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Zürich Obergericht Zivilkammern 24.10.2025 PS250352

24 ottobre 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,070 parole·~5 min·5

Riassunto

Konkurseröffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250352-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Urteil vom 24. Oktober 2025 in Sachen A._____, Schuldner und Beschwerdeführer, gegen Staat Zürich Pol. Gemeinde B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Steueramt B._____, betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 16. Oktober 2025 (EK250712)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit nicht datierter sowie nicht unterzeichneter Eingabe (Datum Poststempel: 20. Oktober 2020) erhebt der Schuldner rechtzeitig Beschwerde gegen das Urteil des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 16. Oktober 2025, mit welchem über ihn aufgrund einer Forderung der Gläubigerin (Betreibung Nr. 1) der Konkurs eröffnet wurde. Er beantragt die Aufhebung des Konkurses und macht im Wesentlichen geltend, die der Konkurseröffnung zu Grunde liegende Forderung vor Konkurseröffnung bezahlt zu haben (act. 2; Entscheid Vi: [act. 3 =] act. 5 [= act. 10/6]; vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 10/7). 1.2 Mit Verfügung vom 21. Oktober 2025 wurde dem Schuldner Nachfrist zur Verbesserung der Eingabe (Unterschrift) angesetzt, der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung einstweilen verweigert und es wurde dem Schuldner zudem Frist angesetzt, um für das Konkursverfahren einen Vorschuss zu leisten (act. 7). Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 10/1–9). Der Schuldner verbesserte die Eingabe und leistete den Vorschuss innert Frist und reichte weitere Unterlagen ein (act. 8/1 i.V.m. act. 11–13). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1 Im Beschwerdeverfahren können neue Tatsachen, die vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind, ohne Einschränkung geltend gemacht werden. Dazu gehört insbesondere, dass die Forderung der Gläubigerin schon vor der Konkurseröffnung nebst Zinsen und Kosten bezahlt wurde, was nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abweisung des Konkursbegehrens geführt hätte, wenn es dem Konkursgericht bekannt gewesen wäre. Für die Gutheissung der Beschwerde ist zudem erforderlich, dass innert der Beschwerdefrist auch die Kosten des Konkursamts und des erstinstanzlichen Konkursgerichts sichergestellt werden. Nach ständiger Praxis der Kammer wird von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG abgesehen, wenn sich der Konkursaufhebungsgrund vor der Konkurseröffnung verwirklichte. Dass ein Schuldner in dieser Konstellation die Kosten des Konkursgerichts (zusammen mit jenen des Konkursamtes) erst nach der Konkurseröffnung sichergestellt hat, bleibt dabei unberücksichtigt (vgl. zum Ganzen ZR 110/2011 Nr. 79; OGer ZH, Urteil vom 24. April 2025

- 3 - [PS250096] E. 3.1). An dieser Stelle bleibt indes darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesgericht im zur Publikation vorgesehenen Entscheid 5A_375/2025 vom 11. August 2025 (E. 3.4) der Auffassung angeschlossen hat, es müssten namentlich auch die Kosten des Konkursgerichtes bereits vor der Konkurseröffnung getilgt bzw. sichergestellt sein, damit von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit abgesehen werden könne. Die bisherige Praxis der Kammer wird entsprechend anzupassen sein. Der Vertrauensschutz in die langjährige Praxis der Kammer kann jedoch zumindest Laien gegenüber längstens bis zur amtlichen Publikation des erwähnten Bundesgerichtsentscheids zum Tragen kommen. Ab der amtlichen Publikation wird gegenüber allen Parteien vorausgesetzt, dass sie die höchstrichterliche Rechtsprechung kennen. 2.2 Der Schuldner macht geltend, die der Konkurseröffnung zugrundeliegende Forderungen vor Konkurseröffnung getilgt zu haben (vgl. act. 2), und er belegt diese Behauptung mit der Abrechnung des Betreibungsamtes Seuzach vom 30. September 2025 (act. 4). Aus dieser ergibt sich, dass das Betreibungsamt Seuzach in der Betreibung Nr. 2 den Endbetrag mit Valutadatum vom 29. September 2025 erhalten habe, was dieses bestätigt hat (act. 6). Damit hat er die Tilgung der Forderung vor Konkurseröffnung nachgewiesen. 2.3 Weiter geht aus der eingereichten Bestätigung des Konkursamtes Wülflingen-Winterthur vom 21. Oktober 2025 (act. 12/3) hervor, dass der Schuldner gleichentags, und damit noch innerhalb der Beschwerdefrist, Fr. 800.– zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens inklusive Kosten des Bezirksgerichtes Winterthur für die Konkurseröffnung sichergestellt hat. 2.4 Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses sind damit nach der vorliegend aktuell noch zur Anwendung gelangenden bisherigen Praxis der Kammer erfüllt. Von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners kann abgesehen werden, da er die Forderung vor Konkurseröffnung getilgt hat. Die Beschwerde ist gutzuheissen und das Urteil des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 16. Oktober 2025 ist aufzuheben.

- 4 - 3. Der Schuldner hat es versäumt, die erfolgte Tilgung rechtzeitig vor dem Erlass des angefochtenen Urteils dem Konkursgericht mitzuteilen. Da die Zahlung erfolgte, nachdem dem Schuldner die Vorladung zur Verhandlung über das Konkursbegehren zugestellt worden war (act. 10/3), durfte sich der Schuldner nicht darauf verlassen, dass eine Teilnahme an der Verhandlung über das Konkursbegehren oder eine Mitteilung an das Konkursgericht nicht mehr erforderlich wären. Dies insbesondere mit Blick auf Art. 172 Ziff. 3 SchKG, wonach das Konkursbegehren abzuweisen ist, wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt ist. Indem der Schuldner vor Vorinstanz nicht rechtzeitig den Nachweis für die erfolgte Zahlung erbrachte, hat er sowohl die erstinstanzliche Konkurseröffnung als auch das Beschwerdeverfahren verursacht. Entsprechend hat er die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichtes und die Kosten des Konkursamtes zu tragen. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist mit dem geleisteten Vorschuss zu verrechnen. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 16. Oktober 2025 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 300.– wird bestätigt und dem Schuldner auferlegt.

- 5 - 3. Das Konkursamt Wülflingen-Winterthur wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'300.– (Fr. 800.– Zahlung des Schuldners sowie Fr. 1'500.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und dem Schuldner einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage der Doppel von act. 2 und 11, sowie an das Einzelgerichtes in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Wülflingen-Winterthur, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Seuzach, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am: 28. Oktober 2025

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