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Zürich Obergericht Zivilkammern 10.07.2025 PS250188

10 luglio 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·863 parole·~4 min·4

Riassunto

Pfändung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250188-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 10. Juli 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt LL.M. X._____ gegen B._____ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____ betreffend Pfändungsurkunde vom 28. März 2025 usw. / Pfändung Nr. 1 / Betreibung Nr. 2 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich …) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. Juni 2025 (CB250060)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Die Beschwerdeführerin wird in der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamts Zürich … von der Beschwerdegegnerin für eine Forderung von CHF 7'092.80 (zzgl. Kosten und Zins) betrieben. Am 12. März 2025 vollzog das Betreibungsamt Höfe in der genannten Betreibung rechtshilfeweise die Pfändung Nr. 1 (act. 7/2A). Gegen die entsprechende Pfändungsurkunde vom 28. März 2025 sowie gegen die Betreibung erhob die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz Aufsichtsbeschwerde (act. 7/1). Mit Zirkulationsbeschluss vom 17. Juni 2025 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (act. 7/3 = act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar]). 1.2. Mit Eingabe vom 3. Juli 2025 (Datum Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss vom 17. Juni 2025 (act. 2, zur Rechtzeitigkeit s. act. 7/4/3). In prozessualer Hinsicht ersucht sie darin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 7/1-4). Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin ist nur insoweit einzugehen, als sie für den Beschwerdeentscheid relevant sind. 2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinanderzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO, STERCHI, 2012, Art. 321 N 15 ff.). Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung ebenso wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanzlichen Erwägungen

- 3 - (vgl. auch BGE 138 III 374 ff., E. 4 = Pra 102 [2013] Nr. 4). Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 3. Einleitend ist festzuhalten, dass die im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren erstmals vorgebrachten Tatsachenbehauptungen (Erhebung des Rechtsvorschlags sowie der Strafklage, act. 2 Rz. 7 letzter Absatz sowie Rz. 20 f. und Rz. 27) aufgrund des Novenverbots nicht zu berücksichtigen sind. Im Übrigen unterlässt es die Beschwerdeführerin, sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Vielmehr wiederholt sie über sehr weite Teile ihrer Beschwerde wortwörtlich ihren vorinstanzlichen Standpunkt (vgl. act. 2 Rz. 7 1. Absatz sowie 2. Absatz 1. Satz mit act. 7/1 Rz. 6; act. 2 Rz. 8 mit act. 7/1 Rz. 7; act. 2 Rzn. 10 – 16 mit act. 7/1 Rzn. 9 – 15; act. 2 Rz. 22 f. und Rz. 25 f. mit act. 7/1 Rzn. 18 f. und 21 f.; act. 2 Rzn. 32 – 37 mit act. 7/1 Rzn. 23 – 28). Inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen – insbesondere E. 3.4. ff. – fehlerhaft sein sollen, zeigt sie damit nicht auf; zur Begründung einer Beschwerde reicht es nicht aus, sich nach wortwörtlicher Wiedergabe der vorinstanzlichen Rechtsschrift bloss und ohne jede inhaltliche Auseinandersetzung auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen und diesem Bezug seinen eigenen vorinstanzlichen Standpunkt gegenüberzustellen (vgl. act. 2 Rz. 17 f. sowie Rz. 28). Damit kommt die Beschwerdeführerin ihrer Begründungsobliegenheit nicht nach, und auf die Beschwerde ist entsprechend gesamthaft nicht einzutreten. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist damit als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 4. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

- 4 - Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich …, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: 10. Juli 2025

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