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Zürich Obergericht Zivilkammern 30.09.2025 PS250277

30 settembre 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·826 parole·~4 min·5

Riassunto

Konkurseröffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250277-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Urteil vom 30. September 2025 in Sachen A._____, Schuldner und Beschwerdeführer, gegen B._____ Ausgleichskasse, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Affoltern vom 21. August 2025 (EK250098)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Der Schuldner und Beschwerdeführer (nachfolgend: Schuldner) ist Inhaber der C._____ Inh. A._____ (vgl. act. 5). 1.2 Mit Urteil vom 21. August 2025 (act. 7/8 = act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar]) eröffnete das Einzelgericht des Bezirksgerichts Affoltern (nachfolgend: Vorinstanz) den Konkurs über den Schuldner für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gläubigerin) von Fr. 526.95 und Fr. 138.40 Betreibungskosten, mithin insgesamt für einen Betrag von Fr. 665.35 (Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Affoltern a.A. ZH [nachfolgend: Betreibungsamt]) (act. 6 S. 2). 1.3 Dagegen erhob der einzelzeichnungsberechtigte A._____ mit Eingabe vom 11. September 2025 (act. 2) gerade noch rechtzeitig (vgl. act. 7/7 i.V.m. act. 7/13 und Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO) Beschwerde. 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 7/1- 17). Der Schuldner hat die Verfügung vom 15. September 2025 (act. 8), mit welcher von ihm ein Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren einverlangt wurde, nicht abgeholt (vgl. act. 9/1). Umständehalber ist auf das Einholen eines Kostenvorschusses und auf das Ansetzen einer Nachfrist hierfür zu verzichten. Das Verfahren ist spruchreif. Der Gläubigerin ist eine Kopie der Beschwerdeschrift (act. 2) zur Kenntnisnahme zuzustellen. 2.1 Der Entscheid des Konkursgerichtes kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (vgl. Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Hinterlegung) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). 2.2 Der Schuldner bringt zur Begründung seiner Beschwerde zusammengefasst vor, es sei nicht mangels Zahlungsbereitschaft zur Konkurseröffnung gekommen,

- 3 sondern weil er für eine Zahnbehandlung in der Türkei gewesen sei. Er bitte um die Möglichkeit, die offene Rechnung umgehend zu begleichen und damit den Prozess zu stoppen (vgl. act. 2 S. 1). Es könne nicht sein, dass eine offene Rechnung von nur Fr. 700.– dazu führe, dass er seine gesamte Existenz verliere (vgl. a.a.O. S. 2). 2.3 Damit hat der Schuldner weder einen Konkursaufhebungsgrund (Tilgung, Hinterlegung, Gläubigerverzicht) urkundlich bewiesen noch die Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht. Deshalb liegen die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Konkurseröffnung nicht vor. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 2.4 Anzumerken bleibt, dass dem Schuldner die Vorladung der Vorinstanz zur Konkursverhandlung vom 7. Juli 2025 (vgl. act. 7/4 letzte Seite) am 23. Juli 2025 persönlich am Schalter zugestellt wurde (act. 7/7). Darin wurde er darauf hingewiesen, dass die Konkurseröffnung ausgesprochen werde, wenn er nicht spätestens bis zur Konkurseröffnungsverhandlung a) eine schriftliche Erklärung des Gläubigers beibringe, dass dieser sein Konkursbegehren zurückziehe oder ihm Stundung gewähre, oder b) durch Urkunden (Quittungen) beweise, dass die Schuld samt Zinsen und Kosten (einschliesslich der durch das Konkursbegehren entstandenen Kosten des Gerichts von Fr. 200.–) getilgt worden sei oder c) wenn nicht andere konkurshindernde Gründe im Sinne der Art. 172, 173 und 173a des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs der Konkurseröffnung entgegenstünden (vgl. act. 7/4 letzte Seite auf der Rückseite Ziffer 2). Der Schuldner hatte somit bereits vor Vorinstanz die Möglichkeit, die Eröffnung des Konkurses zu verhindern, namentlich durch Zahlung des in der Vorladung aufgeführten Betrages von Fr. 665.35 (zuzüglich der Kosten des Gerichts von Fr. 200.–). Diese Möglichkeit hat er jedoch nicht wahrgenommen, weder vor Vorinstanz noch innert der Beschwerdefrist. Nach dem Gesagten bleibt es bei der Konkurseröffnung. 3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 750.– dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist nicht zuzusprechen.

- 4 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und dem Schuldner auferlegt. 3. Die Verfahrenskosten werden vorsorglich im Konkurs über den Schuldner zur Kollokation angemeldet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels der Beschwerdeschrift (act. 2), sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Affoltern ZH, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Aargau und an das Betreibungsamt Affoltern a.A. ZH, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:

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