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Zürich Obergericht Zivilkammern 24.09.2025 PS250267

24 settembre 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·905 parole·~5 min·1

Riassunto

Konkurseröffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250267-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Urteil vom 24. September 2025 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen Schweizerische Eidgenossenschaft, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Hinwil vom 18. August 2025 (EK250232)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 18. August 2025 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Hinwil in der Betreibung-Nr. ... des Betreibungsamts Wetzikon ZH den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin von CHF 7'393.05 nebst Zins zu 4.5 % seit 1. Januar 2025, zuzüglich Nebenforderungen von CHF 362.15 sowie Betreibungskosten von CHF 153.–, total damit CHF 8'116.95 (act. 3) 1.2. Mit Eingabe vom 3. September 2025 (Datum Poststempel) erhob die Schuldnerin Beschwerde gegen das Urteil vom 18. August 2025 (act. 2). Mit Verfügung vom 4. September 2025 wurde der Schuldnerin Frist angesetzt, um für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss zu leisten (act. 8). Dieser wurde fristgerecht bezahlt (act. 10). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 7/1-10). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass die Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Zu den Kosten, die der Schuldner der Gläubigerin gemäss Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abwendung des Konkurses zu zahlen hat, gehören nebst den Betreibungskosten auch die Kosten des Konkursamtes sowie des konkursrichterlichen Verfahrens. Diese sind – ebenfalls – noch während der Beschwerdefrist sicherzustellen. Innert der Beschwerdefrist vorgetragene neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen sind im Beschwerdeverfahren unbeschränkt zugelassen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind (zum Ganzen ZR 110/2011 Nr. 79). 2.2. Die Schuldnerin belegt, dass sie der Gläubigerin am 18. August 2025 die Konkursforderung von CHF 8'116.95 überwiesen hat (act. 4/3). Aus dem gleichen Beleg geht auch eine Zahlung von CHF 250.– an die Vorinstanz hervor. Darüber

- 3 hinaus liegt allerdings kein Beleg im Recht, wonach auch die Kosten des Konkursamtes bezahlt wurden. Damit hat die Schuldnerin nicht bewiesen, dass die Kosten im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG getilgt sind. Es liegt folglich kein Konkurshinderungsgrund vor. Darüber hinaus hätte die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit auch nicht glaubhaft gemacht. In Bezug auf diese liegen einzig Lohnabrechnungen, ein 29-seitiger Auszug von Bankkontobewegungen der Schuldnerin für die Zeitperiode von Januar bis September 2025 sowie diverse (von den Auftraggebern nicht unterzeichnete) Aufträge im Recht (act. 4/1, act. 4/2 und act. 4/4 [Sammelbeilage]). Für die Schuldnerin spricht zwar, dass sie weiterhin ihre Geschäftstätigkeit aufrecht zu erhalten und weitere Aufträge zu akquirieren scheint. Für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit ist allerdings unerlässlich, dass nicht nur die Einnahmen, sondern auch sämtliche laufenden Verbindlichkeiten sowie die gesamten bestehenden Schulden bekannt sind. Insbesondere fehlt ein Auszug aus dem Betreibungsregister über die Schuldnerin, der wesentlichen Aufschluss über ihr Zahlungsverhalten und ihre finanzielle Lage geben würde, sowie vollständige Buchhaltungsunterlagen. Zwar liegen Bankkontobewegungen der letzten Monate vor (act. 4/2); der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz entbindet die Partei jedoch nicht, bei der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken. Mit anderen Worten wäre es Aufgabe der Schuldnerin gewesen, in ihrer Beschwerde darzulegen, was sie aus den 29-seitigen Bankbelegen ableitet, denn es ist nicht Aufgabe des Gerichts, aus umfangreichen Beilagen ohne nähere Bezeichnung nach relevanten Daten zu suchen, die den Standpunkt der Schuldnerin stützen könnten. Die Schuldnerin kam damit (auch) ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht nach und legte nicht ihre (gesamten) finanziellen Verhältnisse offen, weshalb ihre Zahlungsfähigkeit nicht dargetan wäre. Die Beschwerde ist abzuweisen. 3. Die Schuldnerin ist allerdings auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder

- 4 von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist. 4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf CHF 750.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr keine Umtriebe im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren entstanden sind. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Wetzikon ZH, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Wetzikon ZH, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: 24. September 2025

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