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Zürich Obergericht Zivilkammern 11.09.2025 PS250256

11 settembre 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·926 parole·~5 min·1

Riassunto

Konkurseröffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250256-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw O. Guyer Urteil vom 11. September 2025 in Sachen A._____, Schuldner und Beschwerdeführer gegen B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch C._____ AG, betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 20. August 2025 (EK250392)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Am 28. August 2025 überbrachte der Schuldner und Beschwerdeführer (fortan Schuldner) seine Beschwerde gegen das Urteil des Konkursgerichts des Bezirksgerichts Winterthur (fortan Vorinstanz) vom 20. August 2025, mit welchem über ihn der Konkurs für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) von Fr. 3'245.60 einschliesslich Zinsen und Betreibungskosten eröffnet wurde (act. 3). Mit Verfügung vom 29. August 2025 wurde der Beschwerdeführer ausführlich über die Voraussetzungen für die Konkursaufhebunginformiert. Darüber hinaus wurde ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das zweitinstanzliche Verfahren in der Höhe von Fr. 750.– angesetzt (act. 6). 1.2. Am 1. September 2025 erschien der Beschwerdeführer am Empfang des Obergerichts. Er erklärte, kein Geld zu haben. Er könne den Vorschuss und die Forderung nicht bezahlen, weil sein Konto gesperrt sei und ersuchte um die Aufhebung der Sperre (vgl. act. 10 und act. 11). Daraufhin wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt für einen Betrag von insgesamt Fr. 4'864.05 für die Hinterlegung der Konkursforderung samt Zinsen und Kosten, die Sicherstellung der Kosten des Konkursamtes und die Leistung des Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren (act. 13). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 9/1–8). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Da die Beschwerde sogleich abzuweisen ist, ist auf das Ansetzen einer Nachfrist im Sinne von Art. 101 Abs. 3 ZPO zur Leistung des Vorschusses zu verzichten. 2. 2.1. Die Konkurseröffnung kann im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) urkundlich nachweist (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese Aufzählung ist abschliessend. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise sind unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem

- 3 erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind, zulässig, müssen indes vor Ablauf der Beschwerdefrist beigebracht werden (BGE 136 III 294 und BGE 139 III 491). Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, ist die Gewährung einer Fristerstreckung bzw. einer Nachfrist ausgeschlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO). 2.2. Der vorinstanzliche Entscheid wurde dem Schuldner am 27. August 2025 zugestellt (act. 9/8). Die 10-tägige Beschwerdefirst lief damit am 8. September 2025 ab. Die Beschwerdeschrift vom 28. August 2025 erging rechtzeitig (act. 2). 2.3. Der Schuldner macht in seiner Beschwerdeschrift geltend, er führe seit fast viereinhalb Jahren eine Klage gegen die Gläubigerin wegen Betrug und Erpressung. Die normalen Rechnungen in der Höhe von Fr. 21'500.– habe er bezahlt, die weiteren verlangten Fr. 15'000.– bezahle er nicht (act. 2). Mit diesen Ausführungen äussert sich der Schuldner weder zu seiner Zahlungsfähigkeit noch weist er mit Urkunden einen der drei erwähnten Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nach. Der Schuldner gibt zwar an, bereits Zahlungen in der Höhe von Fr. 21'500.– an die Gläubigerin geleistet zu haben. Dass es sich dabei um die Tilgung der Konkursforderung (und nicht eines anderen Ausstands) handelt, ist aber nicht nachgewiesen, zumal sich aus den eingereichten Beilagen ergibt, dass der Schuldner in der Vergangenheit mehrere Ausstände bei der Gläubigerin hatte (act. 10). Darüber hinaus hat er sich gegenüber der Kammer mündlich dahingehend geäussert, dass er der Gläubigerin nichts bezahlen und auch den Kostenvorschuss nicht leisten werde (act. 14); letzteres im Übrigen, nachdem er wenige Tage zuvor um Aufhebung der Kontosperre gebeten hatte, damit er Forderung und Kostenvorschuss zahlen könne (act. 11). Damit der Konkurs aufgehoben werden könnte, hätte der Schuldner neben der Forderung inkl. Zinsen die Kosten des Konkursamtes und des erstinstanzlichen Konkursgerichts beim zuständigen Konkursamt sicherzustellen und das urkundlich nachzuweisen gehabt. Auch dies tat er nicht. Die Voraussetzungen zur Aufhebung des Konkurses sind daher aus mehreren Gründen nicht erfüllt. Die Beschwerde ist abzuweisen. Damit fällt die teilweise gewährte aufschiebende Wirkung dahin.

- 4 - 3. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf CHF 750.– festzusetzen. Die Verfahrenskosten sind vorsorglich zur Kollokation anzumelden. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; dem Schuldner nicht, weil er unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr in diesem Verfahren keine entschädigungspflichtigen Umtriebe entstanden sind. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Damit fällt die mit Verfügung vom 3. September 2025 teilweise erteilte aufschiebende Wirkung dahin. 2. Das Konkursamt Wülflingen-Winterthur wird mit der Durchführung des Konkurses beauftragt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation angemeldet. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Wülflingen-Winterthur, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Winterthur-Stadt, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

- 5 - Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am: 12. September 2025

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