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Zürich Obergericht Zivilkammern 11.12.2025 PS250402

11 dicembre 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,437 parole·~7 min·7

Riassunto

Konkuseröffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250402-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Urteil vom 11. Dezember 2025 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkuseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren (Konkurssachen) des Bezirksgerichtes Meilen vom 19. November 2025 (EK250352)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Das Einzelgericht im summarischen Verfahren (Konkurssachen) des Bezirksgerichtes Meilen (fortan Vorinstanz) eröffnete mit Urteil vom 19. November 2025 für eine Forderung von Fr. 771.80 nebst Zins zu 5% seit 1. August 2024, Fr. 119.20 ohne Zins, Fr. 93.– Betreibungskosten, Fr. 250.– Rechtsöffnungskosten, abzüglich Teilzahlung von Fr. 434.– vom 3. Januar 2025 (in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Pfannenstiel), über die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) den Konkurs (act. 9/20 = act. 3). Der Entscheid wurde der Schuldnerin am 20. November 2025 zugestellt (act. 9/21/2). Die zehntägige Beschwerdefrist lief unter Berücksichtigung von Art. 142 Abs. 3 ZPO am Montag 1. Dezember 2025 ab. 1.2 Gegen vorerwähnten Entscheid erhob C._____, Gesellschafter und Geschäftsführer der Schuldnerin mit Einzelzeichnungsberechtigung (vgl. act. 4), mit Eingabe vom Freitag 28. November 2025 (Poststempel; hierorts eingegangen am 1. Dezember 2025) Beschwerde bei der Kammer und beantragte die Aufhebung des Konkurses. Zudem ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Zur Begründung wurde vorgebracht, die Forderung der Gläubigerin werde am Montag beglichen und die Beilagen und Unterlagen nächste Woche vollständig eingereicht. Ausserdem wies er darauf hin, dass er während der vergangenen sechs Monate im Militärdienst gewesen sei und sich dadurch die administrative Arbeit erheblich aufgeschoben habe (act. 2). Da keine gesetzlichen Konkurshinderungsgründe im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG belegt wurden, wurde die Schuldnerin im Hinblick auf den drohenden Ablauf der Beschwerdefrist gleichentags telefonisch über die Möglichkeit der Ergänzung der Beschwerde orientiert (act. 5). 1.3 Mit E-Mail vom 1. Dezember 2025, 20:14 Uhr, reichte die Schuldnerin eine Ergänzung ihrer Beschwerdeschrift (act. 7) samt Beilagen (act. 8/1-8) ein. Die Dokumente wurden über die Zustellplattform IncaMail, aber ohne Abgabequittung versandt (vgl. act. 7). Auf die Zustellungsart kommt es vorliegend nicht an, da die Beschwerde aus den nachstehenden Gründen abzuweisen sein wird.

- 3 - 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 9/1 - 21). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Die Konkurseröffnung kann im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) urkundlich nachweist (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese Aufzählung ist abschliessend. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise sind unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind, zulässig, müssen indes vor Ablauf der Beschwerdefrist beigebracht werden (BGE 136 III 294 und BGE 139 III 491). Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, ist die Gewährung einer Fristerstreckung bzw. einer Nachfrist ausgeschlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO). 3.1 Mit der Eingabe vom 28. November 2025 (act. 2, vgl. vorstehend Erw. 1.2 und 2.) wurden weder Konkurshinderungsgründe geltend gemacht noch belegt. 3.2 Zum Einwand, der Geschäftsführer habe sich während der letzten sechs Monate im Militärdienst befunden (act. 2), was einen Rechtsstillstand i.S. von Art. 57 und Art. 57e SchKG bewirken könnte, ist anzumerken, dass die Vorinstanz auf diesen Umstand Rücksicht nahm, indem sie die Konkursverhandlung vom 15. Oktober 2025 auf den 19. November 2025 verschob (act. 9/12). Die Verschiebungsanzeige konnte am 12. November 2025 zugestellt werden (act. 9/18). Die Beschwerdeführerin kann daher aus der militärdienstlich bedingten Abwesenheit ihres Geschäftsführers nichts zu ihren Gunsten ableiten. 3.3.1 Auch unter Berücksichtigung der Eingabe vom 1. Dezember 2025 ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Gemäss Abrechnung des Betreibungsamtes Pfannenstiel vom 1. Dezember 2025 wurde die Forderung der Gläubigerin bezahlt (act. 8/2). Weiter hat die Schuldnerin gemäss Bestätigung des Konkursamtes Männedorf am 1. Dezember 2025 die Kosten des Konkursgerichts und des Konkursverfahrens bis zu einer allfälligen Konkursaufhebung mit einer Zah-

- 4 lung von Fr. 1'200.– sichergestellt (act. 8/3). Ihre Zahlungsfähigkeit vermochte die Schuldnerin jedoch – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – nicht glaubhaft zu machen. 3.3.2 Der Gesellschaftszweck der Schuldnerin ist der Handel und die Produktion von Waren aller Art, insbesondere von Lebensmittel und Konsumgüter sowie der Betrieb eines damit zusammenhängenden Hauslieferdienstes. Die Gesellschaft erbringt zudem Dienstleistungen, insbesondere in den Bereichen Beratung und Verkauf. Ferner bezweckt die Gesellschaft die Planung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen und das Führen von Gastronomiebetrieben (act. 4). In der Eingabe vom 1. Dezember 2025 macht die Schuldnerin geltend, sie habe grundsätzlich stets über ausreichende Mittel verfügt, um laufende Rechnungen zu bezahlen. Die vorübergehende Liquiditätslücke sei ausschliesslich auf die Abwesenheit des einzigen Gesellschafters und Geschäftsführers zufolge Militärdienstes im November 2024, Ende Januar/Anfang Februar 2025 sowie vom 23. April bis Ende Oktober 2025 zurückzuführen, was zu Verzögerungen in der administrativen Bearbeitung geführt habe. Während dieser Abwesenheit habe ein Mitarbeiter den Betrieb in reduziertem Umfang weitergeführt. Aus der kürzlich eingetroffenen Zahlungen aus der EO hätten die offenen Rechnungen wie Miete nachträglich beglichen werden können. In den Wintermonaten sei eine positive Umsatzentwicklung zu erwarten (act. 7). 3.3.3 Entgegen der Darstellung in der Eingabe vom 1. Dezember 2025 liegt dieser kein Jahresabschluss bei. Zu den laufenden monatlichen Betriebsauslagen der Schuldnerin, welche eigenen Angaben zufolge einen Mitarbeiter beschäftigt, ist nichts bekannt. Eine Jahresrechnung der seit dem 22. September 2022 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragenen Schuldnerin (vgl. act. 4) oder zumindest eine Zwischenbilanz, welche über den bisherigen Geschäftsgang Aufschluss geben könnte, liegen nicht vor. Zum Beleg der Zahlungsfähigkeit wurde einzig ein Geschäftskontoauszug der D._____ für den Zeitraum 1. Januar bis 1. Dezember 2025 mit einem Saldo von Fr. 39.39 eingereicht (act. 8/7). Dies allein genügt für die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit nicht. Ihren laufenden Verpflichtungen, zu welchen auch öffentlich-rechtliche Ab-

- 5 gabeforderungen zählen, konnte die Schuldnerin in der Vergangenheit entgegen ihrer Darstellung nicht stets nachkommen. Wie aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamtes Pfannenstiel vom 21. November 2025 (act. 8/4) ersichtlich ist, erfolgte im Jahr 2023 die Befriedigung der Gläubigerin B._____ Ausgleichskasse nach erfolgter Verwertung (Betr. Nr. 2). Im Jahr 2024 sind elf Betreibungen aktenkundig. Davon ist eine Betreibung erloschen und sind Forderungen aus sieben Betreibungen (inkl. der vorliegenden Konkursforderung) bezahlt. Im laufenden Jahr erfolgten zwei weitere Betreibungen, wovon nur eine durch Zahlung erledigt wurde. Zu den noch offenen Forderungen aus vier Betreibungen (Betr. Nrn. 3, 4 und 5 der E._____ AG und Betr. Nr. 6 der F._____ S.A.) von total knapp über Fr. 3'000.– äusserte sich die Schuldnerin nicht. Verlässliche Rückschlusse auf die finanzielle Situation der Schuldnerin und deren Geschäftsgang sind vor dem Hintergrund dieser ungenügenden Dokumentation nicht möglich. 3.4 Vor dem Hintergrund des Gesagten vermochte die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit und wirtschaftliche Lebensfähigkeit im Sinne des Gesetzes nicht hinreichend glaubhaft zu machen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 4. Die Schuldnerin ist auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurden) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist (vgl. dazu insbesondere KUKO SchKG-Diggelmann/Engler, 3. Aufl. 2025, Art. 195 N 3 und 5).

- 6 - 5. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen. Diese Kosten sind vorsorglich zur Kollokation anzumelden. Eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist nicht zuzusprechen; der Schuldnerin nicht aufgrund ihres Unterliegens, der Gläubigerin nicht mangels relevanter Aufwendungen in diesem Verfahren. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt. 3. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation angemeldet. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage der Kopien von act. 2 und act. 7, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Männedorf, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Pfannenstiel, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 7 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw O. Guyer versandt am: 12. Dezember 2025

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