Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250263-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichterin Dr. M. Isler sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer Beschluss vom 10. September 2025 in Sachen 1. A._____, 2. B._____, Beschwerdeführer betreffend Handlungen vom 22. August 2025 / superprovisorische Massnahme (Beschwerde über das Betreibungsamt Sihltal) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Horgen vom 28. August 2025 (CB250011)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 26. August 2025 erhoben die Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Horgen als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde gegen das Betreibungsamt Sihltal (nachfolgend: Betreibungsamt) betreffen dessen Handlungen vom 22. August 2025 (act. 11/1 f.). In ihrer Beschwerde ersuchten sie um Erlass folgender superprovisorischer Massnahmen (vgl. Ziff. 1 act. 11/2 S. 1): 1. Es sei unverzüglich und ohne Anhörung der Gegenpartei eine superprovisorische Verfügung zu erlassen, welche: a) sämtliche Vollstreckungsmassnahmen des Betreibungsamts Sihltal gegen die Beschwerdeführer, insbesondere die als "Sicherheitsmassnahme" oder "Pfändung" deklarierte Sperrung der Einkünfte des Beschwerdeführers seit März 2025, mit sofortiger Wirkung aufhebt. b) die sofortige und vollumfängliche Freigabe aller widerrechtlich zurückbehaltenen Gelder (ca. Fr. 57'000.– / Fr. 68'000.–) an den Beschwerdeführer 1 anordnet. c) dem Betreibungsamt Sihltal und den beigezogenen Polizeiorganen jegliche weitere Vollstreckungshandlung oder Vergeltungsmassnahmen gegen die Beschwerdeführer bis zum rechtskräftigen Entscheid in der Hauptsache untersagt. 1.2. Mit Beschluss vom 28. August 2025 wies die Vorinstanz den Antrag der Beschwerdeführer um Erlass superprovisorischer Massnahmen ab (Dispositiv- Ziff. 1) und setzte dem Betreibungsamt Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an (Dispositiv-Ziff. 2, act. 3 = act. 10 [Aktenexemplar] = act. 11/6). 1.3. Mit Eingabe vom 31. August 2025 (gleichentags elektronisch eingereicht, act. 52) erhoben die Beschwerdeführer gegen den Beschluss vom 28. August 2025 Beschwerde bei der hiesigen Kammer als obere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter mit folgenden Anträgen (act. 2 S. 1 f.): 1. Der Beschluss des Bezirksgerichts Horgen vom 28. August 2025 sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die vom Betreibungsamt Sihltal seit März 2025 gegen die Beschwerdeführer geführte Massnahme (als "Sicherungsmassnahme" oder "Pfändung" deklarierte Voll-
- 3 sperrung der Einkünfte) absolut nichtig im Sinne von Art. 22 SchKG sei. 3. Eventualiter zu Ziffer 2 sei die besagte Massnahme mit sofortiger Wirkung aufzuheben. 4. Das Betreibungsamt Sihltal sei anzuweisen, sämtliche seit März 2025 widerrechtlich zurückbehaltenen Gelder (ca. Fr. 70'000.–) unverzüglich und vollumfänglich an die Beschwerdeführer auszubezahlen. 5. Es sei festzustellen, dass der Versuch der zwangsweisen Vorführung und Pfändung vom 22. August 2025 einen unzulässigen Heilungsversuch darstelle und ebenfalls nichtig sei. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates (soweit dies gesetzlich vorgesehen sei). Überdies stellten die Beschwerdeführer ein Gesuch um Erlass folgender superprovisorischer Massnahmen (act. 2 S. 2): Es sei dem Betreibungsamt Sihltal superprovisorisch, d.h. unverzüglich und ohne Anhörung der Gegenpartei, zu befehlen, sämtliche gesperrten Einkünfte der Beschwerdeführer per sofort freizugeben und die Auszahlung der seit Mär 2025 zurückbehaltenen Gelder umgehend zu veranlassen. 1.4. Mit Eingabe vom 8. September 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Ergänzung zu seiner Beschwerdeschrift ein, in welcher er um Erlass folgender superprovisorischer Massnahmen ersuchte (act. 6 S. 3 f.): 1. Es sei die absolute Nichtigkeit der im März 2025 verfügten Sicherheitsmassnahme und sämtlicher Folgehandlungen (einschliesslich der Verfügung vom 22. August 2025) festzustellen und aufzuheben. 2. Das Betreibungsamt sei anzuweisen, sämtliche widerrechtlich zurückbehaltenen Gelder – insbesondere die Lohnzahlungen der C._____ AG – unverzüglich, vollumfänglich und bedingungslos auszuzahlen. 3. Die Unia Arbeitslosenkasse sei anzuweisen, die Taggeldleistungen ab Mai 2025 sofort wiederaufzunehmen und sämtliche zurückbehaltenen Leistungen umgehend nachzuzahlen. 4. Dem Betreibungsamt sei bis zum rechtskräftigen Entscheid jede weitere Vollstreckungshandlung oder Repressalie untersagt. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates.
- 4 - 1.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 11/1 – 10). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Stellungnahme kann verzichtet werden (vgl. § 15 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Mit dem vorliegenden Beschluss ist dem Betreibungsamt eine Kopie der Beschwerdeschrift (act. 2) inkl. Beilagenverzeichnis sowie den Beilagen act. 4/4, 4/5, 4/7 und 4/9 – 11 zuzustellen. Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Auf die Beschwerde an die obere kantonale Aufsichtsinstanz nach Art. 18 SchKG sind die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar, soweit das SchKG keine Regelung enthält (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG und §§ 83 f. GOG). 2.2. Auf das von einer Partei ergriffene Rechtsmittel kann nur dann eingetreten werden, wenn die Partei durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (DIKE ZPO-SCHWENDENER, 3. Aufl. 2025, Vor Art. 308 – 334 N 95). Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abänderung des angefochtenen Entscheids besitzt (ZK ZPO-REETZ, 4. Aufl. 2025, Vor. Art. 308 – 318 N 29 m.V.a. BGE 120 II 5 E. 2.a). Mit Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Beschlusses setzte die Vorinstanz dem Betreibungsamt Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an (act. 10). Damit wurde keine Anordnung getroffen, welche sich an die Beschwerdeführer richtet, weshalb insofern auf ihre Beschwerde mangels Beschwer nicht einzutreten ist. 2.3. In Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses wies die Vorinstanz den Antrag auf Erlass superprovisorischer Massnahmen ab (act. 10). Die von den Beschwerdeführern gestellten Anträge 2 und 4, ihre Ausführungen auf den Seiten 2 bis 7 (erster Absatz) der Beschwerdeschrift sowie die Vorbringen auf den Seiten 2 bis 3 (oben) der Ergänzungseingabe betreffen nicht die vorinstanzliche Abweisung des Antrags auf Erlass superprovisorischer Massnahmen, weshalb auch darauf nicht einzutreten ist bzw. diese Ausführungen unberücksichtigt bleiben.
- 5 - 2.4. Zur Anfechtbarkeit von Entscheiden, welche ohne Anhörung der Gegenpartei, d.h. superprovisorisch, ergangen sind, äussert sich das SchKG nicht. Es ist daher die bundesgerichtliche Rechtsprechung für entsprechende Entscheide im Geltungsbereich der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) heranzuziehen. Danach ist gegen einen erstinstanzlichen Entscheid über superprovisorische Massnahmen kein Rechtsmittel zulässig (BGE 140 III 289 E. 1.1; 137 III 417 E. 1.2 – 1.4; BGer 5A_84/2018 vom 8. November 2018 E. 4). Folglich kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, sofern sie sich gegen Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids richtet. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren stellen die Beschwerdeführer erneut und wiederholt das Gesuch betreffend die Aufhebung der Sicherungsmassnahme (vgl. act. 2, act. 6). Diese Frage war bereits Gegenstand des angefochtenen Beschlusses. Eine Behandlung des Begehrens im vorliegenden Verfahren käme einer Umgehung der eben dargelegten Rechtsprechung, wonach gegen einen erstinstanzlichen Entscheid über superprovisorische Massnahmen kein Rechtsmittel zulässig ist, gleich und ist deshalb ausgeschlossen. 3. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG; Art. 62 Abs. 2 SchKG). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 6 - 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer und das Betreibungsamt Sihltal, an Letzteres unter Beilage einer Kopie von act. 2 und act. 4/4, 4/5, 4/7, 4/9 – 11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am: 10. September 2025