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Zürich Obergericht Zivilkammern 19.08.2025 PS250224

19 agosto 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·900 parole·~5 min·3

Riassunto

Anzeige betreffend Abrechnung einer Einkommenspfändung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250224-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Fabio Beschluss vom 19. August 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer betreffend Anzeige betreffend Abrechnung einer Einkommenspfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt Dielsdorf-Nord) Beschwerde gegen einen Entscheid der I. Abteilung des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 2. Juli 2025 (CB250004)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. A._____ (fortan Beschwerdeführer) war vom Gläubiger B._____ beim Betreibungsamt Dielsdorf-Nord (fortan Betreibungsamt) für eine Forderung von Fr. 250'000.– nebst 5 % Zins seit 27. Februar 2022 (Betreibung Nr. 1) sowie für eine weitere Forderung von Fr. 450'000.– nebst 5 % Zins seit 23. September 2021 (Betreibung Nr. 2) betrieben worden (act. 6/7/7). Gegen beide Zahlungsbefehle hatte der Beschwerdeführer keinen Rechtsvorschlag erhoben (act. 6/7/8 und 6/7/9). 1.2. Am 29. Januar 2025 stellte das Betreibungsamt in der Pfändung Nr. 3, an welcher die Betreibungen Nr. 1 und 2 teilnahmen, dem Beschwerdeführer eine Anzeige betreffend Abrechnung einer Einkommenspfändung zu (act. 6/4). Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe (persönlich überbracht am 7. Februar 2025) Beschwerde bei der I. Abteilung des Bezirksgerichtes Dielsdorf als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (fortan Vorinstanz) und beantragte, es sei das Vollstreckungsverfahren betreffend die Pfändung Nr. 3 auszusetzen (act. 6/1). 1.3. In der Folge erstattete das Betreibungsamt mit Eingabe vom 14. Februar 2025 eine Vernehmlassung, reichte zahlreiche Aktenstücke ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 6/6 und 6/7/1-11). 1.4. Mit Urteil und Beschluss vom 2. Juli 2025 wies die Vorinstanz die Beschwerde des Beschwerdeführers wie auch sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab (act. 6/11 = act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar], fortan zitiert als act. 5). 1.5. Gegen das Urteil der Vorinstanz erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Juli 2025 (persönlich überbracht am 30. Juli 2025) Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen und beantragte, es sei das Vollstreckungsverfahren betreffend die Pfändung Nr. 3 vorläufig auszusetzen. Gleichzeitig beantragte er, es sei die Be-

- 3 schwerdefrist zu verlängern und die eingereichte Strafanzeige als Bestandteil seiner Beschwerde zu berücksichtigen (act. 2 S. 1). 1.6. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-15). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung der Vorinstanz wurde abgesehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und 324 ZPO). Die Sache ist spruchreif. 2. 2.1. Nach Eingang einer Klage oder eines Rechtsmittels prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozess- bzw. Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört u.a. die Einhaltung der gesetzlichen Rechtsmittelfristen. Gegen Entscheide der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde ist die Beschwerde innert der zehntägigen Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 18 Abs. 1 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG, § 84 GOG und Art. 321 ZPO). Die Frist gilt dann als gewahrt, wenn die Rechtsmittelschrift am letzten Tag der Frist dem Gericht oder der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen bzw. konsularischen Vertretung zuhanden des Gerichts übergeben worden ist (vgl. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Wird die Rechtsmittelschrift verspätet eingereicht, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. 2.2. Der vorinstanzliche Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 15. Juli 2025 zugestellt (act. 6/12/2). In der darin enthaltenen Rechtsmittelbelehrung wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelfrist zehn Tage beträgt und nicht still steht (act. 5, Dispositiv Ziff. 4). Dieser Hinweis erfolgte zu Recht, da der zivilprozessuale Fristenstillstand im Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde gemäss Art. 145 Abs. 4 SchKG nicht anwendbar ist. Darüber hinaus liegt dem vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Betreibungshandlung zugrunde, weshalb auch die Bestimmungen zu den Betreibungsferien nicht zur Anwendung kommen (Art. 56 und Art. 63 SchKG). Die Rechtsmittelfrist begann demnach am 16. Juli 2025 und endete am 25. Juli 2025. Die am 30. Juli 2025 der Kammer überbrachte Beschwerde erweist sich damit als verspätet. Der Beschwerdeführer beantragt sodann eine Verlängerung der Beschwerdefrist, um

- 4 seine Beschwerde zu vervollständigen (act. 2 S. 1). Selbst wenn die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden wäre, wäre eine Erstreckung der Beschwerdefrist unzulässig. Die zehntägige Rechtsmittelfrist ist eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann (vgl. Art. 144 Abs. 1 ZPO). Darüber hinaus finden sich keine Ausführungen des Beschwerdeführers, weshalb die Beschwerde verspätet erfolgte oder weshalb von einer rechtzeitig erhobenen Beschwerde auszugehen wäre. Folglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesen Verfahren nicht zugesprochen werden (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Dielsdorf-Nord, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

- 5 - Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am: 20. August 2025

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