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Zürich Obergericht Zivilkammern 04.09.2025 PS250219

4 settembre 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·4,696 parole·~23 min·4

Riassunto

Nachlassstundung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250219-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss und Urteil vom 4. September 2025 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer vertreten durch B._____ betreffend Nachlassstundung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes summarisches Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 14. Juli 2025 (EC250002)

- 2 - Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1 Der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) stellte bereits mit Eingabe vom 14. Mai 2024 (recte: 2025) ein Gesuch um Bewilligung der Nachlassstundung (act. 7/4/1) beim Einzelgericht summarisches Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur (nachfolgend: Vorinstanz). Nachdem der Beschwerdeführer sein Gesuch nicht wie ihm mit Verfügung vom 15. Mai 2025 erläutert worden war (vgl. act. 7/4/3), ergänzt und die notwendigen Unterlagen nicht eingereicht sowie den Kostenvorschuss nicht bezahlt hatte, trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 2. Juni 2025 (act. 7/4/5) auf sein Gesuch mangels Leistung des Kostenvorschusses – wie in der Verfügung vom 15. Mai 2025 angedroht – nicht ein. 1.2 Mit Eingabe vom 27. Juni 2025 (überbracht, act. 7/1/1) stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz sodann folgende Rechtsbegehren: 1. Es sei über das Vermögen des Gesuchstellers gestützt auf Art. 191 SchKG der Konkurs zu eröffnen; das Verfahren sei im summarischen Verfahren durchzuführen. 2. Gleichzeitig sei dem Gesuchsteller gestützt auf Art. 293a SchKG eine provisorische Nachlassstundung von vier Monaten zu bewilligen und als Sachwalterin die Stieftochter des Gesuchstellers, C._____, einzusetzen. 3. Das Konkursverfahren sei bis zum Entscheid über die definitive Nachlassstundung zu sistieren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Masse. 1.3 Die Vorinstanz trat mit Verfügung vom 14. Juli 2025 (act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar] = act. 7/10) auf die Begehren des Beschwerdeführers nicht ein (a.a.O. Dispositiv-Ziffer 1). Die auf Fr. 300.– festgesetzte Entscheidgebühr auferlegte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer und bezog diese aus dem geleisteten Vorschuss (vgl. a.a.O. Dispositiv-Ziffer 2). 1.4 Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juli 2025 (act. 2) Beschwerde, reichte Beilagen ins Recht (act. 5/3-14) und stellte folgende Anträge (act. 2 S. 1):

- 3 - "1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 14. Juli 2025 sei aufzuheben. 2. Es sei dem Beschwerdeführer die provisorische Nachlassstundung für mindestens vier Monate gemäss Art. 293a SchKG zu gewähren. 3. Es sei Prof. Dr. D._____, Kanzlei E._____, Zürich, als Sachwalter einzusetzen. 4. Es sei ein Nachlassvertrag mit zu definierenden Eckpunkten zu bewilligen. 5. Eventualiter sei über den Beschwerdeführer der Konkurs zu eröffnen. 6. Subeventualiter sei die Sache zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen." 1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1-15). 1.6 Mit Eingabe vom 28. Juli 2025 (Datum des Poststempels) ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde (act. 9 bis 11) und stellte einen Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung (vgl. act. 9 S. 1 und 2 oben). Mit Beschluss vom 5. August 2025 (act. 12) trat die Kammer auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht ein. 1.7 Sodann gingen weitere Eingaben ein. Mit Eingabe vom 5. August 2025 (act. 14) reichte der Beschwerdeführer den Entscheid der Kammer im Verfahren PS160185 vom 21. November 2016 ein, der seiner Ansicht nach einschlägig sei. Mit Eingabe vom 6. August 2025 (act. 16) stellte das Betreibungsamt Winterthur- Stadt der Kammer das Gesuch vom 27. Juli 2025 (act. 17/1) und seine diesbezügliche Verfügung vom 6. August 2025 (act. 17/2) zur Kenntnisnahme zu, mit welcher das Gesuch der Ehefrau um Verschiebung der Verwertung und Erteilung eines Aufschubs der Verwertung gemäss Art. 123 SchKG vom 27. Juli 2025 (vgl. act. 17/1) nicht bewilligt worden war. Der Beschwerdeführer liess der Kammer zudem seine gleichzeitig an das Betreibungsamt zugestellte Eingabe vom 21. August 2025 (act. 19/1 und 20), samt Beilagen (act. 19/2-4), zukommen. Darin ersuchte er das Betreibungsamt – nach Inanspruchnahme einer Schuldenberatung (act. 19/3) und unter Verweis auf Art. 66 VZG und BGer 7B.141/2004 vom 24. November 2004 (act. 19/2) – erneut darum, die Versteigerung vom tt.mm.2025 aufzuschieben.

- 4 - 1.8 Das Verfahren ist spruchreif. 1.9 Das Gericht darf sich bei der Begründung der Entscheidung auf die wesentlichen Überlegungen konzentrieren, von welchen es sich hat leiten lassen, und auf die sich sein Entscheid stützt (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2 m.w.H.). Nachfolgend sind daher einzig die für den vorliegenden Entscheid wesentlichen Überlegungen darzulegen. 2. Prozessuales 2.1 Vorab ist festzuhalten, dass im Zwangsvollstreckungsverfahren jede handlungsfähige Person berechtigt ist, andere Personen zu vertreten; das würde sogar für eine gewerbsmässige Vertretung gelten (vgl. Art. 27 Abs. 1 SchKG). Es ist daher zulässig, dass B._____, die Ehefrau des Beschwerdeführers, den Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren vertritt (vgl. act. 4). 2.2 Das Gesetz sieht vor, dass der Entscheid des Nachlassgerichts, die provisorische Stundung zu bewilligen und einen provisorischen Sachwalter einzusetzen, nicht anfechtbar ist (vgl. Art. 293d SchKG). Für den Fall der Nichtbewilligung des Gesuchs um provisorische Stundung seitens des Nachlassgerichts sieht das Gesetz hingegen keinen Rechtsmittelausschluss vor (Art. 293d SchKG e contrario). Demnach steht in einem solchen Fall die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO zur Verfügung (vgl. Art. 309 lit. b Ziff. 7 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO; BSK SchKG- BAUER/LUGINBÜHL, 3. Aufl. 2021, Art. 293d N 4 mit Verweis auf BGE 142 III 364 E. 2 = Pra 106 [2017] Nr. 73). Dies gilt somit namentlich auch für einen Entscheid des Nachlassgerichts, auf ein Gesuch um provisorische Stundung nicht einzutreten. Denn auch in diesem Fall wird die provisorische Stundung nicht bewilligt (so auch OFK SchKG-KREN KOSTKIEWICZ, 20. Aufl. 2020, Art. 293d N 2; SK SchKG- UMBACH-SPAHN/KESSELBACH/FINK, 4. Aufl. 2017, Art. 293c N 5). 2.3 Zur Beschwerde legitimiert ist insbesondere der Schuldner, dessen Gesuch nicht gutgeheissen wurde (vgl. BSK SchKG-BAUER/LUGINBÜHL, 3. Aufl. 2021, Art. 293d N 4), hier der Beschwerdeführer. Er erhob die Beschwerde innert der

- 5 dafür vorgesehenen zehntägigen Frist (Art. 251 lit. a i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO) und damit rechtzeitig (vgl. act. 7/11 i.V.m. act. 2 S. 1). 2.4 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren (ausser in gesetzlich vorgesehenen, vorliegend nicht gegebenen Ausnahmefällen) ausgeschlossen (Art. 326 ZPO; vgl. OGer ZH PS240220 vom 26. November 2024 E. 2.2 sowie OGer ZH PS180131 vom 3. September 2018 E. IV./2 f.). Ausnahmsweise sind Noven zuzulassen, wenn die Vorinstanz den Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör verletzte (vgl. bereits ZR 100 [2001] Nr. 27 S. 88; bestätigt für die eidg. ZPO in OGer ZH RU130042 vom 10. Juli 2013 E. 2.1; PC150069 vom 7. April 2016 E. 2.3). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. act. 2 S. 13 Ziff. 4.4) gilt Art. 229 Abs. 3 ZPO nur im erstinstanzlichen Verfahren. 3. Materielles 3.1 Zuständigkeiten / Nichteintreten auf Gesuch um Konkurseröffnung 3.1.1 Die Vorinstanz begründete im angefochtenen Entscheid als erstes, weshalb sie über die Begehren des Beschwerdeführers als Nachlassgericht entschied. Dazu führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer stelle sowohl Anträge hinsichtlich Konkurseröffnung wie auch hinsichtlich Nachlassstundung und verknüpfe diese miteinander. Der beim Gericht beantragte Nachlassvertrag sei eine Massnahme zur Vorbeugung des Konkurses. Der Zweck des Konkursverfahrens bestehe darin, dass das Vermögen des Schuldners durch das Konkursamt liquidiert werde. Genau diese Liquidation wolle der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen auf Gewährung der provisorischen Nachlassstundung und Sistierung des Konkursverfahrens bis zur Gewährung der definitiven Nachlassstundung aber verhindern. Entsprechend sei das Begehren als Begehren um Nachlassstundung – und damit vom Nachlassgericht – entgegengenommen worden (vgl. act. 6 E. 3.2). Die Vorinstanz erachtete sich (als Nachlassgericht) für den Antrag auf Konkurseröffnung sachlich nicht zuständig und führte aus, eine Verfahrenstren-

- 6 nung gestützt auf Art. 125 ZPO sowie eine Überweisung der Insolvenzerklärung an das Konkursgericht gestützt auf Art. 143 Abs. 1bis ZPO erscheine nicht angezeigt, da es sich nicht um eine irrtümliche Einreichung des Antrags auf Konkurseröffnung an das sachlich unzuständige Gericht handle (vgl. a.a.O. E. 3.3). Im Übrigen, so die Vorinstanz, könnte der Beschwerdeführer, selbst wenn das Nachlassgericht für den Antrag auf Konkurseröffnung sachlich zuständig wäre, eine Verwertung seiner Aktiven nicht erreichen, wolle er dies mit seinen weiteren Anträgen doch gerade verhindern. Daher fehle es seinem Antrag auf Konkurseröffnung an einem Rechtsschutzinteresse. Deshalb sei auch unter diesem Aspekt nicht einzutreten. Daran ändere nichts, dass er ein separates Formular betreffend Konkurseröffnung (Insolvenzerklärung) eingereicht habe (vgl. a.a.O. E. 3.3 bis 3.5). 3.1.2 Der Beschwerdeführer hält dem sinngemäss entgegen, die Vorinstanz habe den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, indem sie zunächst ein Konkursverfahren angelegt, seine Eingabe danach aber in einem Verfahren betreffend Nachlassstundung behandelt habe, ohne vorher bei ihm nachzufragen (vgl. act. 2 S. 2). Zudem habe die Vorinstanz ihre gesetzliche Pflicht zur Weiterleitung seiner Eingabe vom 27. Juni 2025 an die sachlich zuständige Konkursbehörde verletzt (vgl. a.a.O. S. 4). 3.1.3 Die Vorinstanz hat ihr Vorgehen wie gesehen begründet. Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Insbesondere legt er nicht dar, weshalb die Vorinstanz seine Eingabe vom 27. Juni 2025 mit den obgenannten Begehren (vgl. oben E. 1.2) nicht als Gesuch um Nachlassstundung hätte ansehen dürfen, und führt auch nicht aus, als was sie sein Gesuch stattdessen hätte behandeln sollen. Letzteres erschliesst sich auch aufgrund seiner Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht: Denn daraus geht klar hervor, dass er ein Nachlassverfahren einleiten wollte, um sein Eigentum zu erhalten und sein Familienheim zu retten (vgl. insb. act. 2 S. 9, S. 10 f. und S. 11). Zu welchem Zweck die Vorinstanz nach Ansicht des Beschwerdeführers bei ihm noch hätte nachfragen sollen, bevor sie seine Eingabe in einem Verfahren betreffend Nachlassstundung behandelt, ist somit von vornherein nicht erkennbar. Dass der Be-

- 7 schwerdeführer bereits am 14. Mai 2025 ein Gesuch eingereicht hatte, auf welches die Vorinstanz nicht eingetreten war (vgl. oben E. 1.1), musste der Beschwerdeführer wissen, weil er beide Gesuche unterzeichnet und eingereicht hat. Weshalb die Vorinstanz seine Ehefrau darüber hätte aufklären müssen (vgl. act. 2 S. 2 unten und S. 14 oben), erschliesst sich deshalb nicht. Die Vorinstanz hat den Grundsatz von Treu und Glauben somit nicht verletzt. Im Gegenteil: sie hat die Anträge des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Gesuchsbegründung nach Treu und Glauben ausgelegt und ist gestützt darauf zu Recht von einem Gesuch um Nachlassstundung ausgegangen. Zudem begründet der Beschwerdeführer auch nicht, weshalb die Vorinstanz seiner Ansicht nach gesetzlich zur Weiterleitung seiner Eingabe an das Konkursgericht verpflichtet, und das Konkursgericht sachlich zuständig gewesen wäre. Auch dies ist nicht erkennbar: Denn zum einen geht mit der Zuständigkeit des Nachlassgerichts für die Bewilligung der Nachlassstundung immer auch eine Zuständigkeit für die Konkurseröffnung einher (vgl. Art. 293a Abs. 3, Art. 294 Abs. 3, Art. 296b und Art. 309 SchKG). Mit anderen Worten kann der Konkurs – wenn (offensichtlich) keine Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages besteht – auch vom Nachlassgericht (und zwar von Amtes wegen, ohne dass es eines Antrags bedarf) eröffnet werden. Insoweit ist auch die Ansicht der Vorinstanz, sie sei als Nachlassgericht für den Antrag auf Konkurseröffnung sachlich unzuständig, nicht ganz zutreffend. Zum anderen ergibt sich aus den genannten Bestimmungen, dass die Nachlassstundung und die Konkurseröffnung grundsätzlich nicht – wie der Beschwerdeführer vor Vorinstanz beantragte – gleichzeitig ausgesprochen werden resp. Bestand haben können (vgl. a.a.O.). Selbst wenn eine Überweisung an das Konkursgericht stattgefunden hätte, hätte dieses seinen Entscheid über die Konkurseröffnung aussetzen müssen bzw. die Konkurseröffnung nicht aussprechen können, weil der Beschwerdeführer gleichzeitig beim Nachlassgericht ein Gesuch um Nachlassstundung eingereicht hatte (vgl. Art. 171 und Art. 173a SchKG; BGer 5A_556/2021 vom 20. September 2022 E. 3). Weiter hätte das Konkursgericht das Verfahren zur Konkurseröffnung abschreiben müssen, wenn das Nachlassgericht (die Vorinstanz) die provisorische Nachlassstundung bewilligt hätte; denn diesfalls wären alle weiteren Entscheide vom Nachlass-

- 8 gericht zu treffen gewesen (vgl. BGer 5A_561/2022 vom 6. Dezember 2023 E. 2.3). Im Übrigen behauptet der Beschwerdeführer nicht, dass er – entgegen der Vorinstanz – ein Rechtsschutzinteresse an seinem Antrag auf Konkurseröffnung habe. Solches geht auch aus seinen weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht hervor. Denn darin macht er im Wesentlichen geltend, die provisorische Nachlassstundung sei anzuordnen, weil diese dem Schutz seiner Interessen diene, sein Eigentum zu erhalten und das Haus vor Zwangsversteigerung zu schützen (vgl. insb. act. 2 S. 9 Ziff. 4.1 und S. 10 f. Ziff. 4.2). 3.1.4 Nach dem Gesagten sind die Entscheide der Vorinstanz, das Begehren des Beschwerdeführers als Begehren um Nachlassstundung entgegenzunehmen und als Nachlassgericht die Insolvenzerklärung nicht an das Konkursgericht zu überweisen und auf seinen Antrag auf Konkurseröffnung nicht einzutreten, im Ergebnis nicht zu beanstanden. 3.2 Nichteintreten auf Gesuch um provisorische Nachlassstundung 3.2.1 Zur Begründung ihres Entscheids, auf das Begehren des Beschwerdeführers um Anordnung der provisorischen Nachlassstundung nicht einzutreten, führt die Vorinstanz zwei Begründungen an: Zum einen, so die Vorinstanz, gehe aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen seine derzeitige und künftige Vermögens-, Ertrags- und Einkommenslage offensichtlich nicht hervor. Auch dass die Kosten des Sachwalters von vorläufig mindestens Fr. 10'000.– (vgl. a.a.O. E. 4.3 mit Verweis auf act. 7/4/2) sowie die weiteren zu erwartenden Kosten der Nachlassstundung durch den Beschwerdeführer aufgebracht werden könnten, erschliesse sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht (vgl. act. 6 E. 4.2 und 4.3). Der Beschwerdeführer sei bereits im letzten Verfahren darauf hingewiesen worden, welche Unterlagen notwendig seien, weshalb sich eine erneute Fristansetzung hinsichtlich der Unterlagen erübrige (vgl. a.a.O. E. 4.2). Hinzu komme, dass ein Sachwalter aufgrund seiner vermittelnden, überparteilichen Funktion vom Schuldner, von den

- 9 - Gläubigern und von weiteren Interessengruppen unabhängig sein müsse. Die vom Beschwerdeführer als Sachwalterin vorgeschlagene C._____ sei seine Stieftochter und sei als solche nicht unabhängig. Auf das Begehren um Anordnung der provisorischen Nachlassstundung sei damit schon aus diesem Grund nicht einzutreten (vgl. a.a.O. E. 4.3 und 4.4). Zum anderen bestehe der Sanierungsplan des Beschwerdeführers darin, dass er seine Liegenschaft an seinen zukünftigen Schwiegersohn verkaufen wolle (a.a.O. E. 5.1 mit Verweis auf act. 7/8). Die Liegenschaft stelle jedoch Anlagevermögen dar, das im Verfahren betreffend provisorische Nachlassstundung nur mit Bewilligung des Nachlassgerichtes veräussert werden könnte. Die Liegenschaft sei gemäss Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich vom tt.mm.2025 rechtskräftig auf Fr. 1'005'000.– geschätzt worden. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der vom zukünftigen Schwiegersohn offerierte Kaufpreis von Fr. 650'000.– zuzüglich der übernommenen Hypothek diesen Schätzpreis übersteigen würde, was sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht ergebe, sei damit noch nicht gesagt, dass ein Verkauf zu diesem Preis im Interesse der Gläubiger wäre. Vielmehr wären weitere Angebote Dritter einzuholen. Dass unter Mitwirkung eines unabhängigen Sachwalters ein Verkauf an eine Drittperson angestrebt werden könnte, sei auszuschliessen, ziele doch das ganze Bestreben des Beschwerdeführers darauf ab, in der Liegenschaft verbleiben zu können bzw. diese Liegenschaft in der Familie zu halten. Unter diesem Aspekt fehle es dem Gesuch um provisorische Nachlassstundung an einem schützenswerten Interesse und dieses erscheine als missbräuchlich (vgl. a.a.O. E. 5.2). 3.2.2 Der Beschwerdeführer macht zur ersten Begründung zusammengefasst geltend, entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe er als privater Schuldner ohne anwaltliche Vertretung seine Vermögens- und Einkommenssituation mit den eingereichten Bankbelegen und der Steuererklärung ausreichend dargelegt. Dies gelte auch für das Sanierungspotential. Er habe eine Zeugenbescheinigung von F._____ eingereicht, wonach "Geld für die Sanierung" bereitgestellt werde. Zudem würden die von ihm eingereichten Arbeitsverträge seine schwere Krankheit beweisen und erklären, warum er das Verfahren nicht selbst führen könne und in

- 10 eine finanzielle Notlage geraten sei. Der Betreibungsregisterauszug gebe einen Überblick über laufende Verfahren und finanzielle Schwierigkeiten. Damit sei auch der Sanierungsbedarf dargetan (vgl. act. 2 S. 7 f.). Er habe im Laufe des Beschwerdeverfahrens mit seiner Ehefrau beschlossen, das Haus zu vermieten und mit den erzielten Mieteinnahmen den Sachwalter zu bezahlen; als neutraler Sachwalter sei Prof. Dr. D._____, Kanzlei E._____, Zürich, einzusetzen (vgl. a.a.O. S. 1 und S. 13 Ziff. 4.4). Der zweiten Begründung der Vorinstanz hält er im Wesentlichen entgegen, die von seiner Ehefrau, seiner Stieftochter und seinem Schwiegersohn ausgestellten Zeugenbescheinigungen würden belegen, dass substanzielle Mittel im Umfang von CHF 650'000 sowie die Übernahme einer Hypothek von rund CHF 400'000 zu Sanierungszwecken bereitgestellt werden könne (vgl. act. 2 S. 11 Ziff. 4.2). Durch den Einbezug eines neutralen Sachwalters sei eine interessengerechte Lösung möglich. Das Angebot von F._____ (sein zukünftiger Schwiegersohn) sei nicht unangemessen oder missbräuchlich gewesen und ein allenfalls zu niedriger Verkaufspreis hätte sich gegebenenfalls im Rahmen des Nachlassverfahrens auch noch nachbessern lassen. Sein Gesuch sei nicht missbräuchlich, sondern Ausdruck berechtigter Interessenwahrung und legitimer Rechtsausübung (vgl. a.a.O. S. 13 Ziff. 4.3). 3.2.3 Der Beschwerdeführer bringt in Bezug auf die erste Begründung nicht vor, er habe entgegen der Ansicht der Vorinstanz im vorinstanzlichen Verfahren dargelegt, dass er das Nachlassverfahren finanzieren könnte. Vielmehr legt er (erst) in seiner Beschwerde an die Kammer dar, sich nach dem angefochtenen Entscheid mit seiner Ehefrau entschlossen zu haben, das Haus zu vermieten und vorübergehend im Haushalt der Tochter zu wohnen, um mit den Mietzinseinnahmen den neutralen Sachwalter, Rechtsanwalt Prof. D._____, finanzieren zu können, der vom Gericht einzusetzen sei (vgl. act. 2 S. 1 und S. 13 Ziff. 4.4). Auch die Behauptung, die Hypothek betrage rund Fr. 400'000.–, was im vorinstanzlichen Verfahren nicht aktenkundig war (vgl. act. 6 E. 5.2), stellt er erst in seiner Beschwerde auf. Diese Tatsachenbehauptungen und der entsprechende Antrag betreffend Einsetzung des Sachwalters sind allesamt neu und dürfen im Be-

- 11 schwerdeverfahren – wie gesehen (vgl. oben E. 2.4) – nicht mehr berücksichtigt werden. Da die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör – wie nachfolgend darzulegen sein wird (vgl. unten E. 3.3 und 3.4) – nicht verletzt hat, kommt auch eine ausnahmsweise Zulassung von Noven nicht in Frage. Dieselben Überlegungen gelten insbesondere auch für die neu eingereichte Zeugenbescheinigung von F._____ (vgl. act. 5/12), welche der Beschwerdeführer vor Vorinstanz noch nicht eingereicht hatte (vgl. act. 7/1-15 und act. 6 E. 4.2), und auch für allfällige schriftliche Auskünfte der ZKB, welche entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers im Übrigen auch nicht vom Gericht einzuholen (vgl. act. 2 S. 8), sondern in diesem summarischen Verfahren vom Beschwerdeführer (grundsätzlich mit seinem Gesuch um Nachlassstundung) einzureichen gewesen wären. Zudem übersieht der Beschwerdeführer, dass auch er als nicht anwaltlich vertretener Schuldner für eine Bewilligung der provisorischen Stundung darlegen muss, dass nicht von Beginn an klar keine Aussichten auf eine Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages bestehen (vgl. BGE 147 III 226 E. 3.1.3; BGer 5A_495/2016 vom 11. November 2016 E. 3.1 m.w.H.). Die vor Vorinstanz eingereichten Unterlagen (vgl. act. 7/2/1-5) genügten hierfür offenkundig nicht. Denn diese ermöglichten keine Beurteilung, ob es eine realistische Chance gibt, unter Berücksichtigung allfälliger Sicherungs-, Retentions- oder Pfandrechte, sowohl die Verfahrenskosten (inkl. Massenverbindlichkeiten) als auch die privilegierten Forderungen zu decken (vgl. BSK SchKG-BAUER/LUGINBÜHL, 3. Aufl. 2021, Art. 293a N 3). Fehlen genügende Unterlagen zur Beurteilung des Gesuchs, können diese zwar grundsätzlich innert einer (kurzen) Nachfrist noch nachgereicht werden (vgl. OGer ZH PS160185 vom 21. November 2016 E. 3.5 und E. 3.6.2). Aus welchen Gründen die Vorinstanz hier jedoch darauf verzichten konnte, eine solche Nachfrist anzusetzen, ist sogleich darzulegen (vgl. unten E. 3.3). 3.2.4 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz bereits mangels ausreichender Darlegung der Verrmögens- und Einkommensverhältnisse zu Recht auf das Gesuch um provisorische Nachlassstundung nicht eingetreten. Daher braucht auf die zweite Begründung grundsätzlich nicht mehr eingegangen zu werden. Es bleibt

- 12 diesbezüglich aber noch anzumerken, dass der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde an die Kammer einen Verkauf des Hauses an seinen zukünftigen Schwiegersohn als einzige Sanierungsoption zu sehen scheint, weil er seine Familienwohnung schützen bzw. sein Familienheim retten möchte (vgl. insb. act. 2 S. 11 Mitte und S. 12 oben). Er stellt denn auch nicht in Abrede, dass es auszuschliessen sei, dass unter Mitwirkung eines unabhängigen Sachwalters ein Verkauf an eine Drittperson angestrebt werden könnte, sondern er führt vielmehr aus, dass sein künftiger Schwiegersohn einen allenfalls zu niedrigen Kaufpreis im Rahmen des Nachlassverfahrens auch noch hätte nachbessern bzw. erhöhen können (vgl. act. 2 S. 13 vor Ziff. 4.4). 3.3 Keine Nachfristansetzung zur Nachreichung von Gesuchsunterlagen 3.3.1 Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer verschiedene Verfahrensfehler geltend. Er macht geltend, die Vorinstanz habe ihre gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör sowie auf faire Verfahrensführung verletzt, indem sie allfällige Mängel seines Gesuchs nicht benannt und ihm keine Möglichkeit zur Verbesserung gegeben habe (vgl. act. 2 S. 5). Sie habe sein Gesuch "direkt" als offensichtlich querulatorisch abgewiesen (a.a.O.). Sie hätte gemäss Art. 132 ZPO oder Art. 32 Abs. 2 SchKG eine kurze Nachfrist zur Nachreichung von Unterlagen setzen müssen, wenn sie zum Schluss gekommen sei, die Unterlagen seien unvollständig (vgl. a.a.O. S. 8 unten). Umso mehr, als er von seiner Ehefrau als juristischer Laiin vertreten werde (vgl. a.a.O. S. 6 unten). Zudem habe die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie ihm keine Nachfrist angesetzt und nicht gezielt weitere Auskünfte eingefordert habe, obschon seine Ehefrau dreimal vor Ort gewesen sei (vgl. a.a.O. S. 8 unten; s.a. act. 5/7). Ihr sei nicht bekannt gewesen, dass er bereits am 14. Mai 2025 ein Gesuch um Nachlassstundung eingereicht gehabt habe (vgl. act. 2 S. 14). 3.3.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers zwar als missbräuchlich bezeichnet hat, aber aus anderen Gründen auf sein Gesuch "direkt" bzw. ohne Nachfristansetzung nicht eingetreten ist.

- 13 - Im Verfahren vor dem Nachlassgericht gilt die eingeschränkte Untersuchungsmaxime (vgl. Art. 55 Abs. 2 i.V.m. Art. 255 lit. a ZPO; BGer 5A_172/2023 vom 12. Januar 2024 E. 3.7.2). Dies bedeutet zwar, dass das Gericht bei der Feststellung des Sachverhalts mitwirkt, doch bleibt es in erster Linie die Sache der Parteien, das Tatsächliche vorzutragen und die Beweismittel zu nennen. Mit anderen Worten tragen sie die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung (vgl. BGer 5A_172/2023 vom 12. Januar 2024 E. 3.7.1 f.; BSK ZPO-MAZAN, 4. Aufl. 2024, Art. 255 N 6). Der Beschwerdeführer hatte daher grundsätzlich mit seinem Gesuch um Nachlassstundung die Voraussetzungen für eine provisorische Stundung darzulegen und Beilagen nach Art. 293 lit. a SchKG einzureichen. Welche Unterlagen dies sind und dass er zur Begründung des Gesuchs glaubhaft zu machen hat, dass Chancen auf eine Sanierung bestehen bzw. ein Nachlassvertrag abgeschlossen werden kann, hatte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer bereits mit Verfügung vom 15. Mai 2025 (act. 7/4/3) – also bereits wenige Wochen zuvor im Zusammenhang mit dem ersten Gesuch um Nachlassstundung – schriftlich erläutert (vgl. act. 7/4/4). Da die gerichtliche Fragepflicht (auch bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien) nicht dazu da ist, prozessuale Nachlässigkeiten auszugleichen, hatte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer dies bei seinem zweiten Gesuch nicht noch einmal zu erläutern. In diesem Punkt unterscheidet sich das vorliegende Verfahren von demjenigen, welches dem vom Beschwerdeführer angeführten Entscheid der Kammer mit der Geschäfts-Nr. PS160185 (vgl. act. 15) zugrunde lag. Dieser Entscheid ist daher hier nicht einschlägig. Nach dem Gesagten konnte die Vorinstanz auf eine (wiederholte) Nachfristansetzung zur Einreichung weiterer Unterlagen verzichten. Die Tatsache, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers dreimal vor Ort gewesen sei und vom ersten Gesuch des Beschwerdeführers um Nachlassstundung nichts gewusst habe (vgl. auch oben E. 3.1.3), vermöchte daran selbst dann nichts zu ändern, wenn sie schon vor Vorinstanz als seine Vertreterin aufgetreten wäre. Denn ein Vertretener trägt die Verantwortung dafür, dass er seinen Vertreter korrekt informiert und instruiert. Im Übrigen führt der Beschwerdeführer nicht aus, welche Vorbringen und Unterlagen er bei entsprechender Nachfristansetzung vorgebracht und eingereicht hätte und inwiefern diese für den vorinstanzlichen Entscheid hätten erheb-

- 14 lich sein können. Vielmehr stellt der Beschwerdeführer sich in seiner Beschwerde auf den Standpunkt, seine vor Vorinstanz vorgebrachten Vorbringen und eingereichten Unterlagen hätten bereits genügt, um sein Gesuch um Nachlassstundung gutzuheissen (vgl. insb. act. 2 S. 8 und S. 11). Er hat denn auch mit seiner Beschwerde keine Unterlagen eingereicht, welche Aufschlüsse über seine derzeitige und künftige Vermögens-, Ertrags- oder Einkommenslage sowie über einen provisorischen Sanierungsplan nach Art. 293 lit. a SchKG geben würden (vgl. act. 5/3- 14). Vor diesem Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine Nachfristansetzung einen Einfluss auf das Verfahren hätte haben können. Eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör liegt deshalb auch in diesem Zusammenhang nicht vor. 3.3.3 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz kein Recht verletzt, indem sie auf eine Nachfristansetzung verzichtet hat. 3.4 Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung / Begründete Ausfertigung 3.4.1 Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe eine formelle Rechtsverweigerung und eine Rechtsverzögerung begangen. Dies begründet er im Wesentlichen damit, dass sie sein Gesuch vom 27. Juni 2025 um Konkurseröffnung und Nachlassstundung nicht innert angemessener Frist behandelt, sondern während drei Wochen unbearbeitet gelassen habe. Der Erlass einer Verfügung bloss im Dispositiv (bzw. ohne Begründung) hätte genügt, sei aber nicht erfolgt. Ausserdem sei die Vorinstanz untätig geblieben, obschon sie auf die Dringlichkeit der Sache hingewiesen worden sei. Auch sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden (vgl. act. 2 Ziff. 3.1 f. S. 3 f.). 3.4.2 Da die Vorinstanz in der Verfügung vom 14. Juli 2025, die hier angefochten ist, über das Gesuch des Beschwerdeführers entschieden hat (wenn auch nicht in seinem Sinne), ist hier keine formelle Rechtsverweigerung ersichtlich. Zudem ist in der hierfür benötigten Zeit – knapp 11 Arbeitstage – keine Rechtsverzögerung zu erblicken, auch mit Blick auf die summarische Natur des vorliegenden Verfahrens nicht (vgl. Art. 251 lit. a ZPO). Das Gesetz sieht zwar vor, dass das Nachlassgericht eine provisorische Nachlassstundung unverzüglich bewilligt und

- 15 von Amtes wegen weitere Massnahmen zur Erhaltung des schuldnerischen Vermögens trifft (vgl. Art. 293a Abs. 1 Satz 1 SchKG). Dies gilt dem Wortlaut nach jedoch (lediglich) im Falle der Bewilligung, für welche die erforderlichen Unterlagen (vgl. Art. 293 lit. a SchKG) vorliegen müssen und die Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages nicht offensichtlich nicht bestehen darf (vgl. Art. 293a Abs. 3 SchKG e.c.). Die Vorinstanz bewilligte das Gesuch des Beschwerdeführers um Nachlassstundung jedoch nicht. Abgesehen davon blieb sie entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht 11 Arbeitstage untätig, sondern fällte in dieser Zeit den Entscheid und fertigte die Begründung aus. Demnach ist weder eine Rechtsverweigerung noch eine Rechtsverzögerung erkennbar. Im Übrigen bedeutet die Eröffnung des Entscheides ohne schriftliche Begründung für einen Gesuchsteller gerade dann keinen Zeitgewinn, wenn sein Begehren um provisorische Nachlassstundung – wie hier –nicht gutgeheissen wird. Auch wenn dies gemäss revidierter Zivilprozessordnung seit 1. Januar 2025 zwar die Regel ist, heisst dies nicht, dass die Gerichte ihre Entscheide per se ohne schriftliche Begründung zu eröffnen haben. Der Beschwerdeführer zeigt denn auch nicht auf, welcher Vorteil ihm aufgrund der begründet ausgefertigten Eröffnung des Nichteintretensentscheids der Vorinstanz entgangen ist. 3.4.3 Nach dem Gesagten ist eine Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung oder eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör auch in diesem Zusammenhang nicht erkennbar. Anzumerken bleibt an dieser Stelle noch, dass es in den Akten keine Hinweise dafür gibt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers für diesen am 27. Juni, 3. Juli oder 14. Juli 2025 – wie dieser geltend macht (vgl. act. 2 Ziff. 3.3 S. 7 oben) – ein Gesuch mündlich zu Protokoll geben wollte, dies der Vorinstanz mitgeteilt hat (vgl. insb. act. 7/6), ihr dies aber verweigert wurde. Der Beschwerdeführer macht vielmehr geltend, seine Ehefrau sei bemüht gewesen, Nachfragen zu stellen und Unklarheiten zu beseitigen bzw. das Gesuch zu verbessern bzw. weitere Unterlagen einzureichen. Diesbezüglich kann auf das soeben unter E. 3.3 Gesagte verwiesen werden. Eine Rechtsverweigerung ist jedenfalls auch insoweit nicht zu erblicken.

- 16 - 3.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Damit bleibt es bei der Verfügung der Vorinstanz vom 14. Juli 2025. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1 Ausgangsgemäss unterliegt der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde, weshalb er grundsätzlich kostenpflichtig wird. 4.2 Sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. act. 2 S. 2 oben) ist gutzuheissen, weil er mittellos ist und seine Beschwerde nicht geradezu aussichtslos erschien. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind daher einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Art. 117 Abs. 1 lit. b ZPO). Es ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinzuweisen. 4.3 Eine Umtriebsentschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen.

- 17 - Es wird beschlossen: 1. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. 2. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 3. Eine Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, das Betreibungsamt Winterthur-Stadt sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 18 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassgerichts im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am: 4. September 2025

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