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Zürich Obergericht Zivilkammern 26.09.2025 PS250210

26 settembre 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,287 parole·~11 min·1

Riassunto

Pfändungsurkunde vom 9. Dezember 2024

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250210-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 26. September 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich betreffend Pfändungsurkunde vom 9. Dezember 2024 / Betreibung Nr. 1, Pfändung Nr. 2 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 19. Juni 2025 (CB250015)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 4. Februar 2025 (act. 6/1) und Ergänzung vom 13. Februar 2025 (act. 6/4) bei der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) u.a. Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde Nr. 3 vom 9. Dezember 2024 in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 7 (nachfolgend: Betreibungsamt). Sie beantragte deren Nichtigerklärung, eventualiter Aufhebung. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Pfändungsankündigung sei ihr nicht (rechtzeitig) angekündigt worden (act. 5 E. 1). 1.2 Mit Zirkulationsbeschluss vom 19. Juni 2025 (act. 5) trat die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein (a.a.O. Dispositiv-Ziffer 1), auferlegte der Beschwerdeführerin die auf Fr. 500.– festgesetzte Entscheidgebühr, welche sie infolge bösbzw. mutwilliger Prozessführung der Beschwerdeführerin auferlegte, und sprach keine Parteientschädigungen zu (vgl. a.a.O. Dispositiv-Ziffern 2 und 3). 1.3 Gegen diesen Beschluss erhebt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Juli 2025 (act. 2) Beschwerde samt Beilagen (act. 4/1-3). 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1- 7). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). 2.1 Ausgehend vom Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2 S. 7) wurde das Betreibungsamt mit Verfügung vom 7. August 2025 angewiesen, in der Betreibung Nr. 1 einstweilen keine Verwertungs- und Verteilungshandlungen vorzunehmen (act. 7). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei willkürlich, dass die Vorinstanz im Verfahren CB240163 in ihrer Verfügung vom 29. Januar 2025 die aufschiebende Wirkung in Bezug auf die Betreibung Nr. 1 nicht erteilt habe (vgl. act. 2 S. 5 oben), bezieht sie sich auf ein anderes Verfahren, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

- 3 - 2.2 Ihren Antrag, das vorliegende Beschwerdeverfahren sei bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens der Vorinstanz mit der Geschäfts-Nr. CB240163 zu sistieren, begründet die Beschwerdeführerin – soweit nachvollziehbar – im Wesentlichen damit, dass sie die Vorinstanz gebeten habe, ihrer dortigen Beschwerde die aufschiebende Wirkung auch in Bezug auf die vorliegende Betreibung (Nr.1) zu erteilen (vgl. act. 2 S. 8). Die Beschwerdeführerin hatte in jenem vorinstanzlichen Verfahren die Pfändungsurkunde vom 8. Oktober 2024 (lediglich) in Bezug auf die Betreibungen Nrn. 4 und 5 des Kantons Zürich angefochten, nicht aber in Bezug auf die vorliegende Betreibung (Nr. 1). Sie beantragte am 27. Mai 2025 bei der Vorinstanz eine "Erweiterung" der Beschwerde auch auf die dritte in der erwähnten Pfändungsurkunde aufgeführte Betreibung (Nr. 1) und die aufschiebende Wirkung auch in Bezug auf diese Betreibung. Am 18. Juni 2025 beschwerte sie sich erfolglos bei der Kammer darüber, dass die Vorinstanz über diesen Antrag noch nicht entschieden hatte (vgl. OGer ZH PS250175 vom 8. Juli 2025 E. 1.1, 2 und 5.2). Dass die Vorinstanz in der Zwischenzeit ihrer Beschwerde auch in Bezug auf die Betreibung Nr. 1 die aufschiebende Wirkung erteilt hätte, behauptet die Beschwerdeführerin gerade nicht. Es erschliesst sich daher nicht, inwiefern die Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, in welchem die Pfändungsurkunde vom 9. Dezember 2024 Gegenstand ist – welche jene vom 8. Oktober 2024 (die Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens mit der Geschäfts-Nr. CB240163 ist) ersetzt –, zweckmässig sein soll. Der Sistierungsantrag ist demnach abzuweisen. 3.1 Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Die Beschwerdeführerin hat sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen er falsch ist (vgl. statt vieler: OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Die pauschale Verweisung auf frühere Ausführungen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht. Dies ist der Beschwerdeführerin bereits hinlänglich bekannt. So auch, dass neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue

- 4 - Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind (Art. 326 ZPO), und dies auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren gilt (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4). 3.2 Ihren Nichteintretensentscheid begründete die Vorinstanz unter anderem damit, dass die angebliche Nichtigkeit der Betreibung Nr. 1 und der Pfändungsankündigung vom 26. Oktober 2023 einschliesslich der angeblich fehlenden Beseitigung des Rechtsvorschlags bereits Gegenstand separater Beschwerdeverfahren gewesen seien, weshalb darauf wegen abgeurteilter Sache von vornherein nicht mehr einzutreten sei (act. 5 E. 3.1 mit zahlreichen Verweisen). Zudem sei die Beschwerde verspätet. Es sei unbestritten und erstellt, dass die Beschwerdeführerin spätestens am 13. Oktober 2024 von der Fortsetzung der Betreibung Nr. 1 bzw. dem Fortgang der Pfändung Nr. 3 Kenntnis gehabt habe. Sie habe somit mit eingeschriebenen Sendungen in der erwähnten Betreibung rechnen müssen, zumal ihrer Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung vom 26. Oktober 2023 im Verfahren CB230105 lediglich vom 2. November 2023 bis 25. April 2024 aufschiebende Wirkung zugekommen sei. Aus der Tatsache, dass sie die eingeschrieben versandte Pfändungsurkunde aktenkundig innert der Abholfrist vom 17. bis 23. Dezember 2024 bei der Post nicht abgeholt habe, sondern die Aufbewahrungsfrist im Sinne eines Rückhalteauftrags habe verlängern lassen, könne sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Pfändungsurkunde vom 9. Dezember 2024 gelte ihr am 23. Dezember 2024 als zugestellt und entfalte ihre Wirkung per 2. Januar 2025. Die Beschwerde vom 4. Februar 2025 sei somit offensichtlich verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten sei (act. 5 E. 3.2 u.a. mit Verweis auf Art. 34 Abs. 1 und Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Im Übrigen, so die Vorinstanz, fehlte es der Beschwerdeführerin auch bei rechtzeitiger Beschwerde an einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung der Pfändungsurkunde einschliesslich des Pfändungsvollzugs. Es wäre ihr zumutbar und möglich gewesen, ab Kenntnis der Fortsetzung der Betreibung zum Pfändungsvollzug zu erscheinen. Dass sie gerichtsnotorisch jegliche Mitwirkung im Pfändungsvollzug verweigere, habe sie sich selber zuzuschreiben. Sie verhalte sich offensichtlich rechtsmissbräuchlich. Dies auch deshalb, weil sie mittlerweile

- 5 wiederholt darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass Angestellte des Betreibungsamtes berechtigt seien, für das Amt zu handeln, und dass wiederkehrende, pauschale Behauptungen betreffend die angebliche Abwesenheit der Betreibungsbeamten, das fehlende Betreibungsbegehren, die fehlende Parteifähigkeit des Kantons Zürich und die angebliche Nichtigkeit abgeurteilter Betreibungshandlungen rechtsmissbräuchlich, treuwidrig und haltlos seien. Es werde ihr hiermit deshalb letztmals angedroht, dass künftige Eingaben ähnlicher Art (etwa wiederholte Nichtigkeitsvorbringen bezüglich angeblich fehlender Parteifähigkeit des Kantons Zürich) ohne Weiteres kostenpflichtig als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zurückgeschickt würden (act. 5 E. 3.3 mit zahlreichen Verweisen). Die Eingaben der Beschwerdeführerin gäben auch keinen Anlass, von Amtes wegen einzuschreiten, zumal eine allfällige Verletzung der Vorschriften nach Art. 90 SchKG keinen Nichtigkeitsgrund darstellten (act. 5 E. 3.4). Die Beschwerde sei wie gesehen mutwillig, da die Beschwerdeführerin sich rechtsmissbräuchlich verhalte, weshalb ihr nach wiederholter Androhung und tatsächlicher Auferlegung auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen seien (act. 5 E. 4 mit zahlreichen Verweisen). Zusammengefasst trat die Vorinstanz auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht ein, weil gewisse Vorbringen bereits Gegenstand separater Beschwerdeverfahren gewesen seien, die Beschwerde verspätet sei und die Beschwerdeführerin selbst bei rechtzeitiger Beschwerde kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Pfändungsurkunde einschliesslich Pfändungsvollzug habe. 3.3 Vorab ist festzuhalten, dass das blosse wiederholte Wiedergeben von Inhalten aus vorinstanzlichen Rechtsschriften (act. 2 S. 1 bis 4) aus zwei Gründen keinen Sinn ergibt: Erstens, weil die vorinstanzlichen Akten jeweils von Amtes wegen beigezogen werden, und zweitens, weil alleine damit die Begründungsanforderungen offenkundig nicht erfüllt werden (vgl. oben E. 3.1). Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin (act. 2 S. 5 bis 8) ist im Folgenden insoweit einzugehen, als

- 6 diese nachvollzogen werden können und für den vorliegenden Entscheid wesentlich sind. 3.3.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet die vorinstanzliche Feststellung (vgl. act. 5 E. 3.2), sie habe Kenntnis von der Fortsetzung der Betreibung Nr. 1 bzw. dem Fortgang der Pfändung Nr. 3 gehabt und argumentiert, die Tatsache, dass sie im Oktober ihre "Kenntnis von der Pfändung" bestätigt habe, sei irrelevant. Dies, weil ihre Muttersprache nicht Deutsch sei und das Betreibungsamt zu beweisen habe, dass die Ankündigung der Pfändung rechtzeitig erfolgt sei (vgl. a.a.O. S. 5 unten und 6 oben). Daraus leitet die Beschwerdeführerin ab, dass die von der Vorinstanz begründete Zustellfiktion nicht gelte und ihr die Pfändungsurkunde vom 9. Dezember 2024 nicht am 2. oder 3. Januar 2025 als zugestellt gelte (vgl. a.a.O. S. 6), sondern erst am 3. Februar 2025 (vgl. a.a.O. S. 3). Damit macht sie sinngemäss geltend, die Begründung der Vorinstanz in E. 3.2 sei nicht zutreffend und ihre vorinstanzliche Beschwerde sei nicht verspätet gewesen. Zudem bestreitet die Beschwerdeführerin in Bezug auf die vorinstanzliche Begründung in E. 3.3, habe sie nicht wiederkehrend pauschale Behauptungen betreffend die angebliche Abwesenheit des Betreibungsbeamten etc. gemacht (vgl. act. 2 S. 6). Wie gesehen ging die Vorinstanz bezüglich der Zustellung der angefochtenen Pfändungsurkunde vom 9. Dezember 2024 von einer Zustellfiktion am 23. Dezember 2024 aus. Dies, weil die Beschwerdeführerin spätestens am 13. Oktober 2024 von der Fortsetzung der Betreibung Nr. 1 bzw. dem Fortgang der Pfändung Nr. 3 Kenntnis gehabt habe, da sie in ihrer Beschwerde vom 13. Oktober 2024 (Verfahren CB240121) selber ausgeführt habe, von den Vorladungen zur Pfändungseinvernahme im Oktober 2024 erfahren zu haben. Von der tatsächlichen Kenntnisnahme der Pfändungsankündigung kann indes nicht auf eine Zustellfiktion in Bezug auf die Pfändungsurkunde geschlossen werden, da es sich bei der Pfändungsurkunde um eine Betreibungsurkunde im Sinne von Art. 64 SchKG handelt. Die Zustellfiktion nach Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO kommt deshalb nicht zu Anwendung.

- 7 - Der Beschwerde ist aber dennoch kein Erfolg beschieden. Denn die Beschwerdeführerin setzt sich mit der vorinstanzlichen Begründung, wonach sie selbst bei rechtzeitig erhobener Beschwerde kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Pfändungsurkunde einschliesslich Pfändungsvollzug hätte, weil sie sich offensichtlich rechtsmissbräuchlich verhalte und gerichtnotorisch jegliche Mitwirkung im Pfändungsvollzug verweigere (act. 5 E. 3.3), nicht auseinander. Ihre pauschale Behauptung, diese sei "haltlos" und "unbelegt" (vgl. act. 2 S. 6), ist mit Blick auf die zahlreichen von der Vorinstanz darin zitierten Quellenangaben selber eine haltlose, und erfüllt die Begründungsanforderungen offenkundig nicht. Somit braucht darauf nicht weiter eingegangen zu werden. Damit bleibt es bei dieser vorinstanzlichen Begründung. 3.3.2 Die Beschwerdeführerin macht darüber hinaus in rechtlicher Hinsicht geltend, die Pfändungsurkunde vom 9. Dezember 2024 sei nichtig. Dies, weil das Betreibungsamt die Pfändungsurkunde vom 8. Oktober 2024 hätte "aufheben" und die Parteien vor Erlass der Pfändungsurkunde vom 9. Dezember 2024 anhören müssen, was nicht geschehen sei (vgl. act. 2 S. 5 oben). Zum einen ist auf der Pfändungsurkunde vom 9. Dezember 2024 – wie die Beschwerdeführerin selber festgestellt hat – vermerkt, dass sie die Pfändungsurkunde vom 8. Oktober 2024 ersetzt (vgl. act. 4/1 i.V.m. act. 2 S. 5). Weshalb diese darüber hinaus noch hätte aufgehoben werden müssen, erschliesst sich daher nicht. Zum anderen ist die Behauptung, die Parteien seien vor Erlass der Pfändungsurkunde nicht "angehört" worden, im vorliegenden Beschwerdeverfahren neu (vgl. act. 6/1 und 6/4) und daher unzulässig (vgl. oben E. 3.1). Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Parteien vor Erlass der Pfändungsurkunde anzuhören sein sollten. Diese hat nur deklaratorische Bedeutung (vgl. BSK SchKG-JENT-SØRENSEN, 3. Aufl. 2021, Art. 112 N 3a); um ihren Anspruch auf rechtliches Gehör wahrzunehmen, können die Parteien am Pfändungsvollzug teilnehmen sowie die Pfändungsurkunde mit Beschwerde anfechten. Einen Anspruch, vorgängig zu einer rechtlichen Würdigung (oder juristischen Begründung eines Entscheids) angehört zu werden, gibt es grundsätzlich nicht. Inwiefern die

- 8 - Pfändungsurkunde vom 9. Dezember 2024 nichtig sein soll, erschliesst sich somit nicht. 3.3.3 In Bezug auf die Kostenauflage seitens der Vorinstanz (act. 5 E. 4) behauptet die Beschwerdeführerin, im Gegensatz zur Vorinstanz und zum Betreibungsamt handle sie nach Treu und Glauben; ihre Beschwerde sei nicht mutwillig und nicht rechtsmissbräuchlich gewesen (vgl. act. 2 S. 6 unten und S. 7). Mit diesen Behauptungen erfüllt die Beschwerdeführerin die Begründungsanforderungen nicht. Sie setzt sich mit der entsprechenden vorinstanzlichen Begründung nicht auseinander und blendet auch hier sämtliche Quellen aus, welche die Vorinstanz in ihrer Begründung angegeben hat (vgl. act. 5 E. 4 i.V.m. E. 3). Haltlose gegenteilige Behauptungen aufzustellen, ist mutwillig. 3.4 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4.1 Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können indes Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Dies ist der Beschwerdeführerin bereits hinlänglich bekannt. Der Beschwerdeführerin ist ebenfalls bekannt, dass ihr bei weiteren formell völlig unzureichenden und in der Sache unberechtigten Beschwerden Kosten auferlegt würden (vgl. statt vieler bzw. zuletzt OGer ZH PS250074 vom 2. Juni 2025). Beides ist hier wie gesehen der Fall. 4.2 Parteientschädigungen sind keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

- 9 - Es wird beschlossen: 1. Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeschrift (act. 2) sowie an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am: 30. September 2025

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