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Zürich Obergericht Zivilkammern 26.09.2025 PS250279

26 settembre 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·368 parole·~2 min·1

Riassunto

Konkurseröffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250279-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Urteil vom 26. September 2025 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen Sammelstiftung B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Hinwil vom 8. September 2025 (EK250247)

- 2 - Beschwerdeanträge: der Schuldnerin und Beschwerdeführerin (act. 2 sinngemäss): Das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Hinwil vom 8. September 2025 sei aufzuheben und das Konkursbegehren sei abzuweisen. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Hinwil vom 8. September 2025 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Die von der Beschwerdegegnerin bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 300.-- wird bestätigt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt. Verzichten die Parteien auf eine Begründung des Entscheids, wird die Entscheidgebühr auf zwei Drittel ermässigt. 4. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird der Beschwerdeführerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen. 5. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Das Konkursamt Wetzikon wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'250.-- (Fr. 750.-- Zahlung der Beschwerdeführerin sowie Fr. 1'500.-- Rest des von der Beschwerdegegnerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Beschwerdegegnerin Fr. 1'800.-- und der Beschwerdeführerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.

- 3 - 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage der Doppels von act. 2 und act. 11, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Hinwil (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Wetzikon, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Hinwil, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. 8. Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen ab der schriftlichen Zustellung von einer Partei schriftlich beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine Begründung verlangt wird (Art. 318 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 239 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Erklärung eines Rechtsmittels ab Zustellung des begründeten Entscheides. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Beschwerde an das Bundesgericht. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am: 29. September 2025

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