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Zürich Obergericht Zivilkammern 09.10.2025 PS250242

9 ottobre 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·573 parole·~3 min·7

Riassunto

Konkurseröffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250242-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 9. Oktober 2025 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes s.V. des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 6. August 2025 (EK250090)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 6. August 2025 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Pfäffikon den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin (act. 9). 2.1. Mit Eingabe vom 15. August 2025 (Datum Poststempel) erhob die Schuldnerin Beschwerde gegen das Urteil vom 6. August 2025 (act. 2). Mit Verfügung vom 18. August 2025 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung einstweilen nicht zuerkannt und die Schuldnerin darauf hingewiesen, dass sie ihre Beschwerde innert der Rechtsmittelfrist im Sinne der Erwägungen ergänzen könne. Schliesslich wurde der Schuldnerin Frist angesetzt, um für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss von CHF 750.– zu leisten (act. 7). Die entsprechende Sendung wurde an die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeeingabe angegebene Domiziladresse geschickt, sie wurde jedoch mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" retourniert (act. 8/1/1). Daraufhin wurde die Verfügung vom 18. August 2025 an die B._____-strasse 1, … C._____ [Ortschaft], geschickt, nachdem die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das angefochtene Urteil an dieser Nachsendeadresse erfolgreich hatte zustellen können (vgl. act. 10/10). Die Sendung wurde dort am 26. August 2025 entgegengenommen (act. 8/1/2). 2.2. Da die Schuldnerin den von ihr verlangten Kostenvorschuss innert angesetzter Frist nicht bezahlte, wurde ihr nach Art. 101 Abs. 3 ZPO mit Verfügung vom 23. September 2025 eine einmalige Nachfrist von 5 Tagen für die Leistung des Kostenvorschusses angesetzt (act. 11). Die Sendung konnte der Schuldnerin am 24. September 2025 nicht zugestellt werden und wurde bei der Poststelle innert der siebentägigen Abholfrist auch nicht abgeholt (act. 12). Da die Schuldnerin das Beschwerdeverfahren eingeleitet hatte und damit mit Zustellungen rechnen musste, gilt die Verfügung vom 23. September 2025 in Anwendung von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO am 1. Oktober 2025 als zugestellt. Die Nachfrist endete folglich am 6. Oktober 2025. Auch innert dieser Nachfrist leistete die Schuldnerin den

- 3 - Kostenvorschuss nicht, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO). 3. Ausgangsgemäss wird die Schuldnerin für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf CHF 750.– festzusetzen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 750.– festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation angemeldet. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Illnau, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Illnau-Effretikon, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 4 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am: 10. Oktober 2025

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