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Zürich Obergericht Zivilkammern 26.09.2025 PS250252

26 settembre 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,277 parole·~11 min·1

Riassunto

Konkurseröffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250252-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw O. Guyer Urteil vom 26. September 2025 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen Kanton Zürich, Gläubiger und Beschwerdegegner, vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, Steuerbezug, betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 12. August 2025 (EK250315)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die A._____ GmbH (fortan Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2008 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Sie bezweckt die Erbringung von Leistungen aller Art im Baugewerbe, insbesondere in den Bereichen … (act. 6). 1.2. Am 25. Juni 2025 stellte der Kanton Zürich (fortan Gläubiger) beim Bezirksgericht Uster ein Begehren um Eröffnung des Konkurses über die Schuldnerin (act. 12/1). Nach Durchführung des Verfahrens eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Uster (fortan Vorinstanz) mit Urteil vom 12. August 2025 den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin von Fr. 425.– nebst Zins zu 4.75% seit dem 6. November 2024, Fr. 6.35 "Gläubigerkosten Zins bis zum 5. November 2024" und Fr. 87.40 Betreibungskosten. Die Gerichtskosten von Fr. 500.– wurden der Schuldnerin auferlegt und vorsorglich zur Kollokation angemeldet. Das Konkursamt Dübendorf (fortan Konkursamt) wurde mit der Durchführung des Verfahrens beauftragt (act. 3 = act. 11 Aktenexemplar). 1.3. Am 21. August 2025 leistete die Schuldnerin einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.– beim Konkursamt zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens inklusive derjenigen der Vorinstanz (act. 5/11). 1.4. Gegen den Entscheid der Vorinstanz erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 25. August 2025 (Datum Poststempel) Beschwerde bei der Kammer. Sie beantragt darin, das Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben und die Beschwerdeführerin sei wieder in die Verfügung über ihr Vermögen einzusetzen. Die Schuldnerin stellte den prozessualen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (act. 2 S. 2). 1.5. Mit Verfügung der Kammer vom 26. August 2025 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 9).

- 3 - 1.6. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 12/1– 10). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort ist aufgrund der vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu verzichten (vgl. nachstehend Ziff. 4). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert 10 Tagen nach Zustellung mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG; BSK SchKG I-GIROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, Art. 174 N 11). Der angefochtene Entscheid wurde der Schuldnerin am 14. August 2025 zugestellt (act. 12/7). Da die zehntägige Rechtsmittelfrist am 25. August 2025 endete, erfolgte die Beschwerde rechtzeitig. Die Schuldnerin ist darüber hinaus beschwerdelegitimiert. Auf das Rechtsmittel ist einzutreten. 3. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung nach Art. 174 Abs. 2 SchKG aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass die Schuld inzwischen, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3). Diese nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetretenen Konkurshinderungsgründe müssen sich innerhalb der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und sind innerhalb derselben (gemäss Gesetzeswortlaut durch Urkunden) zu belegen (vgl. BGer 5A_41/2024 vom 2. Mai 2024 E. 2.1 m.w.H.). Die Zahlungsfähigkeit ist mit der Beschwerde bzw. innert der nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist glaubhaft zu machen und allfällige Unterlagen sind mit dieser einzureichen (vgl. BGE 139 III 491 Regeste und E. 4; BGer 5A_417/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 3.2; s.a. BGer 5A_921/2014 vom 11. März 2015 E. 3.4.2; 5A_606/2014 vom 19. November 2014 E. 4.2; 5A_912/2013 vom 18. Februar 2014 E. 4.1; BGer 5A_80/2007 vom 4. September 2007 E. 3.1). 4. Die Schuldnerin hat am 25. August 2025 bei der Kasse des Obergerichts drei Beträge einbezahlt: Fr. 534.20 für die Hinterlegung der Konkursforderung (act. 5/10), Fr. 7'561.86 für die Hinterlegung der übrigen offenen Forderungen der Schuldnerin (act. 5/9) und Fr. 750.– für die Hinterlegung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens (act. 5/12; vgl. auch act. 8). Damit hat die Schuldnerin den in Be-

- 4 treibung gesetzten Betrag samt Kosten vollumfänglich beglichen. Der Nachweis für die Leistung des Barvorschusses für die Kosten des Konkursverfahrens einschliesslich jener des Konkursgerichts ist ebenfalls erbracht (act. 5/11). Damit weist die Schuldnerin den Konkursaufhebungsgrund der Hinterlegung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG durch Urkunden nach. 5. 5.1. Es bleibt zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft ist. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, ihren laufenden Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehenden Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzeichen für eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, darf sie sich nicht mit blossen Behauptungen begnügen. Es sind Dokumente vorzulegen, die objektiv überprüfbar den Schluss zulassen, es bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Sachdarstellung der Schuldnerin zutreffe (vgl. BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1), ohne dass dabei die Möglichkeit ausgeschlossen sein muss, dass die Verhältnisse sich auch anders gestalten könnten. Glaubhaft gemacht ist daher eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (vgl. BGE 142 II 49 E. 6.2; BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3). Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin wahrscheinlicher sein muss als ihre Zahlungsunfähigkeit (vgl. BSK SchKG II-GIROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, N 26 f. zu Art. 174 SchKG). Ein Beweis, der die (volle) Überzeugung gestattete, die Sachdarstellung der Schuldnerin sei zutreffend, ist nicht nötig. Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind allerdings dann zu stellen, wenn Betrei-

- 5 bungen im Stadium der Konkursandrohung, oder Pfändungsankündigung in Betreibungen nach Art. 43 SchKG (insb. auch aArt. 43 Abs. 1 SchKG) oder wenn Verlustscheine vorhanden sind (vgl. BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1; BGer 5A_470/2012 vom 19. November 2012 E. 3.3). 5.2. Gemäss Ausführungen der Schuldnerin habe sie die Zahlung an die Gläubigerin deshalb nicht rechtzeitig leisten können, weil die Vorladung zur Konkursverhandlung zwar korrekt erfolgt sei, diese aber von der Domizilhalterin nicht an ihren Geschäftsführer weitergeleitet worden sei (act. 2 Rz. 4). Sie habe keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten und bezahle daher abgesehen von den Domizilkosten keine Miete. Sie beschäftige einen Mitarbeiter, der als Allrounder für sie tätig sei und einen Monatslohn von Fr. 4'500.– brutto erhalte. Dem Kontoauszug könne entnommen werden, dass von Januar bis August 2025 ein Umsatz von rund Fr. 178'000.– erzielt worden sei und somit die laufenden Kosten innert sechs Monaten beglichen werden könnten. Der Umsatz des gesamten letzten Jahres habe Fr. 274'000.– betragen, dem seien Ausgaben von rund Fr. 277'000.– gegenübergestanden. Buchhaltungsabschlüsse könnten wegen Problemen mit dem Buchhalter nicht eingereicht werden. Dies sei auch der Grund, weshalb sie von den Steuerbehörden eingeschätzt worden sei. Sie werde nun aber eine Buchhaltungsfirma einschalten und zeitnah Abschlüsse erstellen lassen. Der Kontostand betrage per 25. August 2025 zwar nur Fr. 508.06, aber die jeweiligen laufenden Kosten hätten beglichen werden können. Weiter bringt die Schuldnerin vor, die Debitoren würden Fr. 34'685.85 betragen, wobei sie zwei Hauptauftraggeber habe, die Firma B._____ AG und die C._____ AG. Kreditoren habe sie lediglich im Betrag von Fr. 2'400.– (ohne die in Betreibung gesetzten Forderungen; act. 2 Rz. 8 f.). 5.3. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt insbesondere der Betreibungsregisterauszug der letzten fünf Jahre. Der von der Schuldnerin eingereichte Auszug des Betreibungsamts Dübendorf weist keine Verlustscheine aus. Es finden sich darin 19 Betreibungen, welche sich seit dem Sommer 2023 angesammelt haben. In sieben Betreibungen wurden die Gläubiger nach der Verwertung befriedigt. Bei einer Betrei-

- 6 bung hat die Schuldnerin an den Gläubiger bezahlt. Bei einer wurde Betreibung eingeleitet. Zehn der Betreibungen, einschliesslich derjenigen, welche zur Konkurseröffnung geführt hat, befinden sich im Stadium der Konkursandrohung (act. 5/8). Eine Betreibung befindet sich im Einleitungsstadium. Die Schuldnerin äussert sich insofern zu den offenen Forderungen, als sie angibt, den gesamten Betrag bei der Kasse des Obergerichts hinterlegt zu haben (act. 2 Rz. 10). Wie bereits erwähnt, hat die Schuldnerin bei der Obergerichtskasse einen Betrag von Fr. 7'561.86 einbezahlt (act. 5/9 und act. 8). Diese Summe deckt die offenen Forderungen im Betrag von Fr. 7'740.51 zwar nicht vollständig, es verbleibt ein Restbetrag von Fr. 178.65. Auffallend ist, dass sich verschiedene Betreibungen für öffentlichrechtliche Forderungen in geringfügiger Höhe im Stadium der Konkursandrohung befinden. Dies lässt auf nicht nur vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten oder eine mangelnde Zahlungsmoral schliessen. 5.4. Zu ihrer finanziellen Gesamtsituation bleiben die Ausführungen der Schuldnerin knapp (vgl. vorstehend Ziff. 5.2.). Eine Buchhaltung reicht sie nicht ein. Ebenso fehlen Angaben zu den Lebenshaltungskosten des Geschäftsführers. Gemäss eigenen Angaben hat die Schuldnerin im letzten Jahr einen Verlust von Fr. 3'000.– erlitten. Die Höhe des Verlustes stellt beim geltend gemachten Umsatz die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit der Schuldnerin nicht grundsätzlich in Frage. Im Sinne einer wohlwollenden Prüfung der Zahlungsfähigkeit ist festzuhalten, dass die Debitoren die Kreditoren gemäss unterzeichneter Aufstellung um ein Vielfaches übersteigen. Weiter ist der Schuldnerin auch zugute zu halten, dass sie die Bezahlung der übrigen offenen Forderungen, bis auf den verbleibenden Rest von knapp Fr. 200.–, in einem Mal durch Hinterlegung bei der Obergerichtskasse sichergestellt hat. Dass der Saldo des Kontos bei rund Fr. 500.– liegt, ist unter diesen Umständen weniger kritisch zu beurteilen. Darüber hinaus verzeichnet die Schuldnerin regelmässige Einkünfte, allem voran von der B._____ AG (vgl. act. 5/5 und 5/6). Dies lässt auf ein grundsätzlich gut laufendes Geschäft schliessen, auch wenn keine aussagekräftigen Buchhaltungsunterlagen vorliegen. Zu berücksichtigen ist auch, dass die vorliegende Konkurseröffnung die erste ist, während die Schuldnerin bereits über siebzehn Jahre im Handelsregister eingetragen ist und der aktuelle Geschäftsführer diese im Jahr 2021 übernommen hat.

- 7 - Es ist zu hoffen, dass die Schuldnerin ihre Lehren aus der aktuellen Situation gezogen hat und inskünftig mit dem Beizug einer Buchhaltungsfirma über eine ordnungsgemässe Buchhaltung verfügen und ihren öffentlichrechtlichen Verbindlichkeiten zuverlässig nachkommen wird. Insgesamt ist die Zahlungsfähigkeit des Schuldners gerade noch hinreichend glaubhaft im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG. Die Schuldnerin ist aber darauf hinzuweisen, dass eine erneute Konkurseröffnung in nächster Zeit ein starkes Indiz für eine anhaltende Zahlungsunfähigkeit darstellen würde und an das Glaubhaftmachen ihrer Zahlungsfähigkeit deutlich höhere Anforderungen zu stellen wären. 6. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses erfüllt. Die Beschwerde ist gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben. 7. Die Prozesskosten beider Instanzen sind der Schuldnerin aufzuerlegen. Die Schuldnerin hat sie durch Zahlungssäumnisse verursacht. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses wurden erst während der Rechtsmittelfrist geschaffen. Ein Verfahrensfehler der Vorinstanz liegt nicht vor (vgl. E. 4 f.; Art. 107 Abs. 1 lit. b und f sowie Art. 108 ZPO). Der Schuldnerin ist deshalb auch keine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen. Das Gleiche gilt mangels entstandener Umtriebe auch für den Gläubiger. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG). 8. Das Konkursamt ist anzuweisen, von dem bei ihm einbezahlten Betrag von Fr. 1'200.– (Zahlung der Schuldnerin) nach Abzug seiner eigenen Kosten und sofern ausreichend Fr. 500.– an die Kasse der Vorinstanz zur Deckung der vorinstanzlichen Gerichtsgebühr zu überweisen. Ein dann noch allfällig verbleibender Restbetrag ist der Schuldnerin auszuzahlen. 9. Weiter ist die Kasse des Obergerichts anzuweisen, von dem bei ihr hinterlegten Betrag von gesamthaft Fr. 8'096.06, Fr. 534.20 dem Gläubiger zu überweisen. Der Restbetrag von Fr. 7'561.86 ist dem Betreibungsamt Dübendorf zu überweisen. Das Betreibungsamt ist anzuweisen, die Fr. 7'561.86 als (Teil-)Zahlungen

- 8 entgegenzunehmen und die noch offenen Betreibungen der Schuldnerin ihrem Alter nach zu tilgen. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 12. August 2025 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 500.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt. 3. Das Konkursamt Dübendorf wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 1'200.– (Zahlung der Schuldnerin) nach Deckung der eigenen Kosten sofern ausreichend Fr. 500.– an die Obergerichtskasse zuhanden der Geschäfts-Nr. EK250315-I, CH1, Postfinance AG, lautend auf Obergericht Kanton Zürich, 8001 Zürich, zu überweisen sowie einen allfällig verbleibender Restbetrag der Schuldnerin auszuzahlen. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, von dem bei ihm hinterlegten Betrag von Fr. 8'096.06, dem Gläubiger Fr. 534.20 zu überweisen. 5. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den Rest des hinterlegten Betrags (Fr. 7'561.86) dem Betreibungsamt Dübendorf zu überweisen. Das Betreibungsamt Dübendorf wird angewiesen, die Fr. 7'561.86 als (Teil-)Zahlungen in den offenen Betreibungen der Schuldnerin entgegenzunehmen und diese dem Alter nach zu tilgen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gläubiger unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Uster (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Dübendorf, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Dübendorf, je gegen Empfangsschein.

- 9 - 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw O. Guyer versandt am: 29. September 2025

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