Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 29.08.2025 PS250206

29 agosto 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,289 parole·~16 min·1

Riassunto

Nachlassstundung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250206-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 29. August 2025 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer Sachwalterin: MLaw B._____, betreffend Nachlassstundung Beschwerde gegen ein Urteil des Nachlassgerichtes des Bezirksgerichtes Dietikon vom 15. Juli 2025 (EC250001)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Am 7. März 2025 reichte A._____ (fortan Beschwerdeführer) beim Nachlassgericht des Bezirksgerichts Dietikon (nachfolgend Vorinstanz) ein sinngemässes Gesuch um Gewährung einer (provisorischen) Nachlassstundung ein (act. 5/1). Mit Verfügung vom 11. März 2025 setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Frist an, um das Gesuch (hinsichtlich der Begründung und den Belegen) zu verbessern und sich zur Person des einzusetzenden Sachwalters zu äussern. Die Fristansetzung erfolgte unter der Androhung, dass im Säumnisfall aufgrund der Akten entschieden und allenfalls auf das Gesuch nicht eingetreten würde. Zudem wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Leistung eines Barvorschusses von einstweilen Fr. 500.00 angesetzt (act. 5/2). Innert Frist reichte der Beschwerdeführer diverse Unterlagen ein (act. 5/4 und act. 5/a-h). Am 19. März 2025 ging der verlangte Vorschuss bei der Vorinstanz ein (act. 5/6). Die Vorinstanz tätigte in der Folge Erkundigungen in Bezug auf die Person des einzusetzenden Sachwalters (act. 5/7-10). 1.2. Mit Verfügung vom 28. März 2025 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die provisorische Nachlassstundung für vier Monate bis zum 28. Juli 2025. Als provisorische Sachwalterin bestellte die Vorinstanz MLaw B._____. Sie setzte dem Beschwerdeführer zudem Frist zur Leistung eines Barvorschusses von einstweilen Fr. 500.00 für die Sachwalterkosten an (act. 5/11). Am tt.mm.2025 wurde die provisorische Nachlassstundung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) und im Amtsblatt des Kantons Zürich veröffentlicht (act. 5/13/4). Der Barvorschuss wurde vom Beschwerdeführer rechtzeitig geleistet (act. 5/17). Nachdem der Sachwalterin Akteneinsicht gewährt wurde (act. 5/18), erstattete sie am 28. Juni 2025 einen Sachwalterbericht. Sie teilte darin mit, dass der Beschwerdeführer nicht mit ihr zusammenarbeiten wolle und aus ihrer heutigen Sicht offensichtlich keine Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages bestehe (act. 5/19). Mit Schreiben vom 30. Juni 2025 hielt der Beschwerdeführer fest, dass er Zweifel an der Eignung der Sachwalterin habe, diese (da er ein anderes Sanierungsbüro beauftragt habe) nicht mehr tätig wer-

- 3 den solle und er mit dem von ihr in Rechnung gestellten Betrag nicht einverstanden sei (act. 5/21). Die Vorinstanz lud daraufhin zur Verhandlung betreffend Widerruf der Nachlassstundung auf den 9. Juli 2025 vor (act. 5/22-23). Das Gesuch der Sachwalterin, sie von der Teilnahme an der Verhandlung zu dispensieren, wurde von der Vorinstanz abgewiesen (act. 5/24-25). Zur Verhandlung vom 9. Juli 2025 erschienen die Sachwalterin sowie der Beschwerdeführer persönlich. Letzterer ersuchte um Verlängerung der Nachlassstundung. Die Vorinstanz setzte ihm eine Frist bis zum 14. Juli 2025, um "alle notwendigen Belege" einzureichen (Prot. Vi S. 7 ff, S. 11, 21 und 23). Am 14. Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer der Vorinstanz "die fehlenden und aktualisierten Belege" ein (act. 5/27). Die Sachwalterin reichte am 14. Juli 2025 eine schriftliche Stellungnahme ein, in welcher sie auf die fehlende konstruktive Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und ihr sowie ihre erheblichen Zweifeln an den Erfolgsaussichten des Nachlassstundungsverfahrens hinwies und um Entbindung aus ihrer Funktion als Sachwalterin bat (act. 5/28 S. 2 f.). Mit Urteil vom 15. Juli 2025, 14.30 Uhr, eröffnete die Vorinstanz den Konkurs über den Beschwerdeführer. Mit dem Vollzug beauftragte sie das Konkursamt Höngg-Zürich. Das Honorar der Sachwalterin wurde auf Fr. 1'612.50 festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der hinterlegten Sicherheit teilweise verrechnet. Die auf Fr. 500.00 festgelegte Spruchgebühr auferlegte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer, unter Bezug derselben aus dem geleisteten Vorschuss (act. 5/29 = act. 4 S. 8). 2. 2.1. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 18. Juli 2025 (Datum Poststempel) rechtzeitig (act. 5/30/1) Beschwerde gegen das Urteil vom 15. Juli 2025 mit den folgenden Anträgen (act. 2 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichtes sei aufzuheben und der Konkurs nicht durchzuführen. 2. Dem Schuldner sei zu erlauben, seine Schulden in einem aussergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren an die Hand zu nehmen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners." 2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1-30). Mit Verfügung vom 24. Juli 2025 wurde davon Vormerk genommen, dass der Beschwerde von

- 4 - Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt. Zudem wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt und es wurde die weitere Prozessleitung delegiert (act. 6 S. 4). Der Beschwerdeführer leistete den Vorschuss fristgerecht (act. 7/1/2 und act. 9). Mit Eingabe vom 6. August 2025 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Erlass einer gerichtlichen Anordnung, mit welcher das Konkursverfahren unterbrochen bzw. aufgehoben werde (act. 8). Es ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Verfassens resp. des Versands des Schreibens vom 6. August 2025 noch keine Kenntnis von der Verfügung der Kammer vom 24. Juli 2025 hatte, da ihm diese erst in einem zweiten Zustellversuch am 7. August 2025 zugestellt werden konnte (act. 7/1/2). Gemäss Auskunft des Konkursamts Höngg-Zürich stellte dieses nach Kenntnisnahme von der obergerichtlichen Verfügung vom 24. Juli 2025 dem Beschwerdeführer das Erscheinen zur bereits auf den 8. August 2025 angesetzten Einvernahme frei. Der Beschwerdeführer sei in der Folge nicht zu dieser erschienen. Das Konkursamt Höngg-Zürich bestätigte, dass das Konkursverfahren aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht weiterlaufe (act. 10). Weiterungen zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. August 2025 erübrigen sich damit. Am 26. August 2025 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe mit Unterlagen ein (act. 11 und 12/1-2). Das Verfahren erweist sich sogleich als spruchreif. 3. 3.1. Gegen den Entscheid des Nachlassgerichts betreffend die definitive Stundung resp. den Widerruf der provisorischen Stundung steht die Beschwerde nach der ZPO offen (Art. 295c Abs. 1 SchKG; Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 7 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern sein Zweck beschränkt sich darauf, den erstinstanzlichen Entscheid auf bestimmte, in der Beschwerde zu beanstandende Mängel hin zu

- 5 überprüfen. Die Beschwerdebegründung hat sich deshalb sachbezogen mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinanderzusetzen. Die Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind gegenüber Laien nicht zu überspannen, jedoch muss sich auch ein Laie mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides (zumindest minimal) auseinandersetzen (vgl. OGer ZH PS160190 vom 31. Oktober 2016 E. 2.2, OGer ZH PS250001 vom 10. April 2025 E. 2.3. und OGer ZH PP240035 vom 22. Oktober 2024 E. 3.). Soweit eine genügende Beanstandung vorgebracht wird, wendet die Beschwerdeinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (sog. Noven) sind im Beschwerdeverfahren (ausser in gesetzlich vorgesehenen, vorliegend nicht gegebenen Ausnahmefällen) ausgeschlossen (Art. 326 ZPO; vgl. OGer ZH PS240220 vom 26. November 2024 E. 2.2. sowie OGer ZH PS180131 vom 3. September 2018 E. IV/2. f.). 3.2. Das gerichtliche Nachlassverfahren unterliegt weitgehend dem Offizialgrundsatz. Insbesondere sieht das Gesetz in Art. 293a Abs. 3, Art. 294 Abs. 3 sowie Art. 296b SchKG vor, dass das Nachlassgericht von Amtes wegen den Konkurs über den Schuldner eröffnen kann. Das Nachlassgericht entscheidet im summarischen Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO); es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 55 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 255 lit. a ZPO). Es gilt die eingeschränkte Untersuchungsmaxime. In deren Anwendungsbereich wirkt das Gericht bei der Feststellung des Sachverhalts mit, doch es ist in erster Linie Sache der Parteien, das Tatsächliche vorzutragen und die Beweismittel zu nennen; sie tragen die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung (vgl. BGer 5A_172/ 2023 vom 12. Januar 2024 E. 3.7.1-2; zum Untersuchungsgrundsatz vgl. auch BSK ZPO-MAZAN, 4. Aufl. 2024, Art. 255 N 6, sowie ZK ZPO-SENN, 4. Aufl. 2025, Art. 255 N 1). 4. 4.1.1. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe neue Schulden anhäufen wollen, um seine bereits bestehenden Schulden teilweise begleichen zu können. Gemäss den Beilagen zum Gesuch vom 7. März 2025 habe der Gesuchsteller im März 2025 ein Darlehen über Fr. 30'000.00 aufnehmen und damit den Gläubigern direkt einen Nachlassvertrag unterbreiten wollen. Der Be-

- 6 trag für die Rückzahlung des Darlehens habe bis Ende 2026 angespart werden sollen. Das mit Eingabe vom 14. Juli 2025 eingereichte, aktualisierte Budget habe aufgezeigt, dass das Darlehen neu erst im August 2025 hätte aufgenommen werden sollen. Zum eingereichten Sanierungsbudget in Widerspruch stünden die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der mündlichen Verhandlung. Dort habe er ausgeführt, er wolle seine Gläubiger mit dem aktuell auf seinem Konto befindlichen Guthaben von Fr. 34'000.00 befriedigen. Er habe von seinen beiden Schwestern bereits ein Darlehen über Fr. 15'000.00 erhalten. Über ein weiteres Darlehen von Fr. 15'000.00 habe der Beschwerdeführer nichts ausführen können, auch nicht zu den Plänen, wie er das erhaltene Darlehen wieder zurückzuzahlen gedenke. Die Vorinstanz folgerte, dem Beschwerdeführer fehle es an einem Überblick zur genauen Höhe der Darlehen resp. seiner effektiven Schulden. Er gehe von Schulden über rund Fr. 107'000.00 aus, während die Sachwalterin (nur auf den Betreibungsregisterauszug gestützt und ohne die Darlehensschulden der Schwestern) von Schulden über Fr. 120'000.00 ausgehe. Nach der Vorinstanz könne auf das vom Beschwerdeführer eingereichte Sanierungsbudget und seine Schuldnerliste nicht abgestellt werden. Die Aufstellung und Berechnungen der Sachwalterin würden aussagekräftiger, nachvollziehbarer und konziser erscheinen (act. 4 S. 3 f.). Nach der Vorinstanz weise der Kontoauszug des Beschwerdeführers wohl ein aktuelles Vermögen von knapp Fr. 32'700.00 aus. Es sei jedoch unklar, welchen Anteil daran das Darlehen der Schwestern ausmache und wie die diesbezüglichen Rückzahlungskonditionen seien. Der Kontoauszug zeige, dass aktuell keine monatliche Sparquote bestehe. Es sei von knapp Fr. 21'000.00 zwingend (vollumfänglich) zu tilgenden Zweitklasseforderungen auszugehen. Daneben seien mit weiteren, im Nachlassverfahren anfallenden rund Fr. 5'000.00 für die Sachwalterkosten zu rechnen. Bei aktuell bekannten Drittklassforderungen von rund Fr. 100'000.00 ergäbe sich damit eine Nachlassdividende von deutlich unter 10 Prozent bei fortbestehenden "neuen" Darlehensschulden von mindestens Fr. 15'000.00 (act. 4 S. 5 f.). 4.1.2. Überdies verwies die Vorinstanz darauf, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht gegenüber der Sachwalterin in grober Art und Weise verletzt, deren Bemühungen zuwider gehandelt resp. sich nicht an ihre Vorgaben ge-

- 7 halten habe. Der Beschwerdeführer habe weder ein Sanierungskonto eröffnet noch monatlich die von der Sachwalterin errechnete Sparquote auf ein separates Konto geleistet. Der Kontoauszug des Beschwerdeführers für Juni 2025 weise auch keine solche aus, sondern zeige mehr Ausgaben als Einnahmen auf. Während laufendem Nachlassverfahren sei der Beschwerdeführer zudem in eine teurere Wohnung gezogen und er habe sich einen Roller angeschafft. Er habe durch einen persönlichen Treuhänder Abklärungen treffen lassen, wobei dieser nicht über die notwendigen Voraussetzungen und Qualifikationen zu verfügen scheine (act. 4 S. 5). 4.1.3. Zusammengefasst kam die Vorinstanz zum Schluss, es könne weder von genügend eigenem Substrat noch einer anfallenden monatlichen Sparquote des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Kurz vor Ablauf der provisorisch gewährten Stundung bestehe daher keine seriöse und effektive Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages, weshalb (nach Art. 294 Abs. 3 und Art. 296b lit. b SchKG) der Konkurs über den Beschwerdeführer zu eröffnen sei (act. 4 S. 3 Erw. 2. und S. 6 f. Erw. 4.). 4.2.1. Der Beschwerdeführer spricht in seiner Beschwerde an die Kammer davon, dass im schweizerischen Parlament ein vereinfachtes Verfahren zur Entschuldung von Privatpersonen diskutiert werde: Das bestehende Recht solle den europäischen Nachbarländern angepasst werden, was zur Folge hätte, dass sich auch Privatpersonen (in der Schweiz) innert einer Frist von drei Jahren entschulden und so einen Neustart (aus der Verschuldungssituation heraus) an die Hand nehmen könnten (act. 2 S. 1 f.). Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei eine Konkurseröffnung (wie sie die Vorinstanz angeordnet habe) schlicht nicht nachvollziehbar. Die eingereichten Unterlagen würden unmissverständlich aufzeigen, dass auch mit einem aussergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren eine Sanierung möglich sei. Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Treuhänder habe diesbezüglich bereits Verhandlungen aufgenommen (act. 2 S. 2). 4.2.2. Diese Ausführungen des Beschwerdeführers zu einem vereinfachten Verfahren der Entschuldung von Privatpersonen resp. einem aussergerichtlichen

- 8 - Schuldenbereinigungsverfahren sind unbehelflich: Zum einen trifft es zwar zu, dass der Bundesrat eine Revision des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vorschlägt, mit welcher zwei neue Sanierungsverfahren für natürliche Personen eingeführt würden (vgl. BBl 2025 356, Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [Sanierungsverfahren für natürliche Personen]). Die Botschaft resp. der Bericht des Bundesrates befindet sich jedoch erst in Beratung bei der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates (vgl. <https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20250019>, zuletzt besucht am 25. August 2025). Der Beschwerdeführer erkennt in zutreffender Weise selber, dass ein von ihm gewünschtes vereinfachtes resp. ein aussergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren in einer Frist von drei Jahren im geltenden Recht (noch) nicht vorgesehen ist. Zum anderen beruft sich der Beschwerdeführer erstmals vor der Kammer auf ein aussergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren. Vor Vorinstanz beantragte er eine Sanierung "mit einem gerichtlichen Nachlass" gemäss Art. 293 ff. SchKG (act. 5/1; act. 5/5/a; act. 27; vgl. auch Prot. Vi S. 15). Er verlangte insbesondere auch keine einvernehmliche private Schuldenbereinigung nach Art. 333 ff. SchKG. Der Beschwerdeantrag-Ziffer 2 und die Ausführungen dazu stellen im Beschwerdeverfahren unzulässige Noven dar (vgl. oben Erw. 3.1.). Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt deshalb nicht einzutreten. 4.3.1. Der Beschwerdeführer hält im Weiteren die Ansicht der Vorinstanz, dass die definitive Nachlassstundung aufgrund der eingereichten Unterlagen nicht bewilligt werden könne, für nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz gehe offensichtlich von einer falschen Annahme aus. Zwar sei richtig, dass eine weitere Verschuldung stattfinde und demzufolge die Schulden im Moment ansteigen würden. Aus dem Liquidationsplan sei aber klar ersichtlich, dass die Rückzahlung des aufgenommenen Darlehens von Fr. 30'000.00 (aus Erspartem) innerhalb von etwas mehr als einem Jahr bewerkstelligt werden könne. Die "beigelegte Einverständniserklärung" des Treuhänders zeige überdies klar auf, dass einzelne Gläubiger mit einem Teilverzicht einverstanden und durch die vereinbarten Vergleichszahlungen eine einvernehmliche Schuldensanierung möglich resp. wahrscheinlich sei (act. 2 S. 1).

- 9 - 4.3.2. Die Vorinstanz entschied am 15. Juli 2025 und damit vor Ablauf der gewährten provisorischen Stundung von vier Monaten. Vor Ablauf der provisorischen Stundung muss ein Entscheid über die definitive Stundung bzw. die Konkurseröffnung gefällt sein. Das Nachlassgericht hat deshalb die vorbereitenden Handlungen zur Entscheidfällung rechtzeitig anzusetzen. Es lädt den Schuldner (und gegebenenfalls den antragstellenden Gläubiger) zu einer Verhandlung ein; der provisorische Sachverwalter erstattet Bericht (Art. 294 Abs. 1 und 2 SchKG). Besteht keine Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrags, so eröffnet das Nachlassgericht von Amtes wegen den Konkurs (Art. 294 Abs. 3 SchKG). In diesem Sinne impliziert die Konkurseröffnung den Widerruf der provisorischen Nachlasstundung (vgl. BGer 4A_495/2016 vom 11. November 2016 E. 3.1. m.w.H.). Während an die Bewilligung der provisorischen Stundung keine hohen Anforderungen zu stellen sind – nur wenn offensichtlich keine Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages besteht, eröffnet das Nachlassgericht den Konkurs –, so sind die Anforderungen an die Bewilligung der definitiven Nachlassstundung deutlich höher. Aus den Vorgängen und Abklärungen während der provisorischen Nachlassstundung muss sich die Aussicht auf Sanierung ergeben. Zur Bewilligung der definitiven Nachlassstundung müssen vom Schuldner letztlich realistische Chancen auf eine Sanierung dargelegt werden: Er muss die Ergebnisse seiner Vorabklärungen, die in Aussicht genommenen Sanierungsmassnahmen, deren Wirkungsweise und Zeitdauer sowie deren Erfolgswahrscheinlichkeit beschreiben. Die Darlegungen müssen dem Nachlassgericht eine positive Prognose ermöglichen (vgl. den Wortlaut von Art. 293a Abs. 3 und Art. 294 Abs. 1 SchKG; BBl 2010 S. 6455, 6480; BGE 147 III 226 E. 3.1.3; vgl. ausführlich auch BSK SchKG II-BAUER/LUGINBÜHL, 3. Aufl. 2021, Art. 293a N 3 und 5a sowie Art. 294 N 5 und 8). Die Vorinstanz legte dar, dass und weshalb nicht auf den vom Beschwerdeführer eingereichten Liquidationsplan resp. das Sanierungsbudget abgestellt werden könne und vielmehr die Angaben der Sachwalterin massgebend seien. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Begründung der Vorinstanz nicht auseinander. Er erklärt sich auch nicht zum Widerspruch zwischen seinem Sanierungsbudget und den von ihm anlässlich der mündlichen Verhandlung vor Vorinstanz ge-

- 10 machten Angaben. Ebenfalls äussert er sich nicht zu den Erwägungen zur Sparquote, deren Anfall die Vorinstanz für nicht gegeben erachtete. Anhand der vom Beschwerdeführer eingereichten Kontobelege erscheint der (aktuelle) Anfall einer monatlichen Sparquote (in relevanter Höhe) tatsächlich als unwahrscheinlich. Nicht nur überstiegen die Ausgaben im Zeitraum vom 31. Mai 2025 bis 30. Juni 2025 die Einnahmen. Auch betrug der Kontostand des Beschwerdeführers per 30. Juni 2025 noch Fr. 35'191.32, während dieser sich per 13. Juli 2025 auf Fr. 32'695.41 reduzierte (act. 5/27/2a-b). Schon von daher erscheint die Möglichkeit des Beschwerdeführers, ein Darlehen (sei es über Fr. 15'000.00 oder auch Fr. 30'000.00) zurückzahlen resp. bei einer Verschuldung von über rund Fr. 120'428.00 (act. 5/19, ohne Einberechnung eines Darlehens) eine Sanierung herbeizuführen oder einen Nachlassvertrag abschliessen zu können, als nicht gegeben. Im Übrigen ist anzufügen, dass sich der Liquidationsplan des Beschwerdeführers, welcher einen monatlichen Geldüberschuss für die Tilgung der Schulden ausweist, als wenig realistisch resp. akkurat erweist, sind doch insbesondere unter den Ausgabepositionen keine solchen für monatliche Kommunikations- sowie Arbeitsweg-/Fahrkosten aufgeführt, obwohl aus den Kontobelegen ersichtlich ist, dass diese dem Beschwerdeführer anfallen. Es kann nicht angenommen werden, dass diese Ausgabenpositionen unter "allgemeine Büro- und Verwaltungsausgaben" berücksichtigt worden wären (act. 5/27/5 und act. 5/27/2b). Insgesamt ist daher der Ansicht der Vorinstanz zu folgen, dass nicht auf die Angaben des Beschwerdeführers, sondern auf die Aufstellung sowie Berechnungen und letztlich die Einschätzung der Sachwalterin abzustellen ist. Es erschliesst sich schliesslich nicht, von welcher "beigelegten Einverständniserklärung" des Treuhänders mit Teilverzichten der Gläubiger der Beschwerdeführer spricht. Ein solches Dokument befindet sich nicht in den Akten. Der Beschwerdeführer äusserte sich auch weder vor Vorinstanz noch bei der Kammer dazu, welche Ergebnisse die Vorabklärungen des Treuhänders konkret ergeben hätten bzw. in welcher Höhe Verzichtserklärungen von Gläubigern erfolgt wären. Belege dazu reichte er nicht ein. Gegen das Ende der viermonatigen provisorischen Nachlassstundung erscheinen die vom Beschwerdeführer in Aussicht genommenen Sanierungsmassnahmen

- 11 sowie deren Erfolgswahrscheinlichkeit somit als nicht verlässlich resp. nicht realistisch. Hieran änderten auch die neu eingereichten Unterlagen (act. 12/1-2) nichts, welche indes ohnehin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht wurden und deshalb nicht berücksichtigt werden können. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Sachwalterin ist der getroffenen Einschätzung der Vorinstanz zu folgen, dass keine genügenden Aussichten auf eine Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages bestehen. Die Vorinstanz ordnete zu Recht in Anwendung von Art. 294 Abs. 3 SchKG die Konkurseröffnung über den Beschwerdeführer an. 4.4. Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist. Da der Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukam, ist der Konkurs über den Beschwerdeführer neu zu eröffnen. Das Konkursamt Höngg-Zürich ist mit der Durchführung des Konkurses zu beauftragen. 5. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 750.00 festzusetzen (Art. 54 und Art. 61 GebV SchKG) und mit dem Kostenvorschuss des Beschwerdeführers zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, dem Beschwerdeführer infolge seines Unterliegens und der Sachwalterin mangels zu entschädigender Aufwendungen im vorliegenden Verfahren. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird, und über den Beschwerdeführer wird mit Wirkung ab Freitag, 29. August 2025, 08.00 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Das Konkursamt Höngg-Zürich wird mit der Durchführung des Konkurses beauftragt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.00 festgesetzt.

- 12 - 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an – den Beschwerdeführer, – die Sachwalterin MLaw B._____, – die Vorinstanz, – das Konkursamt Höngg-Zürich, sowie im Dispositiv an – das Betreibungsamt Engstringen und – das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein, sowie – im Dispositiv an die Gläubiger des Beschwerdeführers durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im Amtsblatt des Kantons Zürich. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 13 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassgerichts im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am: 29. August 2025

PS250206 — Zürich Obergericht Zivilkammern 29.08.2025 PS250206 — Swissrulings