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Zürich Obergericht Zivilkammern 30.03.2026 PS250320

30 marzo 2026·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,974 parole·~10 min·2

Riassunto

Zustellung Zahlungsbefehl

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250320-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzoberrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Urteil vom 30. März 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin betreffend Zustellung Zahlungsbefehl Nr. … (Beschwerde über das Betreibungsamt Elgg) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 15. September 2025 (CB250046)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Beschwerdeführerin gelangte am 10. September 2025 an das Bezirksgericht Winterthur als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (nachfolgend: Vorinstanz) und erhob Beschwerde gegen die Zustellung des Zahlungsbefehls Nr. … des Betreibungsamtes Elgg (nachfolgend: Betreibungsamt) vom 27. August 2025. Sie beantragte die Aufhebung des Zahlungsbefehls, die Auskunft, dass eine Gemeindeauskunft keine Parteiprüfung ersetze, die Sistierung sämtlicher Betreibungen bis zur Klärung der Parteistellung und die Protokollierung des Zustellfehlers im Gerichtsregister (act. 6/1). Die Vorinstanz wies die Beschwerde mit Urteil vom 15. September 2025 ab (act. 3 = act. 5 = act. 6/3). 1.2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit zahlreichen, teilweise auch neuen Rechtsbegehren (act. 2 S. 1 f.). 1.3. Die Kammer zog die vorinstanzlichen Akten (act. 6/1-5) bei und teilte der Beschwerdeführerin und dem Betreibungsamt den Beschwerdeeingang mit (act. 7/1+2). Weiterungen erübrigen sich. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4; PS260026 vom 9. Februar 2026 E. 3 in fine). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Be-

- 3 gründen bedeutet, sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. An Laienbeschwerden werden in dieser Hinsicht zwar keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Auch juristische Laien dürfen sich aber nicht darauf beschränken, bloss auf die Vorakten zu verweisen, pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben oder das zu wiederholen, was sie bereits vor Vorinstanz vorgebracht haben. Eine minimale Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid wird auch von Laien vorausgesetzt (sog. Begründungslast; vgl. statt vieler: OGer ZH PF130050 vom 25. Oktober 2013 E. II./2.1; OGer ZH PF120022 vom 1. Juni 2012 E. 4.1; OGer ZH LB110049 vom 5. März 2012 E. 1.1 m.w.H.; OGer ZH PF250056 vom 20. Januar 2026 E. 3). 2.2. Die Beschwerdeführerin hat rechtzeitig Beschwerde erhoben (act. 6/4). Ihre Beschwerde enthält Anträge und eine Begründung. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert. Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten. Nicht einzutreten ist auf sämtliche neuen und damit unzulässigen Anträge (insb. Anträge 6 und 7). Unbeachtlich bleiben auch die von der Beschwerdeführerin erneut vorgetragenen Beanstandungen an der Schreibweise ihres Namens (act. 2 S. 2-4). Diese dem Umfeld der Staatsverweigerer und ähnlicher Bewegungen entstammenden Argumente hat die Kammer bereits in drei früheren Entscheiden behandelt und verworfen. Darauf ist androhungsgemäss vorliegend sowie in Zukunft nicht mehr einzugehen (OGer ZH PS250241 vom 8. September 2025 E. 3.4; OGer ZH PS250222 vom 7. August 2025 E. 3.4; OGer ZH PS250119 vom 13. August 2025 3.2.2). Das Gleiche gilt für die weiteren, dem Umfeld der Staatsverweigerer zuzuordnenden Ausführungen und die zu deren Ergänzung eingereichten Beilagen (act. 2 S. 4 ff. ["4.3 Reduktion auf Produktidentität und Menschenrechtsverletzung"; "4.5 Staatshaftung und Wiederholungsgefahr"]; act. 4/0-9). Die darin vorgebrachten Argumente sind lebensfern und konstruiert. Sie sind als querulatorisch zu bezeichnen und bleiben unbeachtlich (vgl. Art. 132 Abs. 3 ZPO). Ohnehin ist die Staatshaftung des Kantons Zürich nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

- 4 - 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin beklagte sich vor Vorinstanz darüber, dass der Zahlungsbefehl offen und ohne Umschlag an den Partner ihrer Mutter in der Nachbarswohnung ausgehändigt worden sei (act. 6/1 S. 1 f.). Die Vorinstanz erwog dazu, bei der Übergabe des Zahlungsbefehls habe der Überbringer gemäss Art. 72 Abs. 2 SchKG zu bescheinigen, an welchem Tag und an wen die Zustellung erfolgt sei. Diese Bescheinigung des Zustellungsbeamten gelte als öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 9 ZGB. Als solcher komme ihr, Gegenbeweis vorbehalten, für ihren Inhalt volle Beweiskraft zu. Gemäss der Zustellbescheinigung auf der Rückseite des Zahlungsbefehls sei die Zustellung am 5. September 2025 an die Adressatin und somit an die Beschwerdeführerin erfolgt. Zudem habe die Beschwerdeführerin unzweifelhaft Kenntnis vom Zahlungsbefehl erlangt, zumal sie ihn mit ihrer Beschwerde selbst eingereicht habe. Damit würde er nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung trotz allfälliger Fehler bei der Zustellung Wirkung entfalten. Die offene Zustellung des Zahlungsbefehls entspreche schliesslich den gesetzlichen Vorschriften. Durch diese qualifizierte Form der Übergabe soll sichergestellt werden, dass der Schuldner tatsächlich Kenntnis vom Zahlungsbefehl erhält. Die Einwände der Schuldnerin verfingen daher nicht (act. 5 E. 2). 3.2. Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, die Zustellung des Zahlungsbefehls am 5. September 2025 sei nicht an sie, sondern offen und ohne Umschlag an den Partner ihrer Mutter an der Tür der Nachbarswohnung erfolgt. Das verstosse gegen Art. 72 SchKG, das Datenschutzgesetz, das Postgeheimnis sowie Art. 13 BV und Art. 8 EMRK. Darüber hinaus stelle eine solche Offenlegung personenbezogener Daten auch eine Verletzung der informationellen Selbstbestimmung dar, da sie die Kontrolle über die Weitergabe und Verwendung ihrer persönlichen Daten verliere. Die Zustellung könne auch nicht nachträglich durch Kenntnisnahme geheilt werden. Die Vorinstanz verkenne diesen zentralen Punkt und stütze sich auf eine unzutreffende Interpretation der Rechtsprechung (act. 2 S. 3). 3.3. Die Vorinstanz wies im angefochtenen Entscheid zu Recht darauf hin, dass die Zustellbescheinigung auf dem Zahlungsbefehl unter Art. 8 Abs. 2 SchKG fällt

- 5 und eine öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 9 ZGB darstellt. Als solcher kommt der Bescheinigung für ihren Inhalt volle Beweiskraft zu, solange nicht nachgewiesen ist, dass sie inhaltlich unrichtig ist. Das Gesetz statuiert insofern eine Vermutung, welche nur durch den Beweis des Gegenteils im Sinne eines Hauptbeweises entkräftet werden kann (BGE 128 III 380 E. 1.2; BGE 120 III 117 E. 2; BGE 117 III 10 E. 5c; BGer 5A_543/2017 vom 31. Januar 2018 vom E. 3.2). In der Zustellbescheinigung auf der Rückseite des Zahlungsbefehls ist angekreuzt, dass die Zustellung am 5. September 2025 an die Adressatin erfolgt ist (act. 6/2/1 S. 2). Adressatin des Zahlungsbefehls ist die Beschwerdeführerin (act. 6/2/1 S. 1). Mit diesem Umstand und der Richtigkeitsvermutung setzt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht auseinander. Sie begnügt sich mit der Wiederholung der schon vor Vorinstanz vorgetragenen Behauptung, der Zahlungsbefehl sei dem Partner ihrer Mutter zugestellt worden. Woraus sich dies ergeben soll, erwähnt sie nicht. Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, in den Beschwerdebeilagen und den vorinstanzlichen Akten nach möglichen Grundlagen für den geltend gemachten Beschwerdegrund zu suchen. Selbst wenn man es aber täte, fände man darin nichts, was die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit der Zustellbescheinigung umstossen könnte. Das mit einer nicht entzifferbaren Unterschrift versehene Schreiben "Bestätigung Zustell-Fehlzustellung - Nachbarwohnung" (act. 4/13; act. 6/2/9) vermag allenfalls gewisse Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Zustellbescheinigung hervorzurufen. Für den Beweis des Gegenteils genügt es jedoch nicht. Demzufolge ist davon auszugehen, dass der Zahlungsbefehl der Beschwerdeführerin zugestellt wurde, womit den gerügten Rechtsverletzungen die Grundlage entzogen ist. 3.4. Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass sich die Beschwerdeführerin irrt, wenn sie annimmt, dass Zustellungsmängel ungeachtet der konkreten Umstände stets die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit des Zahlungsbefehls nach sich ziehen würden. Es entspricht der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass auch ein fehlerhaft – d.h. in Verletzung der in Art. 64-66 SchKG enthaltenen Zustellungsvorschriften – zugestellter Zahlungsbefehl Wirkung entfaltet, wenn er der Schuldnerin gleichwohl zugegangen ist (BGE 132 I 249 E. 6; BGE 128 III 101 E. 2; BGE 120 III 114 E. 3b; BGE 112 III 81 E. 2b). Eine mangel-

- 6 hafte Zustellung ist nur dann zu wiederholen, wenn ein Rechtsschutzinteresse der Betroffenen gegeben ist. Ein solches fehlt, wenn die erneute und ordentliche Zustellung des Zahlungsbefehls der Betriebenen keine zusätzlichen Erkenntnisse über die angehobene Betreibung verschafft und deren Rechte trotz der mangelhaften Zustellung gewahrt sind (BGE 112 III 81; BSK SchKG I-WÜTHRICH/SCHOCH, 3. Aufl. 2021, Art. 72 N 16). Vorliegend erhob die Beschwerdeführerin am 10. September 2025, also fünf Tage nach der behaupteten Fehlzustellung, unter Beilage des Zahlungsbefehls bei der Vorinstanz Beschwerde. Damit ist erwiesen, dass sie selbst im Fall einer mangelhaften Zustellung frühzeitig Kenntnis vom Zahlungsbefehl erlangt hat und ihre Rechte wahrnehmen konnte. Es hätte also auch diesfalls kein Grund bestanden, die Zustellung des Zahlungsbefehls zu wiederholen. Das gilt insbesondere auch unter dem Aspekt der von der Beschwerdeführerin angerufenen Grund- und Persönlichkeitsrechte, liesse sich eine allfällige Offenlegung persönlicher Information an Drittpersonen durch die Wiederholung der Zustellung doch nicht ungeschehen machen. 4. 4.1. Schliesslich bemängelt die Beschwerdeführerin, dass das angefochtene Urteil bloss von der Gerichtsschreiberin unterzeichnet worden sei. Ein Urteil, das nicht von mindestens einem Mitglied des Spruchkörpers unterzeichnet werde, entfalte keine Rechtswirkung. Die Unterzeichnung durch eine Gerichtsschreiberin ersetze die richterliche Verantwortung nicht. Damit liege ein gravierender Formfehler vor, der die Nichtigkeit des Urteils begründe (act. 2 S. 3 und 5). 4.2. Das SchKG schreibt nicht vor, von wem die Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden zu unterzeichnen sind, sondern überlässt dies den Kantonen (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BGer 5A_675/2025 vom 4. September 2025 E. 4.1). Der Kanton Zürich hat die Unterzeichnung von Gerichtsentscheiden in § 136 GOG geregelt. Gemäss dieser Bestimmung sind Endentscheide im ordentlichen und vereinfachten Verfahren von einem Richter oder einer Richterin und von der Gerichtsschreiberin zu unterzeichnen (§ 136 Satz 1 GOG). Andere Entscheide unterzeichnet ein Richter oder eine Richterin oder die Gerichtsschreiberin (§ 136 Satz 1 GOG). Der Entscheid der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde ergeht we-

- 7 der im ordentlichen noch im vereinfachten Verfahren; es gelangen vielmehr die Grundsätze des summarischen Verfahrens zur Anwendung (OGer ZH PS220009 vom 16. Mai 2022 E. 4.1; vgl. auch ZR 110/2011 Nr. 78). Das angefochtene Urteil fällt somit unter die "anderen Entscheide" gemäss § 136 Satz 2 GOG, weshalb die Unterzeichnung durch die Gerichtsschreiberin genügt. Auch diese Kritik ist unberechtigt. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. 6.1. Das SchKG-Aufsichtsverfahren ist grundsätzlich kostenlos, es können aber bei bös- oder mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Die Beschwerdeführerin hat nun bereits zum vierten Mal mit den gleichen oder zumindest sehr ähnlichen Argumenten erfolglos Beschwerde gegen die Zustellung eines Zahlungsbefehls erhoben. Das grenzt an Mutwilligkeit. Für das vorliegende Verfahren sind ihr noch keine Gebühren oder Auslagen aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sie im Fall einer erneuten Beschwerdeerhebung mit den gleichen, bereits mehrfachen abgehandelten Beanstandungen (z.B. Schreibweise ihres Namens), mit der Auflage von Gebühren und Auslagen zu rechnen hat. 6.2. Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

- 8 - 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Elgg, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am: 31. März 2026

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