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Zürich Obergericht Zivilkammern 16.10.2025 PS250335

16 ottobre 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·545 parole·~3 min·6

Riassunto

Beschwerde gegen Pfändungsurkunden je vom 13. Dezember 2024

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250335-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Beschluss vom 16. Oktober 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen 1. Kanton St. Gallen, 2. Schweizerische Eidgenossenschaft, 3. B._____ AG, 4. Kanton Schaffhausen, Beschwerdegegner 1 vertreten durch Kreisgericht St. Gallen 2 vertreten durch C._____ AG, 4 vertreten durch Finanzverwaltung des Kantons Schaffhausen, betreffend Beschwerde gegen Pfändungsurkunden je vom 13. Dezember 2024 (Pfändungen Nrn. 1 und 2, Betreibungen Nrn. 3 und 4 sowie 5, 543'917 und 6, Betreibungsamt Zürich 11) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 19. September 2025 (CB250003)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Zirkulationsbeschluss vom 19. September 2025 wies die 1. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (nachfolgend: Vorinstanz) die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Pfändungsurkunden des Betreibungsamtes Zürich 11 vom 13. Dezember 2024 ab, soweit sie darauf eintrat (act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/21). 1.2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Oktober 2025 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (act. 2). 1.3. Die erstinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1- 32). Weiterungen erübrigen sich. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 SchKG). Bei dieser Beschwerdefrist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, deren Einhaltung von der Aufsichtsbehörde von Amtes wegen zu prüfen ist (BGer 5A_383/2017 vom 3. November 2011 E. 3.1.1. m.w.H.). 2.2. Der angefochtene Entscheid vom 19. September 2025 wurde der Beschwerdeführerin am 27. September 2025 zugestellt bzw. eröffnet (act. 6/22/6). Die zehntägige Rechtsmittelfrist begann folglich am 28. September 2025 zu laufen und endete am 7. Oktober 2025 (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO; zur Anwendbarkeit vgl. Art. 20a Abs. 3 und Art. 31 SchKG; Art. 17 und 18 EG SchKG; Art. 83 Abs. 3 GOG). Die am 8. Oktober 2025 der schweizerischen Post übergebene Beschwerde erweist sich somit als verspätet (act. 2A). Entsprechend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 59 ZPO). 3. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

- 3 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt 11, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am:

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