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Zürich Obergericht Zivilkammern 19.09.2025 PS250176

19 settembre 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,651 parole·~8 min·3

Riassunto

Rechtsverweigerung im Verfahren BZ250075

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250176-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Beschluss und Urteil vom 19. September 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin betreffend Rechtsverweigerung im Verfahren BZ250075

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Zürich 7 (nachfolgend: Betreibungsamt) vom 29. April 2025 betrieb der Kanton Zürich die Beschwerdeführerin für eine Forderung von Fr. 3'120.– zuzüglich Zinsen und Kosten. Der Zahlungsbefehl wurde einer von der Beschwerdeführerin zum Empfang bevollmächtigten Person am 19. Mai 2025 zugestellt (vgl. act. 6/1). 1.2. Noch am gleichen Tag erhob die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl. Sie beantragte die Nichtigerklärung und Aufhebung der Betreibung und die Anweisung an das Betreibungsamt, die Betreibung aus dem Betreibungsregister zu löschen (act. 6/2 S. 1). In verfahrensmässiger Hinsicht verlangte sie, Ersatzrichter lic. iur. B._____ und Gerichtsschreiberin Dr. C._____ hätten in den Ausstand zu treten (act. 6/2 S. 2). 1.3. Mit Schreiben vom 21. Mai 2025 schickte die Vorinstanz die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 19. Mai 2025 mitsamt des darin enthaltenen Ausstandsgesuches als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zurück (act. 6/3). Zur Begründung führte sie aus, die pauschalen Vorwürfe der Beschwerdeführerin seien bereits in zahlreichen früheren Beschwerdeverfahren geprüft worden. Konkrete Hinweise auf Mängel des Zahlungsbefehls liessen sich der Beschwerdeeingabe nicht entnehmen. Unterzeichnet wurde das Schreiben von Ersatzrichter B._____ (act. 6/3). 1.4. Am 30. Mai 2025 erhob die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz erneut Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl vom 29. April 2025 (act. 6/1). Dabei stellte sie in der Sache die gleichen Anträge wie in ihrer Beschwerde vom 19. Mai 2025. Auf das Ausstandsgesuch verzichtete sie dagegen (act. 6/1 S. 1). Zur Begründung ihrer Anträge machte sie geltend, das Betreibungsamt Zürich 7 sei am heutigen Tag (30. Mai 2025) geschlossen gewesen. Es sei ihr deshalb nicht möglich gewesen, am letzten Tag der Rechtsvorschlagsfrist mündlich Rechtsvorschlag zu erheben und am letzten Tag der Beschwerdefrist die Akten

- 3 zu besichtigen. Weil sich im Zahlungsbefehl kein Hinweis darauf fände, dass das Betreibungsamt am 30. Mai 2025 geschlossen bleibe, sei der Zahlungsbefehl für nichtig zu erklären (act. 6/1 S. 2). Daneben wiederholte sie nochmals die bereits in der Beschwerde vom 19. Mai 2025 erhobenen Einwendungen (act. 6/1 S. 3; vgl. act. 6/2 S. 2). 1.5. Mit Schreiben vom 3. Juni 2025 schickte die Vorinstanz die Eingabe der Beschwerdeführerin als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zurück (act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar]). Sie erklärte, die Beschwerdeführerin hätte auch schriftlich per Post Rechtsvorschlag erheben können. Aus dem Umstand, dass das Betreibungsamt nach ihrer Darstellung am 30. Mai 2025 geschlossen gewesen sei, könne sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die übrigen, pauschalen Vorwürfe gegen die Gültigkeit des Betreibungsbegehrens, des Zahlungsbefehls etc. seien bereits in zahlreichen früheren Beschwerdeverfahren geprüft worden. Die Eingabe vom 30. Mai 2025 enthalte nichts Neues, was Anlass zur Eröffnung eines Verfahrens geben würde. Unterzeichnet wurde das Schreiben wiederum von Ersatzrichter B._____ (act. 5). 1.6. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 19. Juni 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter. Sie verlangt sinngemäss, es sei die streitgegenständliche Betreibung für nichtig zu erklären und aufzuheben und aus dem Betreibungsregister zu löschen. Eventualiter sei die "Verfügung" vom 3. Juni 2025 für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf ihre Beschwerde und ihr Ausstandsgesuch vom 30. Mai 2025 einzutreten (act. 2). 1.7. Die vorinstanzlichen Akten (act. 6/1-3) wurden von Amtes wegen beigezogen. Weiterungen erübrigen sich. Das Verfahren ist spruchreif. Mit dem vorliegenden Entscheid ist der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und abzuschreiben. 2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung

- 4 und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin macht zunächst Ausführungen dazu, weshalb Ersatzrichter B._____ ihrer Ansicht nach hätte in den Ausstand treten müssen (act. 5 S. 5). Sie nennt dabei jedoch keine konkreten Gründe, die den Anschein der Befangenheit von Ersatzrichter B._____ erwecken würden. Vielmehr übt sie ausschliesslich unsachliche Kritik an Ersatzrichter B._____. Das gilt insbesondere für den Vorwurf, er hätte sie wegen des "komischen ausländischen Namens" anders behandelt. Für eine Ungleichbehandlung infolge des Namens oder der Herkunft der Beschwerdeführerin bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Auf die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin ist nicht weiter einzugehen. 3.2. Sodann wendet die Beschwerdeführerin ein, die Vorinstanz hätte sie in der "Verfügung" vom 3. Juni 2025 über ihre Rechtsmittel und die einzuhaltenden Fristen belehren müssen. Indem die Vorinstanz dies unterlassen habe, habe sie Art. 238 lit. h (gemeint wohl lit. f) ZPO verletzt. Darüber hinaus sei Ersatzrichter B._____ nicht berechtigt, Verfügungen im Namen der unteren Aufsichtsbehörde mit Einzelunterschrift zu erteilen. Dazu sei nur das "drei zopfige Kollegialgericht" befugt (act. 2 S. 5). Richtig ist, dass ein Entscheid gemäss Art. 238 ZPO eine Rechtsmittelbelehrung (lit. f) und die Unterschrift des Gerichts zu enthalten hat (lit. h). Die Beschwerdeführerin übersieht jedoch, dass es sich beim angefochtenen Schreiben der Vorinstanz vom 3. Juni 2025 nicht um einen Entscheid i.S.v. Art. 238 ZPO handelt. Nach Art. 132 Abs. 3 ZPO, der aufgrund der Verweise in § 18 EG SchKG und § 83 Abs. 3 GOG Anwendung findet, werden querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben "ohne Weiteres" zurückgeschickt. Der Ausdruck "ohne Weiteres" impliziert, dass das Zurückschicken nicht in Form eines formellen Entscheids mit Rechtsmittelbelehrung zu erfolgen hat. Vielmehr können querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben – wie vorliegend – auch mit einem schlichten Begleitbrief der Verfahrensleitung oder bei wiederholtem Vorkommen

- 5 auch kommentarlos zurückgeschickt werden. Ein Verfahrensmangel ist insofern nicht auszumachen. 3.3. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, ihre Einwendungen gegen den Zahlungsbefehl erschöpften sich definitiv nicht in pauschalen Vorwürfen und seien auch nicht in zahlreichen früheren Beschwerdeverfahren geprüft worden. Entgegen der haltlosen und unbelegten Behauptung von Ersatzrichter B._____ sei ihre Beschwerde vom 30. Mai 2025 begründet und nicht querulatorisch oder rechtsmissbräuchlich. Die Vorinstanz hätte ein Beschwerdeverfahren eröffnen und in rechts- sowie verfassungskonformer Besetzung über ihre Beschwerde entscheiden müssen. Ersatzrichter B._____ habe den Grundsatz von Treu und Glauben missachtet und gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstossen (act. 2 S. 6 ff.). Dabei handelt es sich um Kritik ohne jegliche Substanz. So erläutert die Beschwerdeführerin nicht, weshalb ihre Beschwerde vom 30. Mai 2025 begründet gewesen sein soll. Ebenso wenig geht aus ihren allgemeinen rechtlichen Ausführungen zum Grundsatz von Treu und Glauben und zum Vertrauensschutz hervor, inwiefern Ersatzrichter B._____ konkret gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen haben soll. Beides ist denn auch nicht ersichtlich. Es ist daran zu erinnern, dass die Beschwerdeführerin zwei Mal Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl vom 19. Mai 2025 erhob. Die erste Beschwerde vom 19. Mai 2025 enthält ausschliesslich pauschale Einwendungen, welche die Beschwerdeführerin in der gleichen Form bereits in zahlreichen früheren Beschwerdeverfahren erfolglos vorgebracht hatte. Der Beschwerdeführerin musste also bewusst sein, dass die Beschwerde vom 19. Mai 2025 von vornherein aussichtslos war. In der zweiten Beschwerde vom 30. Mai 2025 beklagte sie sich darüber, dass das Betreibungsamt am 30. Mai 2025 (d.h. dem Freitag nach Auffahrt) geschlossen gewesen sei. Abgesehen davon, dass es Sache der Beschwerdeführerin gewesen wäre, sich vorgängig über die Öffnungszeiten des Betreibungsamtes zu informieren, machte sie nicht geltend, dass ihr ein Rechtsnachteil erwachsen wäre. Wie sie in ihrer Beschwerde an die Kammer verdeutlicht, stört sie sich einzig daran, dass sie gegen ihren Willen schriftlich Rechtsvorschlag erheben musste (act. 2

- 6 - S. 6). Geringfügige Unannehmlichkeiten wie diese begründen offenkundig kein schützenswertes Interesse an der Erhebung einer betreibungsrechtlichen Beschwerde. Nach dem Gesagten zielten beide Beschwerden ausschliesslich darauf ab, den Gang des Betreibungsverfahrens zu behindern bzw. zu verzögern. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz sie als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich betrachtete und der Beschwerdeführerin zurückschickte. 3.4. Zusammenfassend ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 4. 4.1. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können indes Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Dies ist der Beschwerdeführerin bereits bekannt. Ihr ist ebenfalls bekannt, dass ihr bei weiteren formell völlig unzureichenden und/oder in der Sache unberechtigten Beschwerden Kosten auferlegt werden (vgl. OGer ZH PS230147 vom 22. Januar 2024; OGer ZH PS210006 vom 4. Februar 2021; OGer ZH PS200001 vom 10. Januar 2020; OGer ZH PS190227 vom 31. Januar 2020). Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin die Beschwerden vom 19. Mai 2025 und vom 30. Mai 2025 völlig zu Recht als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zurückgeschickt. Die Beschwerde an die Kammer ist deshalb als mutwillig zu qualifizieren und es sind der Beschwerdeführerin für das zweitinstanzliche Verfahren androhungsgemäss Kosten von Fr. 500. aufzuerlegen. 4.2. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1. Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 2. Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis.

- 7 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500. festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am: 22. September 2025

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