Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250186-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 27. August 2025 in Sachen A._____, Schuldner und Beschwerdeführer gegen Kanton Basel-Stadt, Gläubiger und Beschwerdegegner betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 24. Juni 2025 (EK250197)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 24. Juni 2025 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Dielsdorf in der Betreibung-Nr. … des Betreibungsamts Dielsdorf-Nord den Konkurs über den Schuldner (act. 3). Dagegen erhob der Schuldner mit Eingabe vom 1. Juli 2025 (Datum Poststempel) Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung des Konkurses und ersuchte um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Mit Verfügung vom 2. Juli 2025 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung einstweilen nicht zuerkannt und der Schuldner darauf hingewiesen, dass er seine Beschwerde innert der Rechtsmittelfrist im Sinne der Erwägungen ergänzen könne; zudem wurde von ihm ein Kostenvorschuss von CHF 750.– für das Beschwerdeverfahren verlangt (act. 7). Mit Eingabe vom 4. Juli 2025 (Datum Poststempel) ergänzte er seine Beschwerde (act. 11). 1.2. Da der Schuldner den ihm auferlegten Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet hatte, wurde ihm mit Verfügung vom 22. Juli 2025 eine einmalige Nachfrist von fünf Tagen angesetzt, um diesen zu leisten (act. 13). Der Schuldner nahm die Verfügung am 28. Juli 2025 entgegen (act. 14), womit die Nachfrist am 4. August 2025 ablief. Der Kostenvorschuss wurde beim Obergericht allerdings erst per 5. August verbucht (vgl. act. 15), weshalb dem Schuldner mit Verfügung vom 7. August 2025 Frist angesetzt wurde, um die fristwahrende Zahlung des Vorschusses mittels geeigneter Unterlagen zu belegen (act. 16). Mit Eingabe vom 14. August 2025 machte der Schuldner Ausführungen dazu und reichte Bankbelege ein (act. 18 und act. 19/1-2). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 10/1-11). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Damit auf ein Rechtsmittel überhaupt eingetreten werden kann, müssen die Prozessvoraussetzungen nach Art. 59 ZPO erfüllt sein. Dazu gehört auch die rechtzeitige Leistung des Kostenvorschusses für das Rechtsmittelverfahren (Art. 60 ZPO i.V.m. Art. 59 Abs. 2 lit. f. ZPO; vgl. auch Art. 101 Abs. 3 ZPO). Vorliegend stellt sich die Frage, ob der per 5. August 2025 – und damit nach Ablauf der Frist – verbuchte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde.
- 3 - 2.2. Wird von einer ein Rechtsmittel erhebenden Partei ein Kostenvorschuss im Sinne von Art. 98 ZPO verlangt und wird dieser auch innert einer Nachfrist nicht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 101 Abs. 3). Bei Zahlungen von Kostenvorschüssen gilt Art. 143 Abs. 3 ZPO. Danach ist zur Fristwahrung die fristgerechte Bareinzahlung oder Kontobelastung notwendig. Fristwahrend ist demnach einerseits die am letzten Tag der Frist vorgenommene Bareinzahlung am inländischen Postschalter. Bei Überweisungen ab Post- oder Bankkonto ist andererseits der Zeitpunkt der Belastung des schweizerischen Post- oder Bankkontos ausschlaggebend. Darauf wurde der Schuldner in der Verfügung vom 22. Juli 2025, worin ihm die fünftägige Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt wurde, hingewiesen (act. 13 Dispositiv-Ziffer 1 letzter Absatz). 2.3. Der Schuldner reichte als Beleg, dass er den Kostenvorschuss von CHF 750.– fristgerecht – d.h. bis am 4. August 2025 – geleistet hat, zwei Bankurkunden vom 4. und 14. August 2025 ein (act. 19/1-2). Aus diesen geht hervor, dass die Überweisung des Kostenvorschusses für das vorliegenden Beschwerdeverfahren von CHF 750.– von seiner Bank am 5. August 2025 ausgeführt wurde und die Zahlung am selben Tag um 02:00 Uhr bei der begünstigten Bank eingegangen ist. Ferner ergibt sich aus dem Beleg vom 4. August 2025 lediglich, dass die Überweisung am selben Tag bei seiner Bank "In Verarbeitung" war (vgl. Statuszeile in act. 19/1). Dass die Zahlung allerdings bereits an diesem Tag dem Bankkonto des Schuldners auch belastet wurde, geht – entgegen seiner Ansicht (vgl. act. 18 S. 2 oben) – daraus nicht hervor. Folglich gelingt ihm der Nachweis nicht, dass der Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren rechtzeitig geleistet wurde. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten.
- 4 - 3. Der Schuldner ist allerdings auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist. 4. Ausgangsgemäss wird der Schuldner für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung ist ihm keine zuzusprechen. Im Übrigen ist auch der Gläubigerin mangels Umtrieben im vorliegenden Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage der Doppel von act. 2, 11 und 18, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Dielsdorf, ferner im Urteils- Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Dielsdorf-Nord, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: 28. August 2025