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Zürich Obergericht Zivilkammern 16.09.2025 PS250253

16 settembre 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·861 parole·~4 min·2

Riassunto

Bewilligung des Rechtsvorschlages / Einrede mangelnden neuen Vermögens

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250253-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Altermatt Verfügung vom 16. September 2025 in Sachen A._____, Schuldner, Gesuchsteller und Beschwerdeführer gegen B._____, Gläubiger, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner betreffend Bewilligung des Rechtsvorschlages / Einrede mangelnden neuen Vermögens Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 15. August 2025 (EB250265)

- 2 - Erwägungen: 1. Am 24. Juni 2025 legte das Betreibungsamt Uster in der Betreibung Nr. … einen Rechtsvorschlag des Schuldners gemäss Art. 265a Abs. 1 SchKG dem Bezirksgericht Uster (nachfolgend Vorinstanz) vor (act. 7/1). 2. Mit Verfügung vom 30. Juni 2025 setzte die Vorinstanz dem Schuldner Frist an zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 150.– sowie zum Nachweis, dass über den Schuldner ein Konkurs eröffnet und durchgeführt und die in Betreibung gesetzte Forderung vor Konkurseröffnung entstanden sei (act. 7/3). 3. Der Schuldner leistete den Kostenvorschuss fristgerecht (act. 7/5), reichte aber innert Frist nicht die geforderten Belege zur Konkurseröffnung/-durchführung und der Frage, ob die betriebene Forderung vor Konkurseröffnung entstanden ist, ein. 4. Mit Verfügung vom 15. August 2025 trat die Vorinstanz auf das Begehren um Bewilligung des Rechtsvorschlages wegen fehlenden neuen Vermögens nicht ein (act. 6 [Aktenexemplar] = act. 7/6). Diese Verfügung wurde dem Schuldner am 20. August 2025 zugestellt (act. 7/7). Daraufhin gelangte der Schuldner mit Eingabe vom 22. August 2025 (Datum Eingang; ohne Poststempel) an die Vorinstanz. Der Schuldner teilte der Vorinstanz darin sinngemäss mit, dass er fälschlicherweise (aufgrund eines sprachlichen Missverständnisses) davon ausgegangen sei, dass der Vorinstanz bereits vom Betreibungsamt der Nachweis zur Konkurseröffnung sowie der Verlustschein vorgelegt worden seien (act. 3). Er reichte als Beilage ein Urteil über die Konkurseröffnung und eine Schlussanzeige des Konkursamtes ein (act. 5/2-3). 5. Mit Schreiben vom 26. August 2025 gelangte die Vorinstanz an das Obergericht und leitete genannte Eingabe des Schuldners vom 22. August 2025 mit den Akten der Vorinstanz (act. 7/1-7) weiter. Die Vorinstanz bat um Prüfung, ob das Schreiben des Schuldners "als Rechtsmittel gegen die Verfügung vom 15. August 2025 oder allenfalls als etwas anderes zu verstehen" sei (act. 2).

- 3 - 6. Das Verfahren wurde vom Obergericht einstweilen als allfällige Beschwerde entgegengenommen, ist aber sogleich abzuschreiben. Dies aus folgenden Gründen: 7. Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag mit der Begründung, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen, so legt das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag dem Gericht des Betreibungsortes vor (Art. 265a Abs. 1 SchKG). Das Gericht entscheidet im summarischen Verfahren (Art. 251 lit. d ZPO). Gegen den Summarentscheid ist grundsätzlich kein Rechtsmittel gegeben (Art. 265a Abs. 1 SchKG, letzter Satz). Jedoch kann der Schuldner innert 20 Tagen seit Eröffnung des Summarentscheids beim Gericht des Betreibungsortes die Klage auf Bestreitung neuen Vermögens gemäss Art. 265a Abs. 4 SchKG erheben. Die Klage dient als Rechtsbehelf zur Überprüfung des Summarentscheids über die Nichtbewilligung des Rechtsvorschlages wegen mangelnden neuen Vermögens. Davon mitumfasst ist auch die (Neu-)Beurteilung der Frage des Vorliegens eines Konkurses und der Frage, ob die betriebene Forderung vor der Konkurseröffnung entstanden ist. Soweit in diesem Sinne eine bestimmte Rüge durch den Entscheid im Verfahren nach Art. 265a Abs. 4 SchKG behandelt und ein allfälliger Mangel behoben werden kann, ist die gesonderte Anfechtung des Summarentscheids nicht möglich. Dies gilt unabhängig davon, ob das Einzelgericht auf das Gesuch (mit Verfügung) nicht eingetreten ist oder ob es die Bewilligung des Rechtsvorschlages (mit Urteil) abgewiesen hat (statt vieler: OGer ZH, PS230112-O vom 24. Juli 2023 E. 3.2.; OGer ZH, PS200231-O vom 18. Januar 2021 E. 3.1.; OGer ZH, PS170031-O vom 22. März 2017 E. 3). Umgekehrt ist ein Rechtsmittel gegen den Summarentscheid dann zulässig, wenn der behauptete Mangel im Klageverfahren nicht thematisiert werden kann. In diesem Sinne nicht überprüfbar im Verfahren nach Art. 265a Abs. 4 SchKG ist eine im Summarverfahren begangene Gehörsverletzung oder die Regelung der Prozesskosten. Hinsichtlich der Gehörsverletzung ist die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig. Gegen die Prozesskosten(-verteilung) des Summarverfahrens ist eine Kostenbeschwerde an das Obergericht im Sinne von Art. 110 ZPO zulässig (siehe zum Ganzen: OGer ZH, PS170031-O vom 22. März 2017 mit

- 4 - Präzisierung der Kammerpraxis, u.a. mit Hinweis auf BGE 134 III 524 und BGE 138 III 130; BSK SchKG II-HUBER/SOGO, 3. Aufl. 2021, Art. 265a N 37c). 8. Der Schuldner zielt mit seiner Eingabe vom 22. August 2025 nicht darauf ab, einen Mangel geltend zu machen, welcher im Sinne der obenstehenden Erwägung als Beschwerde entgegenzunehmen wäre. Er wendet sich explizit an den mitwirkenden Richter der vorinstanzlichen Verfügung, adressierte und versandte das Schreiben an diesen bzw. die Vorinstanz und erwähnt auch an keiner Stelle, dass er Beschwerde erheben wolle. Vielmehr begründet er in genannter Eingabe gegenüber dem vorinstanzlichen Einzelrichter, warum er die geforderten Belege verspätet einreiche (act. 3). 9. Demnach ist das vorliegende Verfahren abzuschreiben. Es bleibt dem Entscheid der Vorinstanz belassen, ob die Eingabe des Schuldners vom 22. August 2025 als Gesuch um Wiederherstellung der mit Verfügung vom 30. Juni 2025 angesetzten Frist oder allenfalls als Klage im Sinne von Art. 265a Abs. 4 SchKG verstanden werden soll. Es wird verfügt: 1. Die Eingabe des Schuldners vom 22. August 2025 wird an die Vorinstanz retourniert. 2. Das vorliegende Verfahren mit der Geschäfts-Nr. PS250253-O wird am Register abgeschrieben.

- 5 - 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten sowie act. 3 und act. 5/2-4 an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Altermatt versandt am:ss

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