Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250369-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Verfügung vom 17. November 2025 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin, gegen Kanton Aargau, Gläubigerin, vertreten durch Kantonales Steueramt des Kantons Aargau betreffend Konkurseröffnung Urteil des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 22. Oktober 2025 (EK250595)
- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 22. Oktober 2025 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Winterthur (fortan Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin (act. 5/6). 2. Am 31. Oktober 2025 zahlte die Schuldnerin den für das Beschwerdeverfahren gegen einen Konkurseröffnungsentscheid üblich verlangten Kostenvorschuss von Fr. 750.00 sowie zur Hinterlegung der Konkursforderung Fr. 1'600.– bei der Obergerichtskasse ein (act. 4). Die Zahlung der genannten Beträge hat dazu geführt, dass bei der Kammer ein Verfahren mit der Geschäfts-Nr. PS250369 eröffnet wurde. 3. Gegen die Konkurseröffnung kann beim Obergericht innert 10 Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Darauf hat die Vorinstanz richtig hingewiesen (act. 5/6, Dispositiv-Ziffer 5). Der vorinstanzliche Entscheid wurde der Schuldnerin am 24. Oktober 2025 zugestellt (act. 5/7). Die zehntägige Beschwerdefrist lief am Montag, 3. November ab (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Bis dato wurde bei der hiesigen Instanz keine Beschwerde gegen den vorerwähnten Konkurseröffnungsentscheid vom 22. Oktober 2025 erhoben. Da es an einem zu behandelnden Rechtsmittel fehlt, ist das Verfahren ohne weiteres abzuschreiben. Kosten sind nicht zu erheben. 4. Die Obergerichtskasse ist anzuweisen, die bei ihr einbezahlten Beträge von Fr. 750.00 und Fr. 1'600.00 dem Konkursamt Winterthur-Altstadt zuhanden der Konkursmasse der Schuldnerin zu überweisen. Es wird verfügt: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben.
- 3 - 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, die bei ihr einbezahlten Beträge von Fr. 750.00 und Fr. 1'600.– dem Konkursamt Winterthur-Altstadt zuhanden der Konkursmasse der Schuldnerin zu überweisen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Schuldnerin sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Winterthur- Altstadt sowie an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am: 18. November 2025