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Zürich Obergericht Zivilkammern 25.11.2025 PS250343

25 novembre 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·609 parole·~3 min·5

Riassunto

Konkurseröffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250343-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Bernheim Beschluss vom 25. November 2025 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Hinwil vom 6. Oktober 2025 (EK250301)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil des Konkursgerichts des Bezirksgerichts Hinwil (fortan Vorinstanz) vom 6. Oktober 2025 wurde über die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) der Konkurs eröffnet (act. 3 = act. 7 [Aktenexemplar]). Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 13. Oktober 2025 (Datum Poststempel) Beschwerde und stellte ein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 8/1–13). 2. 2.1. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2025 wurde der Schuldnerin dargelegt, unter welchen Voraussetzungen ein Begehren auf Konkursaufhebung gutgeheissen werden kann, und sie wurde darauf hingewiesen, dass sie ihre Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ergänzen könne. Die aufschiebende Wirkung wurde der Beschwerde einstweilen verweigert. Der Schuldnerin wurde sodann Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.– für das Beschwerdeverfahren angesetzt (act. 5). Die Schuldnerin bezahlte den Vorschuss innert Frist nicht. Mit Verfügung vom 5. November 2025 wurde ihr deshalb in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist von fünf Tagen ab Zustellung der Verfügung angesetzt, um den Vorschuss zu leisten – mit dem Hinweis, dass die Kammer auf die Beschwerde nicht eintrete, wenn der Vorschuss innert dieser Nachfrist nicht bezahlt werde (act. 9). 2.2. Diese Verfügung wurde der Schuldnerin am 13. November 2025 zugestellt (act. 10). Die fünftägige Nachfrist begann demnach am darauffolgenden Tag zu laufen und endete am 18. November 2025. Auch innert dieser Frist leistete die Schuldnerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss nicht, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO und Art. 101 Abs. 3 ZPO androhungsgemäss nicht einzutreten ist.

- 3 - 3. Der Vollständigkeit halber ist die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch diejenigen, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurden) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist. 4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.– der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist nicht zuzusprechen; der Schuldnerin nicht aufgrund ihres Unterliegens, der Gläubigerin nicht mangels Umtrieben in diesem Verfahren. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation angemeldet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz und das Konkursamt Wald, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Wald-Fischenthal ZH, je gegen Empfangsschein.

- 4 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Bernheim versandt am: 25. November 2025

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