt hatte. Sodann weist sie mit den eingereichten Unterlagen nach, dass sie über Aufträge verfügt und bereits höhere Einnahmen erzielt wurden. Weiter liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Schuldnerin ihren laufenden Verpflichtungen nicht nachkommen könnte. Gemäss dem Betreibungsregisterauszug der Schuldnerin kam es noch nie zuvor zur Konkurseröffnung, es liegen keine Verlustscheine vor und die zweite gegen die Schuldnerin angehobene Betreibung wurde durch Bezahlung an das Betreibungsamt erledigt (act. 5/12; act. 5/13; act. 5/9). Ferner liegen glaubhafte Ausführungen vor, wonach die C._____AG und die D._____ GmbH die Schuldnerin im Falle von Zahlungsschwierigkeiten unterstützen würden. In einer Gesamtbetrachtung ist die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft gemacht im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG. 2.4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der am 26. November 2025 über die Schuldnerin eröffnete Konkurs aufzuheben.
- 6 - 3. Obschon die Beschwerde gutgeheissen wird, sind die Gerichtsgebühren beider Instanzen der Schuldnerin aufzuerlegen, weil sie das Verfahren durch ihre Zahlungssäumnis verursacht hat. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichts des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 26. November 2025 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Der Überschuss (Fr. 750.–) wird der Schuldnerin zurückerstattet, unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsanspruchs. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 200.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Das Konkursamt Niederglatt wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'800.– (Fr. 1'200.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'600.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichts Dielsdorf (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Niederglatt, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Rümlang-Oberglatt, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
- 7 richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am: 23. Januar 2026