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Zürich Obergericht Zivilkammern 06.10.2025 PS250274

6 ottobre 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,472 parole·~12 min·5

Riassunto

Konkurseröffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250274-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Fabio Urteil vom 6. Oktober 2025 in Sachen A._____, Schuldner und Beschwerdeführer gegen Kanton Bern, Gläubiger und Beschwerdegegner vertreten durch Steuerverwaltung des Kantons Bern betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 25. August 2025 (EK251525)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Der Schuldner und Beschwerdeführer (fortan Schuldner) ist Kollektivgesellschafter der seit dem tt.mm.2021 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragenen Kollektivgesellschaft "B._____". Gemäss dem Handelsregistereintrag bezweckt die Gesellschaft … (act. 8/8). 2. Mit Urteil vom 25. August 2025 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich (fortan Vorinstanz) den Konkurs über den Schuldner für eine Forderung des Gläubigers und Beschwerdegegners (fortan Gläubiger) von Fr. 1'000.–, Mahngebühren von Fr. 50.–, Gerichtskosten von Fr. 500.– und Betreibungskosten von Fr. 273.20 (act. 8/9 = act. 4 = act. 7 [Aktenexemplar]). 3. Gegen diesen Entscheid erhob der Schuldner mit Eingabe vom 12. September 2025 (Datum Poststempel: 15. September 2025) rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer und beantragte die Aufhebung des Konkurses. Gleichzeitig beantragte er in prozessualer Hinsicht, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 2; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 8/12). 4. In der Folge wurde der Beschwerde mit Verfügung vom 16. September 2025 die aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 9). 5. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 8/1- 12). Der für die Kosten des Beschwerdeverfahrens vom Obergericht praxisgemäss erhobene Vorschuss von Fr. 750.– wurde vom Schuldner bereits am 5. September 2025 geleistet (vgl. act. 6), weshalb eine entsprechende Fristansetzung unterbleiben konnte. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist aufgrund vollständiger Befriedigung des Gläubigers zu verzichten (vgl. unten E. 1.2 und 3.3). Dem Gläubiger ist lediglich mit dem vorliegenden Entscheid eine Kopie der Beschwerdeschrift zuzustellen. Die Sache ist spruchreif.

- 3 - II. 1. 1.1. Nach Art. 174 SchKG kann die beschwerdeerhebende Partei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Abs. 1). Dazu gehört insbesondere, dass die Forderung des Gläubigers schon vor der Konkurseröffnung nebst Zinsen und Kosten bezahlt wurde, was nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abweisung des Konkursbegehrens geführt hätte, wenn es dem Konkursgericht bekannt gewesen wäre. Diesfalls wird nach ständiger Praxis der Kammer von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit abgesehen (KUKO SchKG-DIGGELMANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 7a und 12). Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Rechtsmittelverfahren jedoch auch aufgehoben werden, wenn der Schuldner durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkursaufhebungsgründe (Tilgung nach der Konkurseröffnung nach Ziff. 1, Hinterlegung nach Ziff. 2 oder Gläubigerverzicht nach Ziff. 3) nachweist. In diesem Fall hat der Schuldner überdies seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). In jedem Fall ist zusätzlich erforderlich, dass die Kosten des Konkursamtes und des erstinstanzlichen Konkursgerichts sichergestellt werden. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise sind unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind, zulässig, müssen indes vor Ablauf der Beschwerdefrist beigebracht werden (BGE 136 III 294 und BGE 139 III 491). 1.2. Der Schuldner hat mit Valuta-Datum vom 5. September 2025 einen Betrag von Fr. 1'823.20.– bei der Obergerichtskasse hinterlegt (act. 5/6 und 5/16). Damit hat er die Konkursforderung des Gläubigers inkl. Mahngebühren, Gerichtskosten und Betreibungskosten (total Fr. 1'823.20) hinterlegt. Sodann belegt der Schuldner mit einer entsprechenden Bestätigung des Konkursamtes Aussersihl-Zürich vom 11. Juni 2025, die Kosten des Konkursgerichts und des Konkursverfahrens bis zu einer allfälligen Konkursaufhebung mit einer Zahlung von Fr. 1'200.– sichergestellt zu haben (act. 5/3). Ebenso leistete er fristgerecht den Kostenvorschuss von Fr. 750.– für das vorliegende Beschwerdeverfahren (act. 6). Damit ist das Vorliegen des Konkursaufhebungsgrundes der Hinterlegung nach Art. 174

- 4 - Abs. 2 Ziff. 2 SchKG hinreichend belegt. Zu prüfen bleibt, ob der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat. 1.3. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehenden Schulden abzutragen. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzeichen für eine Verbesserung seiner finanziellen Lage zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen Behauptungen allein nicht. Er muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, so dass das Gericht den Eindruck erhält, diese seien zutreffend, ohne das Gegenteil ausschliessen zu müssen (BGE 132 III 715 E. 3.1.; BGE 132 III 140 E. 4.1.2; BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3). 1.4. Nach der Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Schuldner die aktuell dringendsten Verpflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufenden Verbindlichkeiten auch die schon bestehenden Schulden wird abtragen können (statt vieler: OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014). Bei einem ersten Konkurs ist der Massstab in der Regel ein etwas milderer, als wenn der Schuldner innert vergleichsweise kurzer Zeit ein zweites Mal in Konkurs fällt (vgl. OGer ZH PS240008 vom 31. Januar 2023 E. 4.1 mit Verweis auf OGer ZH PS180162 vom 17. September 2018 E. 2.3). Die Praxis stellt auf der andern Seite erhöhte Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit, wenn Betreibungen – wie hier – im Stadium der Konkursandrohung oder Pfändungsankündigungen vorliegen (OGer ZH PS210224 vom 28. Januar 2022 E. 4.1). Gleiches gilt, wenn Verlustscheine vorhanden sind.

- 5 - 2. 2.1. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners gibt insbesondere das Betreibungsregister. Im Recht liegt ein aktueller Auszug des Betreibungsamtes Zürich 4 vom 12. September 2025, der den Zeitraum vom 7. Oktober 2020 bis 21. Juli 2025 umfasst (act. 5/2). In dieser Zeit wurde der Schuldner – ohne die vorliegende Konkursforderung – 28 Mal betrieben. Davon wurden 17 Betreibungen durch Zahlung an das Betreibungsamt erledigt und eine Betreibung ist erloschen. Insgesamt sind – neben der konkursauslösenden Betreibung – noch 10 Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 22'536.35 offen. Davon befinden sich drei Betreibungen in Höhe von insgesamt Fr. 1'812.– (ohne konkursauslösende Betreibung) bereits im Stadium der Konkursandrohung (vgl. act. 5/2, Betreibungen Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3). Die weiteren sieben noch offenen Betreibungen belaufen sich auf total Fr. 20'724.35. Verlustscheine oder frühere Konkurseröffnungen über den Schuldner sind im Betreibungsregister nicht verzeichnet. 2.2. Zunächst ist festzuhalten, dass der Umstand, dass sich insgesamt drei weitere Betreibungen (ohne konkursauslösende Betreibung) bereits im Stadium der Konkursandrohung befinden, auf erhebliche Zahlungsschwierigkeiten bzw. Nachlässigkeiten des Schuldners in finanzieller Hinsicht hindeutet. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die für die B._____ (einzig) zeichnenden Gesellschafter C._____ und A._____ (der Schuldner) während (nur) 2 ½ Jahren (12.01.2022-3.4.2024) die parallel zur Kollektivgesellschaft gegründete D._____ AG mit gleichem Firmenzweck halten konnten, bevor die AG aufgelöst und das Konkursverfahren mit Urteil des Konkursgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Juni 2024 mangels Aktiven eingestellt wurde; die AG befindet sich in Liquidation (act. 8/8). Insbesondere weckt die Tatsache, dass es seit Oktober 2020 (vgl. act. 5/2) zu einer grossen Anzahl an Betreibungseinleitungen kam, Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Schuldners. Die noch offenen Betreibungen über einen Betrag von total Fr. 22'536.35 bedingen daher, dass der Schuldner über sofort abrufbare finanzielle Mittel in dieser Höhe verfügt. Andernfalls besteht die begründete

- 6 - Gefahr, dass nach Aufhebung der vorliegenden Konkurseröffnung bereits die nächste Konkurseröffnung folgt. 2.3. Hinsichtlich der weiteren noch offenen Betreibungen hat der Schuldner Folgendes ausgeführt bzw. belegt: 2.3.1. Bezüglich der Betreibung Nr. 4 der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, gegen welche der Schuldner am 30. Juni 2021 Rechtsvorschlag erhoben hatte, macht der Schuldner geltend, dass es sich um einen alten Fall handelt, der "eingestellt" sei (vgl. handschriftliche Anmerkungen in act. 5/2 S. 2). Bei dieser Betreibung handelt es sich tatsächlich um eine vor mindestens vier Jahren eingeleitetenBetreibung, weshalb die Frist zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens nach Art. 88 Abs. 2 SchKG offensichtlich abgelaufen ist. Insofern rechtfertigt es sich, diese Betreibung von den bestehenden Schulden auszuklammern. Das Gleiche gilt für die Betreibung Nr. 5 der E._____, gegen welche der Schuldner ebenfalls am 14. Dezember 2023 Rechtsvorschlag erhoben hatte (vgl. act. 5/2 S. 3). Auch diese Betreibung liegt bereits derart lange zurück, dass eine Fortsetzung als ausgeschlossen erscheint. Folglich ist auch diese Betreibung von den bestehenden Schulden in Abzug zu bringen. Somit verbleibt eine Restschuld von Fr. 18'644.25 (Fr. 22'536.35 - Fr. 3'652.10 - Fr. 240.–). 2.3.2. In Bezug auf die Betreibungen Nr. 3, Nr. 6 und Nr. 7 hat der Schuldner belegt, dass er inzwischen sämtliche Forderungen direkt an die Gläubiger bezahlt hat (vgl. act. 5/4 S. 3 f.). Demnach sind diese Forderungen von den bestehenden Schulden ebenfalls in Abzug zu bringen. Lediglich bei der Betreibung Nr. 3 hat der Schuldner insgesamt Fr. 42.30 zu wenig überwiesen (vgl. act. 5/4 S. 1, wonach der Schuldner Fr. 1'229.70 anstatt Fr. 1'272.– überwiesen hat). Diese Fr. 42.30 sind somit zu den Schulden hinzuzuzählen. Der Schuldner wird die Restschuld noch begleichen müssen, damit die Konkurseröffnung verhindert werden kann. Es verbleibt somit eine Restschuld von Fr. 15'843.– (Fr. 18'644.25 - Fr. 1'272.– - Fr. 593.45 - Fr. 935.80). 2.3.3. Hinsichtlich der Betreibung Nr. 8 der Gemeinde F._____ in der Höhe von Fr. 14'853.– (vgl. act. 5/2 S. 4) hat der Schuldner eine Ratenabzahlungsvereinba-

- 7 rung vom 11. September 2025 eingereicht, wonach er die offene Forderung ab Oktober 2025 in monatlichen Raten von Fr. 3'000.– abzubezahlen hat (act. 5/8). Die Betreibung ist daher im monatlichen Bedarf (vgl. E. 2.4 unten) zu berücksichtigen und von den bestehenden, sofort zu tilgenden Schulden in Abzug zu bringen. Es bleibt zu prüfen, ob der Schuldner über genügend finanzielle Mittel verfügt, um die monatlichen Ratenzahlungen leisten zu können. Damit verbleiben offene Schulden in Höhe von Fr. 990.–. 2.3.4. Schliesslich weist der Schuldner nach, dem Betreibungsamt Zürich 4 zwischen dem 8. und 12. September 2025 einen Betrag von insgesamt Fr. 2'799.55 zur Begleichung der noch offenen Betreibungen überwiesen zu haben (act. 5/7). Aufgrund der bereits erfolgten Konkurseröffnung akzeptierte das Betreibungsamt die Zahlung des Schuldners nicht und überwies sie dem Schuldner wieder zurück (vgl. act. 5/7 S. 11). Dieser Betrag ist somit als Guthaben zu berücksichtigen, der für die Tilgung der Schulden herangezogen werden kann. Darüber hinaus überwies der Schuldner weitere Fr. 8'000.– dem Konkursamt (act. 5/3 S. 3). Aus welchem Grund er dies getan hat, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Jedoch ist auch dieser Betrag für die Tilgung der noch offenen Schulden zu berücksichtigen. Mit diesem positiven Guthaben von Fr. 10'799.55 ist es dem Schuldner möglich, sämtliche noch weiteren offenen Betreibungen in Höhe von Fr. 990.– zu bezahlen. Dem Schuldner verbleibt nach Abzug der noch offenen Betreibungen von Fr. 990.– ein Restguthaben von total Fr. 9'809.55 (Fr. 10'799.55.– - Fr. 1'032.30). 2.4. Weiter hat der Schuldner seine Lohnabrechnungen von Juni bis August 2025 eingereicht. Aus diesen ist ersichtlich, dass er zurzeit einen monatlichen Nettolohn von Fr. 12'932.95 erzielt (act. 5/6). Seinen monatlichen Bedarf beziffert er auf Fr. 5'350.– (vgl. act. 5/9: Miete und Nebenkosten von Fr. 2'100.–; Krankenkasse inkl. Arztbesuche von Fr. 250.–; Essen und Lebensunterhalt von Fr. 1'500.– und Unterhaltsbeiträge für die Tochter G._____ von Fr. 1'500.–). Auch wenn der angegebene monatliche Bedarf etwas tief erscheint (nicht angegeben wurden allfällige Arbeitswegkosten, Kosten für auswärtige Verpflegung und Steuern), verbleibt dem Schuldner ein monatlicher Überschuss von Fr. 7'285.95. Damit sollte es dem Schuldner möglich sein, die monatlichen Raten von Fr. 3'000.– in der Be-

- 8 treibung Nr. 8 zu bezahlen (vgl. E. 2.3). Weiter erscheint glaubhaft, dass der Schuldner mit den ihm zurzeit zur Verfügung stehenden liquiden Mitteln bzw. seinem monatlichen Einkommen allenfalls weitere noch offene Schulden wird begleichen können. 2.5. Da der Schuldner nachweist, sämtliche Betreibungen sofort decken zu können, erscheint die Zahlungsfähigkeit des Schuldners im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG als glaubhaft. Dies insbesondere in Anbetracht dessen, dass der Schuldner seit 1. Februar 2025 eine neue Anstellung hat (vgl. act. 5/5) sowie ein regelmässiges Einkommen erzielt, mit welchem ihm monatlich ein nennenswerter Überschuss verbleibt. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben. 2.6. Der Schuldner ist aber darauf hinzuweisen, dass eine erneute Konkurseröffnung ein starkes Indiz für eine anhaltende Zahlungsunfähigkeit darstellen würde. III. 1. Obschon die Beschwerde gutgeheissen wird, sind die Gerichtsgebühren beider Instanzen dem Schuldner aufzuerlegen, weil er das Verfahren durch seine Zahlungssäumnis verursacht hat. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG) und mit dem vom Schuldner geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Dem Schuldner nicht, weil er unterliegt, dem Gläubiger nicht, weil ihm im Beschwerdeverfahren keine zu entschädigenden Umtriebe entstanden sind. 2. Das Konkursamt Aussersihl-Zürich ist anzuweisen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 10'600.– (Fr. 1'200.– und Fr. 8'000.– Zahlungen des Schuldners sowie Fr. 1'400.– Rest des vom Gläubiger der Vorinstanz geleisteten Vorschusses) dem Gläubiger Fr. 1'800.– und dem Schuldner einen nach Abzug der Kosten des Konkursamtes verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.

- 9 - 3. Schliesslich ist die Obergerichtskasse anzuweisen, den bei ihr vom Schuldner einbezahlten Betrag von Fr. 1'823.20.– an den Gläubiger auszuzahlen. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 25. August 2025 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die vom Gläubiger bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 400.– wird bestätigt und dem Schuldner auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Das Konkursamt Aussersihl-Zürich wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 10'600.– (Fr. 9'200.– [Fr. 1'200.– + Fr. 8'000.–] Zahlungen des Schuldners sowie Fr. 1'400.– Rest des vom Gläubiger dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) dem Gläubiger Fr. 1'800.– und dem Schuldner einen nach Abzug seiner Kosten verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 5. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr vom Schuldner einbezahlten Betrag von Fr. 1'823.20 an den Gläubiger auszuzahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gläubiger unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten), das Konkursamt Aussersihl-Zürich, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 4, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

- 10 richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: 7. Oktober 2025

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