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Zürich Obergericht Zivilkammern 03.09.2025 PS250244

3 settembre 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,247 parole·~6 min·3

Riassunto

Zulässigkeit der Konkursbetreibung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250244-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth Beschluss vom 3. September 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin betreffend Zulässigkeit der Konkursbetreibung (Beschwerde über das Betreibungsamt Mittleres Tösstal) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 7. Juli 2025 (CB250012)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 12. Mai 2025 (Datum Poststempel) wehrte sich die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Pfäffikon als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter (Vorinstanz) sinngemäss gegen die Zulässigkeit der Konkursbetreibung (act. 5/1). Die Vorinstanz legte das Geschäft CB250012 an und setzte der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 4. Juni 2025 Frist an, um ihre Eingabe klar zu strukturieren und mit gut leserlichen Anträgen, einer Begründung sowie einer Unterschrift versehen unter Beilage der vollständigen Konkursandrohung wieder einzureichen, unter der Androhung, dass bei Säumnis die Eingabe als nicht erfolgt gelte (act. 5/2). Der mit Gerichtsurkunde verschickte Beschluss wurde mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an die Vorinstanz retourniert (act. 5/4). Diese erwog im Beschluss vom 7. Juli 2025, die Beschwerdeführerin habe das Verfahren eingeleitet und deshalb mit Zustellungen rechnen müssen, weshalb die Sendung gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt gelte. Da innert Frist keine verbesserte Eingabe einging, schrieb die Vorinstanz das Verfahren androhungsgemäss ab (act. 4). Der Beschluss wurde an die Beschwerdeführerin versandt; diese Sendung ging ebenfalls als "Nicht abgeholt" an die Vorinstanz zurück. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, greift infolge der Einleitung des Verfahrens durch die Beschwerdeführerin auch hier die Zustellungsfiktion von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO. Der Beschluss vom 7. Juli 2025 gilt damit am 12. August 2025 als zugestellt (act. 5/8). 2. Am 13. August 2025 (Datum Poststempel) und damit innert der Beschwerdefrist gelangte die Beschwerdeführerin erneut an die Vorinstanz ohne auf ein konkretes Geschäft Bezug zu nehmen. Die Vorinstanz nahm an, dass sich die Eingabe auf ihr Geschäft CB250012 bezieht, da ihr Beschluss vom 7. Juli 2025 mit der in Ziffer 1 der Eingabe erwähnten Sendungsnummer an die Beschwerdeführerin versandt wurde. Weil es sich inhaltlich um eine Beschwerde handeln könnte, leitete sie die Eingabe mit Schreiben vom 15. August 2025 an die Kammer als obere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter weiter (Art. 143

- 3 - Abs. 1bis ZPO; act. 2-3). Diese nahm die Eingabe als Beschwerde gegen den Beschluss vom 7. Juli 2025 entgegen. 3. Die Beschwerdeschrift ist nicht einfach zu entziffern und inhaltlich kaum nachzuvollziehen. Vorab bittet die Beschwerdeführerin um die Zustellung der gerichtlichen Sendung Nr. 1 [Postsendungsnummer des von ihr nicht abgeholten Beschlusses vom 7. Juli 2025, vgl. act. 5/8] per A-Post oder A-Post Plus. Sie erklärt weiter, dass sie den Beschluss nicht akzeptiere. Auch weitere Entscheide der Vorinstanz werde sie nicht akzeptieren, da dort strafrelevante Vorfälle passieren würden. Sämtliche Konkursandrohungen oder Konkursbegehren, auch die vom Juli und August 2025 seien Straftatbestände und würden nicht in Rechtskraft erwachsen. Angebliche oder tatsächliche Geschäftsvorfälle seien nichtig sowie inakzeptabel. Dies gelte auch als Bestreitung der Betreibungen auf Konkurs mit Fristenlauf ab 4. August 2025. Verlustscheine würden zwar akzeptiert, da sie strafrelevant zustande gekommen oder vorgetäuscht seien (act. 3). 4. Für das Beschwerdeverfahren an die obere Aufsichtsbehörde sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Anträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinanderzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (zum Ganzen OGer ZH PS190042 vom 27. März 2019 E. 2). 5.a) Gemäss Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf an-

- 4 dere Weise gegen Empfangsschein. Mit der qualifizierten Zustellung wird der verbindliche Nachweis der tatsächlich erfolgten Zustellung erbracht, was der Einhaltung prozessualer Vorschriften wie etwa von Fristen, der Wahrung von Parteirechten sowie der Entlastung des Gerichtes, welches für die Zustellung von Aktenstücken die Verantwortung und Beweislast trägt, dient. Gerade bei der von der Beschwerdeführerin verlangten Zustellung per A-Post oder A-Post Plus fehlt es an einer Empfangsbestätigung. Die Zustellung erfolgt somit nicht nach Belieben der Parteien. Sollte die Beschwerdeführerin grundsätzlich keine eingeschriebenen Sendungen entgegennehmen, so gingen allfällige daraus entstehende Nachteile zu ihren Lasten. Mit dem Versand ihrer Beschlüsse vom 4. Juni 2025 und 7. Juli 2025 per Gerichtsurkunde kam die Vorinstanz demnach den gesetzlichen Vorgaben nach. b) Die Vorinstanz erwog, die Eingabe der Beschwerdeführerin bestehe lediglich aus kaum lesbaren und nicht nachvollziehbaren Anmerkungen auf der zweiten Seite einer Konkursandrohung in der Betreibung Nr. 2. Die Ermittlung des für das Verfahren erheblichen Inhaltes sowie des genauen Rechtsbegehrens sei nicht möglich. Da innert angesetzter Frist keine Verbesserung der Eingabe erfolgt sei, gelte diese androhungsgemäss als nicht erfolgt und das Verfahren sei abzuschreiben (act. 5). In ihrer Beschwerdeschrift beanstandet die Beschwerdeführerin die Zustellungen und erklärt im Wesentlichen, die Entscheide der Vorinstanz inklusive den angefochtenen Beschluss sowie alle Konkursbegehren und -androhungen nicht zu akzeptieren, da sie Straftatbestände erfüllten. Weder stellt sie einen konkreten Antrag noch setzt sie sich ansatzweise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Sie tut insbesondere nicht und auch nicht sinngemäss dar, inwiefern der Vorinstanz ihrer Auffassung nach eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes vorzuwerfen wäre. Demnach genügt die Beschwerdeführerin auch den bei Laien herabgesetzten Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht. Dass sie vom konkreten Inhalt des Beschlusses vom 7. Juli 2025 wohl keine Kenntnis hatte, weil er ihr nicht zugestellt werden konnte, hat sie sich, wie oben dargelegt (E. 5.a), selbst zuzu-

- 5 schreiben. Da sie das Verfahren eingeleitet hat, gilt der Beschluss nach Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als zugestellt (E. 1). Unter diesen Umständen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Es besteht sodann keine Veranlassung, von Amtes wegen einzugreifen. Auch der vorliegende Entscheid ist auf förmlichem Weg zu versenden. 6. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 7. Juli 2025 als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Mittleres Tösstal, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Bohli Roth versandt am: 5. September 2025

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