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Zürich Obergericht Zivilkammern 22.10.2025 PS250291

22 ottobre 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,224 parole·~16 min·7

Riassunto

Konkurseröffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250291-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 22. Oktober 2025 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen SVA Zürich, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 4. September 2025 (EK251669)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2012 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss Handelsregistereintrag bezweckt sie die Erstellung von haustechnischen Anlagen und deren Unterhalt (act. 7). 1.2. Mit Urteil vom 4. September 2025 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich (fortan Vorinstanz) in der Betreibung-Nr. 1 den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) von Fr. 2'416.75 nebst Zins zu 5% seit dem 28. Dezember 2024, Fr. 29.20, Fr. 40.00 und Fr. 162.20 Betreibungskosten (act. 12/8 = act. 11 S. 2). 1.3. Gegen das vorinstanzliche Urteil vom 4. September 2025 erhob die Schuldnerin am 22. September 2025 (Abgabezeitpunkt IncaMail) rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2; zur Rechtzeitigkeit: act. 12/11 und act. 6/1-3). Mit Verfügung vom 23. September 2025 wurde der Beschwerde gegen die Konkurseröffnung einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 9). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 12/1-11). Die Sache erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Im Beschwerdeverfahren können neue Tatsachen geltend gemacht werden, wenn sie vor dem erstinstanzlichen angefochtenen Entscheid entstanden sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Dazu gehört insbesondere, dass die Forderung der Gläubigerin schon vor der Konkurseröffnung nebst Zinsen und Kosten bezahlt wurde, was nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abweisung des Konkursbegehrens geführt hätte, wenn es dem Konkursgericht bekannt gewesen wäre (KUKO SchKG-Diggelmann/Engler, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 7a). Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung auch aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass (nach der Konkurseröffnung) die Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten getilgt wurde, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der

- 3 - Gläubigerin hinterlegt wurde oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat. Die Tilgung resp. Hinterlegung muss in jedem Fall (das heisst in einem Fall nach Art. 174 Abs. 1 sowie Abs. 2 SchKG) einschliesslich Zinsen und Kosten erfolgt sein, und zuzüglich der Kosten des Konkursgerichts und der Kosten des Konkursamtes, welche die Gläubigerin vorschiessen musste. Denn im Falle der Aufhebung des Konkurses muss die Gläubigerin vollständig befriedigt sein und insbesondere den dem Konkursgericht bezahlten Vorschuss ungeschmälert zurück erhalten (vgl. Art. 169 SchKG; KUKO SchKG-Diggelmann/ Engler, a.a.O., Art. 174 N 7 und 10). Die Kammer liess bisher unberücksichtigt, wenn eine Schuldnerin in der Konstellation der Tilgung der Konkursforderung vor Konkurseröffnung die Kosten des Konkursgerichts (zusammen mit jenen des Konkursamtes) erst nach der Konkurseröffnung sichergestellt hatte; in dieser Konstellation wurde auf die Prüfung der Zahlungsfähigkeit verzichtet (vgl. zum Ganzen ZR 110/2011 Nr. 79). Nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung gehört jedoch zum Konkurshinderungsgrund der Tilgung vor Konkurseröffnung im Sinne von Art. 174 Abs. 1 i.V.m. Art. 172 Ziff. 3 ZPO, dass sämtliche von Art. 172 Ziff. 3 SchKG erfassten Kosten und damit namentlich auch die Kosten des Konkursgerichts bereits vor der Konkurseröffnung getilgt wurden. Gemäss dem Bundesgericht kann nur in einem solchen Fall auf die Prüfung der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit verzichtet werden. Stellt die Schuldnerin die Kosten des Konkursgerichts vor der Konkurseröffnung nicht sicher, so sind die Voraussetzungen für die Abweisung des Konkursbegehrens gestützt auf Art. 172 Ziff. 3 SchKG nicht erfüllt. Es liegt stattdessen ein Anwendungsfall von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 oder 2 SchKG vor (BGer 5A_375/2025 vom 11. August 2025 E. 3.4., zur Publikation vorgesehen). 2.2. Die Schuldnerin belegt, die Konkursforderung samt der Zinsen und Betreibungskosten nach Stellung des Konkursbegehrens am 14. Juli 2025 (act. 12/1), jedoch vor der Konkurseröffnung am 4. September 2025 getilgt zu haben. Sie reicht als Beleg eine Abrechnung (Zahlung) des Betreibungsamtes Zürich 9 ein. Das Betreibungsamt bestätigt darin, mit Valutadatum vom 31. Juli 2025 den Endbetrag in der Betreibung-Nr. 1 erhalten zu haben (act. 5/4). Im Weiteren hat die

- 4 - Schuldnerin mit Zahlung vom 18. September 2025 und damit nach Konkurseröffnung beim Konkursamt Altstetten-Zürich zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens und des Konkursgerichts Fr. 1'000.00 sichergestellt (act. 5/5). Zudem hat die Schuldnerin am 18. September 2025 einen Kostenvorschuss für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren von Fr. 750.00 geleistet (act. 5/6 und act. 8). Nach dem Gesagten hat die Schuldnerin zwar die Tilgung belegt, jedoch erfolgte diese nicht vollständig (inklusive der Kosten des Konkursgerichts) vor Konkurseröffnung. Um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu erreichen, hat die Schuldnerin daher überdies ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). 2.3.1. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat deshalb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, in näherer Zukunft ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden (praxisgemäss innert längstens zweier Jahre; vgl. statt vieler OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014 E. 2.2, und PS230169 vom 22. September 2023 E. 4.1) abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Schuldnerin Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten einer Konkursitin gewonnenen Gesamteindruck (zum Ganzen vgl. BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3; BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 3; BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2). Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen ihre Behauptungen allein nicht. Sie muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, sodass das Gericht zur Überzeugung gelangen kann, dass die Behauptungen zutreffend sind,

- 5 auch wenn das Gegenteil noch für möglich gehalten wird (BGE 132 III 715 E. 3.1; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3). Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind zu stellen, wenn Verlustscheine vorhanden sind. Gleiches gilt, wenn andere Betreibungen vorliegen, die sich bereits im Stadium der Konkursandrohung befinden bzw. bei Betreibungen nach Art. 43 SchKG im Stadium der Pfändungsankündigung oder gar Pfändung (vgl. BGE 132 III 715 ff., E. 3.1; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1; BGer 5A_93/2018 vom 18. April 2018 E. 4.1; siehe auch OGer ZH PS210224 vom 28. Januar 2022 E. 4.1). 2.3.2. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt insbesondere das Betreibungsregister. Der von der Schuldnerin eingereichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Zürich 9 vom 19. September 2025 weist 25 Betreibungen aus (act. 5/3). Davon tragen 14 Betreibungen den Code "Z" für bezahlt an das Betreibungsamt. Eine Betreibung trägt den Code "E" für erloschen. Vier weitere Betreibungen sind mit dem Code "ZB" gekennzeichnet, das heisst die Betreibungen wurden eingeleitet und die Betreibungsverfahren stehen noch ganz am Anfang. Sechs weitere Betreibungen sind allerdings schon bis zur Konkursandrohung vorangeschritten (Code "KA"; act. 5/3). Die Schuldnerin macht geltend, die Gläubigerin B._____ AG aus der Betreibung- Nr. 2 habe ihr die Stundung der Forderung bis Ende Jahr ermöglicht (act. 2 S. 7 Rz. 20). Die Schuldnerin legt dazu eine E-Mail der B._____ AG vor, in welcher diese eine Bezahlung der Schuld durch die Schuldnerin in drei Raten vorschlägt, nämlich per 15. Oktober 2025 in der Höhe von Fr. 2'150.00, per 15. November 2025 in der Höhe von Fr. 2'150.00 und die letzte Rate über Fr. 2'048.27 per 15. Dezember 2025 (act. 5/8). Es ist damit glaubhaft gemacht, dass gegenüber der B._____ AG noch eine Schuld von total Fr. 6'348.27 besteht, welche die Schuldnerin in drei Raten bezahlen kann. In Bezug auf die Betreibung-Nr. 3 reicht die Schuldnerin eine mit der C._____ AG geschlossene Schuldanerkennung und Abzahlungsvereinbarung vom 20./28. Mai 2025 ein. Darin wurde eine Tilgung der to-

- 6 talen Schuld von Fr. 9'590.55 in neun monatlichen Raten à Fr. 1'000.00 und eine letzte Rate von Fr. 90.55 vereinbart. Die Raten seien jeweils per Ende des Monats und erstmals per 31. Mai 2025 zu leisten (act. 5/9). Am 3. September 2025 schrieb die C._____ AG der Schuldnerin, dass diese bisher erst eine Rate am 27. Juli 2025 bezahlt habe und eine Ratenzahlung in den nächsten drei Tagen erwartet werde. Die Schuldnerin antwortete darauf, dass sie sich entschuldige, derzeit ihr Bankkonto gesperrt sei und sie die Zahlungen umgehend wieder aufnehmen werde, sobald die Sperre behoben sei (act. 5/10). Gemäss Ziffer 4 der Schuldanerkennung und Abzahlungsvereinbarung vom 20./28. Mai 2025 wird die gesamte offene Restschuld unverzüglich zur Zahlung fällig, wenn die Schuldnerin mit einer Zahlung in Verzug gerät (act. 5/9). Zwar berief sich die C._____ AG im E-Mail vom 3. September 2025 (noch) nicht auf diese Klausel. Die Schuldnerin belegt jedoch nicht und macht auch nicht geltend, dass sie seither eine weitere Rate geleistet hat. Es ist daher davon auszugehen, dass die gesamte Restschuld von Fr. 8'590.55 fällig wurde und die Betreibung von der C._____ AG (zufolge Nichteinhaltung der vereinbarten Ratenzahlung) fortgeführt werden kann resp. fortgeführt wird. Die Schuldnerin macht zur Betreibung-Nr. 4 der D._____ AG geltend, die Forderung sei vollständig durch Zahlung beglichen worden. Die D._____ AG habe die Zahlung jedoch auch teils an andere (nicht betriebene) Forderungen angerechnet. Rechnerisch bestehe noch eine Restforderung (an Verzugszinsen und Mahngebühren) in der Höhe von Fr. 174.48 (act. 2 S. 8 Rz. 25). Der vorgelegte E-Mailverkehr der Schuldnerin mit der D._____ AG stützt grundsätzlich diese Behauptungen. Jedoch gab die D._____ AG in der E-Mail vom 7. Mai 2025 an, sie habe dem (Betreibungs-)Amt eine Zahlungsmeldung von Fr. 2'680.00 gesendet. Aus der vorgelegten Konkursandrohung in der Betreibung-Nr. 4 gehen (neben der Forderung von Fr. 2'680.00) noch Zinsen von Fr. 24.48, Umtriebsspesen von Fr. 150.00 sowie Betreibungskosten von Fr. 167.20 hervor. Die zweite Seite der Konkursandrohung wurde von der Schuldnerin nicht eingereicht (act. 5/11). Ob noch weitere (Zustell-)Kosten in der Betreibung angefallen sind, ist damit nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten ist in der Betreibung-Nr. 4 noch von einem offenen Betrag von mindestens Fr. 341.68 auszugehen. Zur Betreibung-Nr. 5 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (ESTV) führt die Schuldnerin aus, es

- 7 bestehe eine mündliche Abzahlungsvereinbarung. Es sei eine erhebliche Teilzahlung vereinbart und die Forderung sei gestundet worden (act. 2 S. 8). Die Schuldnerin reicht einen Kontobeleg ein. Nach diesem erfolgte mit Valutadatum vom 23. Juli 2025 eine Zahlung über Fr. 8'000.00 an das Betreibungsamt Zürich 9. Als Zahlungszweck ist die Betreibungs-Nr. 5 aufgeführt und vermerkt, dass dies eine "Teil Zahlung wie abgemacht mit Gläubiger" sei (act. 5/12). Damit ist zwar die geleistete Teilzahlung belegt. Dafür, dass die (Rest-)Forderung gestundet worden wäre, bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Es handelt sich um eine blosse Behauptung der Schuldnerin. Dies genügt den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht. Es ist damit von einer noch offenen und auf dem Betreibungsweg eintreibbaren Forderung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (ESTV) von Fr. 7'844.71 auszugehen. Die Schuldnerin macht betreffend die Betreibung-Nr. 6 der E._____ AG geltend, die Forderung von Fr. 167.30 sei durch Zahlung an das Betreibungsamt beglichen worden. Es sei unklar, wieso der Status der Betreibung nicht nachgeführt worden sei. Die Schuldnerin nennt als Belege zu ihren Behauptungen den Betreibungsregisterauszug vom 19. September 2025 sowie den Kontoauszug ZKB vom 16. September 2025 (act. 2 S. 8). In Ersterem ist die Betreibung-Nr. 6 mit dem Code "KA" für Konkursandrohung zugestellt versehen. Eine Tilgung ergibt sich daraus nicht. Die Schuldnerin gibt nicht an, aufgrund welcher Belastung gemäss ihrem 24-seitigen Kontoauszug auf eine Tilgung der Forderung der E._____ AG geschlossen werden könnte. Aufgrund einer summarischen Durchsicht des Auszuges ist jedenfalls keine Belastung in der Höhe von Fr. 167.30 ersichtlich (act. 5/7). Damit ist davon auszugehen, dass die Betreibungsforderung von Fr. 167.30 noch offen ist. Zu den Betreibungen-Nr. 7, Nr. 8, Nr. 9, Nr. 10 und Nr. 11 mit Betreibungsforderungen über insgesamt Fr. 13'017.75 äussert sich die Schuldnerin nicht näher. Sie verweist darauf, dass sie diese mit dem Saldo ihres Bankkontos tilgen werde (act. 2 S. 8 f.). Zusammengefasst bestehen gegenüber der Schuldnerin somit noch zehn offene Betreibungen über rund Fr. 36'310.00. Davon befinden sich sechs Betreibungen über einen Forderungsbetrag von gesamthaft gegen Fr. 24'610.00 bereits im Stadium der Konkursandrohung, wobei in Bezug auf die Forderung aus der Betreibung-Nr. 2 (Fr. 6'348.27) eine Ratenzahlungsvereinbarung besteht. Vier Betrei-

- 8 bungen über zirka Fr. 11'700.00 stehen noch ganz am Anfang, es wurde erst der Zahlungsbefehl zugestellt. 2.3.3. Die Schuldnerin führt aus, sie könne sämtliche noch offenen Forderungen bereits heute allein mit ihrem Bankguthaben bezahlen. Darüber hinaus rechne sie kurz- und mittelfristig mit beträchtlichen Mittelzuflüssen. Sie verfüge allein aus dem Jahr 2025 über Debitoren in der Höhe von über Fr. 200'000.00. Zudem bestünden noch überfällige Forderungen aus dem Jahr 2024, welche ebenfalls werthaltig seien und eingetrieben werden könnten. Weiter würden diverse pendente Aufträge (bestätigte Bestellungen und Offerten) vorliegen. Die Schuldnerin erklärt, sie sei ihren laufenden Verbindlichkeiten stets nachgekommen. Insbesondere habe sie ihrem Angestellten pünktlich den Lohn bezahlt. Mit einer Ausnahme befänden sich im Betreibungsregisterauszug auch keine Betreibungen von Lieferanten. Es habe einzig die Lieferung der B._____ AG aufgrund eines vorübergehenden Liquiditätsengpasses nicht bezahlt werden können. Jedoch sei mit der B._____ AG eine Abzahlungsvereinbarung mit Stundung abgeschlossen worden. Dies zeige, dass sie (die Schuldnerin) ihren Verpflichtungen stets nachgekommen sei und sie gewillt sei, diesen weiterhin nachzukommen. Die Schuldnerin hält abschliessend fest, dass sie heute sowie auch kurz- bis mittelfristig über genügend Mittel verfüge, um die offenen Schulden abbezahlen zu können. Den zukünftigen Verbindlichkeiten stünden die entsprechenden künftigen Einnahmen gegenüber (act. 2 S. 9). 2.3.4. Die Schuldnerin reicht keine Jahresabschlüsse, keinen Zwischenabschluss, keine Steuererklärungen oder Steuerrechnungen der letzten Jahre ein, und sie äussert sich nicht zur Höhe ihrer künftigen geschäftlichen Aufwände und den diesen gegenüberstehenden durchschnittlich zu erwartenden Einnahmen. In Bezug auf die Ausgabenseite liegen einzig unvollständige Kopien des Arbeitsvertrages (GAV) vom 1. März 2025 zwischen der Schuldnerin und F._____ sowie dessen Lohnabrechnungen März bis September 2025 vor. Aus den Lohnabrechnungen ergibt sich ein monatlicher Nettolohn des Angestellten von durchschnittlich rund Fr. 6'145.00 (act. 5/15). Diese Belege geben jedoch nicht ansatzweise ein umfassendes Bild über die Ausgabenseite der Schuldnerin. Das Fehlen der

- 9 genannten Belege erschwert die Liquiditätsprüfung erheblich. Anhand des vorliegenden Betreibungsregisterauszugs kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die Schuldnerin in der Vergangenheit die Verbindlichkeiten ihres Tagesgeschäfts weitestgehend decken konnte, auflaufen liess sie vor allem (Sozial-)Versicherungs- und Steuerbeträge (act. 5/3). Dass es die Schuldnerin in sechs Betreibungen bis zur Konkursandrohung kommen liess, lässt auf nicht unerhebliche finanzielle Engpässe in der Vergangenheit resp. seit Mitte des Jahres 2024 schliessen. Zu früheren Konkurseröffnungen oder der Ausstellung von Verlustscheinen kam es (bisher) jedoch nie (act. 5/3 S. 4). Zugunsten der Schuldnerin ist zu beachten, dass sie in der Lage war, innert kurzer Zeit genügend flüssige Mittel aufzubringen, um die Konkursforderung noch vor der Konkurseröffnung beim Betreibungsamt Zürich 9 zu begleichen und nach der Konkurseröffnung beim Konkursamt Altstetten-Zürich Fr. 1'000.00 zu hinterlegen sowie die Kosten von Fr. 750.00 für das Beschwerdeverfahren vorzuschiessen (vgl. act. 5/4-6). Die Gutschriften auf dem Firmenkonto der Schuldnerin bei der Zürcher Kantonalbank übersteigen im Zeitraum vom 1. Juni 2025 bis 19. September 2025 die Belastungen um Fr. 30'410.18. Der Saldo des Geschäftskontos beläuft sich per 19. September 2025 auf Fr. 43'822.84 (act. 5/7). Dieses Kontoguthaben übersteigt die noch offenen Betreibungsforderungen von rund Fr. 36'310.00. Insbesondere verfügt die Schuldnerin damit über genügend liquide Mittel, um – damit nicht sogleich die nächste Konkurseröffnung erfolgt – umgehend auch jene Betreibungsforderungen zu tilgen, die sich bereits im Stadium der Konkursandrohung befinden. Die Debitorenliste der Schuldnerin weist sodann 34 offene Forderungen aus dem Jahr 2025 über rund Fr. 247'460.00 aus. Zu beachten ist, dass davon 27 Forderungen mit dem Vermerk "Überfällig" und vier Forderungen mit "Mahnstufe" gekennzeichnet sind, bei drei kürzlich ausgestellten Rechnungen läuft die Zahlungsfrist noch. Die im Jahr 2024 gestellten und noch offenen Forderungen der Schuldnerin belaufen sich auf rund Fr. 48'330.00; sie tragen alle den Vermerk "Überfällig" oder "Mahnstufe" (act. 5/13). Wie viele dieser überfälligen resp. abgemahnten Forderungen (darunter insbesondere jene aus dem Jahr 2024) einbringlich sein werden, ist ungewiss. Selbst unter Berücksichtigung eines gewissen Delkredererisikos kann jedoch als glaubhaft angesehen werden, dass der Schuldnerin in naher Zu-

- 10 kunft weitere flüssige Mittel zufliessen werden und sie somit (auch nach Bezahlung der noch offenen Betreibungsforderungen mit ihrem Bankguthaben) über eine gewisse Liquidität zur Bezahlung ihrer laufenden Verbindlichkeiten verfügen wird. Gemäss der von der Schuldnerin vorgelegten Übersicht verfügt sie zudem über zahlreiche (potentielle) Aufträge (act. 5/14). Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Schuldnerin zwar einerseits ihre finanziellen Verhältnisse nur spärlich dokumentierte, was die Einschätzung ihrer gesamtheitlichen finanziellen Situation erschwert. Andererseits ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Schuldnerin die Konkursforderung bereits vor Konkurseröffnung bezahlt hatte und sie mit den eingereichten Unterlagen nachweist, dass genügend flüssige Mittel vorhanden sind, um die noch offenen Betreibungsforderungen (wie von ihr beabsichtigt, vgl. act. 2 S. 7 ff.) sofort zu tilgen. Weiter liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Schuldnerin ihren laufenden Verpflichtungen nicht nachkommen könnte. Gemäss dem Betreibungsregisterauszug der Schuldnerin kam es noch nie zuvor zur Konkurseröffnung, es liegen keine Verlustscheine gegen sie vor und ein grosser Teil der gegen die Schuldnerin angehobenen Betreibungen wurde durch Bezahlung an das Betreibungsamt erledigt (act. 5/3). In einer Gesamtbetrachtung erscheint die bloss temporäre Illiquidität bzw. die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin als gerade noch glaubhaft gemacht im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG. Sollte es jedoch diesen Erwartungen zum Trotz innert relativ kurzer Zeit wieder zur Konkurseröffnung kommen, so wäre diese Tatsache ein starkes Indiz für eine anhaltende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin. 2.4. Das Gesagte führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des am 4. September 2025 über die Schuldnerin eröffneten Konkurses. 3. Obschon die Beschwerde gutgeheissen wird, sind die Gerichtsgebühren beider Instanzen der Schuldnerin aufzuerlegen, weil sie das Verfahren durch ihre Zahlungssäumnis verursacht hat. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen.

- 11 - Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 4. September 2025 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.00 festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Das Konkursamt Altstetten-Zürich wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'400.00 (Fr. 1'000.00 Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.00 Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.00 und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Altstetten-Zürich, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 9, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

- 12 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am: 23. Oktober 2025

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