Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250207-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Sarbach, Vorsitzender, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 29. Juli 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer betreffend Pfändungsanschluss (Beschwerde über das Stadtammann- und Betreibungsamt Winterthur-Stadt) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 7. Juli 2025 (CB250028)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Eingabe vom 27. Juni 2025 (act. 6/1) machte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Winterthur eine Beschwerde zum Pfändungsanschluss vom 2. Juni 2025 anhängig und ersuchte um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (a.a.O.). Gleichzeitig reichte er Beilagen ein (act. 6/2/1-4), unter anderem eine Mitteilung an den Schuldner betreffend Pfändungsanschluss des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt in der Betreibung Nr. 1, Pfändung Nr. 2, vom 2. Juni 2025. 1.2 Mit Urteil und Beschluss vom 7. Juli 2025 (act. 6/5 = act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar]) wies die Vorinstanz die Beschwerde des Beschwerdeführers ab (a.a.O. Erkenntnisdispositiv-Ziffer 1), erhob keine Kosten und sprach keine Parteientschädigungen zu (a.a.O. Erkenntnisdispositiv-Ziffern 2 und 3). 1.3 Gegen diesen Beschluss erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juli 2025 (act. 2) rechtzeitig (vgl. act. 6/6/2) Beschwerde samt Beilagen (act. 4/1-4). 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 6/1-7). Vom Einholen einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). 2.1 Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Wie dem Beschwerdeführer bereits bekannt ist, hat eine Beschwerde einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Bei Laien wird zwar sehr wenig verlangt; aber als Antrag genügt eine – allenfalls in der Begründung enthaltene – Formulierung nur, wenn sich aus dieser mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. In der Begründung hat sich der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, an welchen Mängeln dieser leidet. Enthält eine Beschwerde keinen rechtsgenügenden Antrag oder keine hinreichende Begründung, ist auf sie nicht
- 3 einzutreten (vgl. OGer ZH PS240114 vom 20. Juni 2014 E. 2 und PS240141 vom 7. August 2024 E. 2.1). 2.2 Aus der Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers lässt sich weder herauslesen, wie das Obergericht entscheiden soll, noch an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid der Vorinstanz nach Ansicht des Beschwerdeführers leide (vgl. act. 2). Insbesondere setzt sich der Beschwerdeführer in seiner teilweise schwierig verständlichen Beschwerde auch mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander, wonach die rechtliche Beurteilung im Zusammenhang mit der ergänzenden Vermögenssteuer den Steuerbehörden (bzw. den entsprechenden Rechtsmittelinstanzen) obliege, was dem Beschwerdeführer aus vergangenen Verfahren hinlänglich bekannt sei. Im Rahmen eines Pfändungsanschlusses bzw. einer dagegen erhobenen SchKG-Beschwerde erfolge hingegen keine Beurteilung der inhaltlichen Rechtmässigkeit einer solchen Steuer (vgl. act. 5 E. II./2). 2.3 Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers kann deshalb nicht eingetreten werden. 3. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Es sind hier keine Kosten zu erheben. Da das Verfahren spruchreif ist und keine Weiterungen erforderlich sind, ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren (vgl. act. 2) vollumfänglich gegenstandslos und abzuschreiben. Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 4 - 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgeschrieben. 5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Winterthur-Stadt, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am: 30. Juli 2025