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Zürich Obergericht Zivilkammern 07.01.2026 PS250382

7 gennaio 2026·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·481 parole·~2 min·9

Riassunto

Konkurseröffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250382-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Beschluss vom 7. Januar 2026 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Gläubiger und Beschwerdegegner betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 12. November 2025 (EK250544)

- 2 - Erwägungen: 1. Das Konkursgericht des Bezirksgerichts Dietikon eröffnete mit Urteil vom 12. November 2025 den Konkurs über die Beschwerdeführerin (act. 3). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. November 2025 (Datum Poststempel) Beschwerde, mit dem Antrag um Aufhebung des Konkurses und dem sinngemässen prozessualen Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 2). 2. Mit Verfügung vom 17. November 2025 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt, und es wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um für das Beschwerdeverfahren einen Vorschuss von Fr. 750.-- zu leisten (act. 5). Nachdem der Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet worden war, wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Dezember 2025 eine einmalige Nachfrist von fünf Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt, unter der Androhung, dass andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten würde (act. 8). Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 15. Dezember 2025 zugestellt (act. 9). Die Nachfrist lief folglich am 20. Dezember 2025 ab. Auch innert dieser Frist leistete die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss nicht, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist. 3. Die Prozesskosten werden gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei als unterliegend. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Kosten für das Rechtsmittelverfahren zu tragen. Es ist der Beschwerdeführerin wegen ihres Unterliegens und dem Beschwerdegegner mangels entstandener Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen.

- 3 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde vom 15. November 2025 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation angemeldet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Höngg-Zürich, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Engstringen, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am: 8. Januar 2025

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